LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Fischereigesetz 2022§ 6

§ 6Eigenreviere

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag der oder des Fischereiberechtigten Fischwasser als Eigenreviere bescheidmäßig anzuerkennen, wenn

1. sie den Erfordernissen des § 5 Abs. 4 entsprechen und

2. für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht.

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier hat zu enthalten:

1. die Namen und Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme und Ausstände oder der Wasseransammlung, die das Eigenrevier umfassen soll,

2. eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,

3. Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 5 Abs. 4,

4. Nachweis des Fischereirechts.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag der oder des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier und mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 nicht mehr gegeben, hat die Landesregierung von Amts wegen das Eigenrevier einem Pachtrevier anzuschließen oder ein eigenes Pachtrevier zu bilden.

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