(1) Weder Eigenreviere noch Pachtreviere dürfen der freien Fischerei überlassen werden.
(2) Eigenreviere, die nicht von der oder dem Fischereiberechtigten selbst bewirtschaftet werden, und Pachtreviere sind entweder im Rahmen von Versteigerungen gemäß § 9 oder im Wege der freien Vergabe gemäß § 10 auf Grundlage eines vorzulegenden Fischereikonzeptes, welches die Ziele des § 1 zu berücksichtigen hat, zu verpachten.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die näheren Details der Versteigerungsbedingungen und Inhalte für das Fischereikonzept und für die Pachtverträge festlegen.
(4) Fischereireviere dürfen nur ungeteilt auf zehn Jahre verpachtet werden. Pachtverträge bedürfen der Schriftform.
(5) Verpachtet darf an natürliche Personen (Einzelpächterin oder Einzelpächter), Fischereigesellschaften und juristische Personen werden. Natürliche Personen und die Mitglieder der Fischereigesellschaften müssen pachtfähig sein. Personen sind pachtfähig, wenn sie volljährig und entscheidungsfähig sind und für sie keine aufrechte gesetzliche Vertretung nach § 1034 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021, vorliegt. Zudem müssen sie ganzjährig im Besitz einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte gemäß § 26 sein.
(6) Wird ein Eigenrevier nicht verpachtet oder wird an eine juristische Person verpachtet, so ist von der oder dem Fischereiberechtigten des Eigenreviers oder der Fischereigesellschaft oder der juristischen Person eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des Abs. 5 zu erfüllen hat, der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber bekannt zu geben.
(7) Kann ein Fischereirevier trotz Versteigerung nicht verpachtet werden, ist eine Fischereibewirtschafterin oder ein Fischereibewirtschafter von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Fischereiberechtigten für die Dauer von zehn Jahren ab Ende der letzten Verpachtung zu bestellen. Wenn der Versteigerungsversuch erst nach dem Auslaufen der Verpachtung stattgefunden hat oder das Revier nicht verpachtet war, so beginnt die Zehnjahresfrist mit der Bestellung der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters. Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat die Voraussetzungen des Abs. 5 zu erfüllen. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Auf Antrag von zwei Dritteln der Fischereiberechtigten ist eine neuerliche Versteigerung durchzuführen. Kann durch diese Versteigerung das Fischereirevier verpachtet werden, endet die Funktionsperiode der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters mit Beginn der Verpachtung.
(8) Die Unter- oder Weiterverpachtung ist erlaubt, Abs. 5 ist anzuwenden.
(9) Der Pachtbetrag für die Fischereireviere fällt den Fischereiberechtigten nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwasser zu, sofern es keine andere Vereinbarung gibt. Die Fischereiberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person, die den Pachtbetrag von der Pächterin oder dem Pächter zum Fälligkeitstermin entgegennimmt und auf die Fischereiberechtigten aufteilt sowie allfällige Vereinbarungen über die Aufteilung zur Kenntnis zu bringen.
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