Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag.Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M W M, 2. D Z, 3. M M, 4. M M,
5. M M, 6. M O M, alle in Waidhofen an der Thaya und vertreten durch Mag. Elisabeth Müller-Ozlberger, Rechtsanwältin in 3830 Waidhofen/Thaya, Rosensteinstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juni 2016, Zlen. W105 2128639- 1/2E (zu 1.), W105 2128641-1/2E (zu 2.), W105 2128633-1/2E (zu 3.), W105 2128634-1/2E (zu 4.), W105 2128635-1/2E (zu 5.) und W105 2128636-1/2E (zu 6.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. Mai 2016, mit denen die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß § 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das BVwG aus, die revisionswerbenden Parteien, eine Familie aus Syrien, seien von der Türkei nach Griechenland gereist und hätten sich in weiterer Folge auf dem Landweg über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich begeben, wo sie am 5. November 2015 um internationalen Schutz angesucht hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 20. Jänner 2016 ein alle revisionswerbenden Parteien betreffendes Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet, welches nicht beantwortet worden sei. Daraus sei rechtlich zu folgern, dass Kroatien für die Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung zuständig sei, weil die revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend die Staatsgrenze von Kroatien illegal überschritten hätten und die Zuständigkeit Kroatiens auch noch nicht erloschen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der - zusammengefasst - unter anderem geltend gemacht wird, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in das österreichische Bundesgebiet im November des vergangenen Jahres sei mit Gestattung der betroffenen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt. Eine illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, insbesondere in die Republik Kroatien, sei nicht vorgelegen, weshalb es auch nicht zulässig sei, den Zuständigkeitstatbestand des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung heranzuziehen. Für die Prüfung der gegenständlichen Anträge sei vielmehr Österreich zuständig.
4 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist zulässig und begründet.
5 Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
6 Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiš?e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
7 Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
8 Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C:1982:335).
9 Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Einbzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
10 Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.
12 Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG Feststellungen darüber zu treffen haben, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien durch die Republik Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Sollte Letzteres zu bejahen sein, wird vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten sein.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. November 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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