(1) Die Fischereiausübungsberechtigten eines Fischereigebietes haben alle fünf Jahre aus ihrer Mitte eine Fischereigebietsvertreterin oder einen Fischereigebietsvertreter zu wählen.
(2) Die Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren. Diese hat die Fischereiausübungsberechtigte oder den Fischerausausübungsberechtigten, bei Fischereigesellschaften die Leiterin oder den Leiter der Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6 mindestens 14 Tage vor der Wahl schriftlich einzuladen. Wahlvorschläge für Fischereigebietsvertreterin oder Fischereigebietsvertreter und Stellvertretung sind bis spätestens vor Beginn der Wahlsitzung von den Stimmberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmungen der Personen, die sich der Wahl stellen, zu enthalten. Als gewählt gilt jene Person, die bei Anwesenheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten die absolute Mehrheit enthält. Stimmberechtigt sind jeweils die oder der Fischereiausübungsberechtigte, bei Fischereigesellschaften die Leiterin oder der Leiter der Fischereigesellschaft oder bei juristischen Personen die verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf gleiche Weise ist auch eine Stellvertretung zu wählen. Kann keine Person gewählt werden, ist die Wahl spätestens nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
(3) Verliert eine gewählte Fischereigebietsvertreterin oder ein gewählter Fischereigebietsvertreter ihre oder seine Fischereiausübungsberechtigung, legt sie oder er seine Funktion zurück oder stirbt sie oder er, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Wahl zu organisieren.
(4) Aufgabe der Fischereigebietsvertretung ist es, die Interessen der Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten und sie fachlich zu unterstützen.
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