(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
1. für die Jahresfischereikarte
a) bei jährlicher Bezahlung 25 Euro
b) bei dreijähriger Bezahlung 50 Euro
2. für die Fischereigastkarte 15 Euro.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabe jährlich der Preissteigerungsrate anzupassen.
(3) Das Amt der Landesregierung hat die Abgabe bei dreijähriger Bezahlung alle drei Jahre ansonsten jährlich einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Landesregierung den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jahresfischereikarte vor Ablauf des Kalenderjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden. Wird die Fischereikartenabgabe nicht bis zum darauffolgenden 1. März einbezahlt, verliert die Jahresfischereikarte ihre Gültigkeit.
(4) Die die Verwaltungskosten übersteigenden Einnahmen aus der Jahresfischerei- und Fischereigastkartenabgabe sind im Interesse der Fischerei im Burgenland zu verwenden.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung Muster für die Jahresfischereikarte und die Fischereigastkarte festzulegen.
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