(1) Die fischereiliche Bewirtschaftung von Fischwassern hat waidgerecht und unter Berücksichtigung der gewässertypspezifischen Möglichkeiten zu erfolgen.
(2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dabei so vorzugehen, dass ein nach Art, Altersstruktur und Bestandsdichte der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechender Wassertierbestand nach Möglichkeit erhalten bleibt.
(3) Die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten haben Verunreinigungen des Wassers, Wassertierkrankheiten und das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann der oder dem Fischereiausübungsberechtigten auch fischereiliche Bewirtschaftungsbeschränkungen zeitlich beschränkt (zB Entnahmeverbot, Besatzverbot, Pflegemaßnahmen, Abfischen) bescheidmäßig vorschreiben, wenn die Maßnahmen verhältnismäßig sind und dadurch den Zielen des § 1 entsprochen wird. In dem Verfahren haben auch die Fischereiberechtigten Parteienstellung.
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