(1) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. Personen, die im Bereich von Fischwassern den Fischfang ausüben oder unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verlangen,
2. Personen, die begründet im dringenden Verdacht stehen, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstoßen zu haben oder im Begriff stehen, dagegen zu verstoßen, anzuhalten, sich ihre Identität nachweisen zu lassen und zur Einstellung von gesetzwidrigen Handlungen aufzufordern,
3. bei Vorliegen des Verdachts einer Übertretung nach diesem Gesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen; beschlagnahmte Wassertiere sind der oder dem Fischereiausübungsberechtigten zu übergeben, Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
(2) Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021) einräumt.
(4) Die Fischereischutzorgane sind auch befugt, die waidgerechte Ausübung der Fischerei zu überprüfen.
(5) Fischereischutzorgane haben sich im Zuge ihrer Tätigkeit bei der Kontrolle auf Verlangen auszuweisen.
(6) Personen, die von Fischereischutzorganen kontrolliert werden, haben an der Kontrolle mitzuwirken und den Anweisungen des Fischereischutzorganes zu folgen.
(7) Die Fischereischutzorgane haben Missstände wie Gewässerverunreinigungen, Fischkrankheiten oder Fischsterben der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden.
(8) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit befugt, Ufergrundstücke von Fischwassern und Teichanlagen zu betreten.
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