§ 12 Angelteiche
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Die Errichtung von Angelteichen gemäß § 3 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde von den Fischereiberechtigten mit Beginn der Ausübung der Fischerei zu melden. Jegliche Änderungen der in § 14 Abs. 3 genannten Daten sind von den Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend mitzuteilen.
(2) Angelteiche dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Pachtfähigkeit gemäß § 8 Abs. 5 und 6 besitzen.
(3) Die Verpachtung von Angelteichen ist unter Bekanntgabe der Pächterin oder des Pächters und ihrer oder seiner Adresse der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des Pachtvertrages von der Verpächterin oder vom Verpächter anzuzeigen. § 11 Abs. 1 ist anzuwenden.
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