(1) Die gemäß § 15 gewählten Fischereigebietsvertreterinnen und Fischereigebietsvertreter sind Mitglieder des Landesfischereibeirates. Zusätzlich können von der oder dem Vorsitzenden wesentliche Interessenvertreterinnen und Interessensvertreter der Fischerei kooptiert werden. Der Landesfischereibeirat wird von der Landesregierung eingerichtet und hat die Landesregierung auf Verlangen in Fragen der Fischerei zu beraten. Den Vorsitz führt das für das Fischereiwesen zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihr oder ihm ermächtigtes Organ.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Landesfischereibeirates ist ehrenamtlich.
(3) Zur Besorgung der Angelegenheiten der Fischerei wird beim Amt der Landesregierung eine Landesfischereimeisterin oder ein Landesfischereimeister bestellt.
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