(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Verfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können und Verfahren gemäß § 32 Abs. 5 sowie gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 9, sind Informationen dazu in einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Umweltanwaltschaft Burgenland zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und die Umweltanwaltschaft Burgenland Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Umweltanwaltschaft Burgenland Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(3) Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 2 sind in einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie der Umweltanwaltschaft Burgenland zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Die Umweltanwaltschaft Burgenland sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
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