(1) Es ist verboten:
1. Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei zu verwenden,
2. mit elektrischem Strom zu fischen,
3. künstliche Lichtquellen oder chemische Leuchtstoffe zu verwenden,
4. lebende Wirbeltiere als Köder zu verwenden,
5. unbeaufsichtigte Angelruten auszulegen,
6. mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen zu fischen,
7. mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern zu fischen oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen zu fischen,
8. den Fischfang in Reviergrenzbereichen von Fischwassern auszuüben, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
9. Fischfang mittels Luftfahrzeugen zu betreiben,
10. invasive Arten ins Fischwasser rückzuführen.
(2) Die Fischerei wird dann waidgerecht im Sinne des § 16 Abs. 2 ausgeübt, wenn
1. allgemein anerkannte und geeignete Fanggeräte verwendet werden,
2. im Falle der Entnahme eine schnelle Betäubung und fachgerechte Tötung gewährleistet ist oder bei Wassertieren die geschont sind oder das Brittelmaß nicht erreichen, eine umgehende Rückführung ins Fischwasser erfolgt,
3. der Umgang und Transport von lebenden Wassertieren schonend erfolgt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Erteilung von Auflagen und befristet Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn diese zu Forschungszwecken, Bestandskontrolle oder Bestandsstützung erforderlich ist.
(4) Ausnahmen zu Abs. 1 Z 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. Kenntnisse zur Durchführung der Elektrofischerei vorweisen können,
2. das Elektrofischereigerät für den Verwendungszweck geeignet ist,
3. eine Schädigung des unter- und oberliegenden Fischwassers voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Maß eintreten wird,
4. örtliche Populationen der im Anhang IV und V der FFH-Richtlinie genannten Tierarten nicht erheblich gestört werden,
5. und eine Zustimmungserklärung der oder des Fischereiberechtigten vorgelegt wird.
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