(1) Das absichtliche Fangen von Wassertieren in der Schonzeit, oder wenn sie das Brittelmaß noch nicht erreicht haben, ist verboten.
(2) Wassertiere, die innerhalb der Schonzeiten gefangen werden oder eine geringere Größe als das Brittelmaß aufweisen, sind sofort wieder ins Fischwasser zurückzusetzen, außer sie weisen schwere Verletzungen auf. Nicht zurückzusetzen sind invasive gebietsfremde Arten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Schonzeiten und Brittelmaße festzulegen. Die Schonzeiten haben dabei die Laichperioden zu berücksichtigen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag der Fischereiausübungsberechtigen, bei Gerinnen auch jenen, die an das Revier angrenzen, bestimmte Wasserstrecken oder Wasserflächen von Fischwassern, welche zum Laichen der Wassertiere oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet sind, als Laichschonstätten und die zum Überwintern der Wassertiere besonders geeigneten Wasserstrecken und Wasserflächen als Winterlage der Wassertiere erklären. In diesen Wasserstrecken oder Wasserflächen ist jede Beunruhigung der Wassertiere und jede Art des Fangens von Wassertieren verboten. Im Bescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde die betroffene Wasserstrecke oder die Wasserfläche genau zu bezeichnen und über die Kennzeichnung dieser Wasserstrecke oder Wasserfläche abzusprechen. Werden Fischereirechte dadurch beeinträchtigt und entsteht der oder dem Fischereiausübungsberechtigten dieser Wasserstrecke oder Wasserfläche ein Schaden, sind für die Leistung von Entschädigungen auch jene Fischereiausübungsberechtigten heranzuziehen, die aus dem Winterlager oder den Laichschonstätten einen Vorteil ziehen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Brittelmaßen und Schonzeiten bescheidmäßig erteilen, wenn wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke (zB Abfischen, Weitergabe zur Zucht, Krankheiten) dies erforderlich machen. Die Bewilligung kann zeitlich befristet auf maximal ein Jahr erfolgen.
(6) Ausnahmen gemäß Abs. 5 dürfen für Tierarten des Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 ff überdies nur bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
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