(1) Die Landesregierung hat Fischwasser nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Eigenreviere und Pachtreviere mit Bescheid einzuteilen.
(2) Eigenreviere sind Fischwasser, für die ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und die den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechen.
(3) Fischwasser, die nicht zu Eigenrevieren erklärt wurden, sind Pachtreviere.
(4) Die Reviereinteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder zusammenhängende Wasserfläche samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfasst. Dabei sind die Beschaffenheit des Fischwassers und der Fischbestand so zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gemäß § 16 und eine waidgerechte Fischereiausübung gemäß § 33 Abs. 2 des jeweiligen Reviers möglich sind.
(5) Die Revierbildung kann für Fischwasser unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang sind.
(6) Angelteiche sind nicht in Fischereireviere einzuteilen oder einzugliedern.
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