§ 23 Schutz des Fischbestandes
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen haben die Fischereiausübungsberechtigten von der Trockenlegung oder Maßnahmen, die sich erheblich auf die Fischerei auswirken (zB Auflassung von Staubecken), rechtzeitig nachweislich zu verständigen, sodass der von den Maßnahmen betroffene Fischbestand geborgen werden kann.
(2) Die oder der Fischereiausübungsberechtigte ist zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren ermächtigt, an Einläufen der Ableitungen aus Fischwassern Fischrechen anzubringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.
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