JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0007 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2024

Bei Einführung der Anrechnung auf die Dauer der praktischen Verwendung nach § 6 Abs. 3 und 4 NO mit dem BG BGBl. Nr. 162/1977 waren sämtliche Anrechnungstatbestände (nunmehr im Wesentlichen § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 NO) solche, deren Anrechnungsfähigkeit jederzeit beurteilt werden konnte, also insbesondere nicht von einer möglicherweise erst in der Zukunft eintretenden Bedingung abhing. Mit dem Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, wurde mit der möglichen Anrechnung von Zeiten eines rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums nach § 6 Abs. 3 Z 3 NO ein Tatbestand geschaffen, der von einer allenfalls erst künftig (während der praktischen Verwendung als Notariatskandidat) eintretenden Bedingung (nämlich dem Erwerb eines bestimmten akademischen Grades) abhing, ohne dass die Regelung über die Ausschlussfrist in § 6 Abs. 4 NO daran angepasst wurde.

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