AEV Druck – Foto
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Ei
§ 2Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werde
§ 3(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder
§ 4(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserpar
§ 5(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rec
§ 6Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgend
Anl. 1Anlage A
Anl. 2Anlage B
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
1. Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
2. Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren;
3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
1. Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie;
2. Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Z 1.
(3) Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 und 2 sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 1 nicht enthalten sein:
1. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
2. Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
3. Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck);
4. Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
5. Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck.
(4) Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus dem Bedrucken von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV),
4. Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),
5. Abwasser aus der Herstellung von Kopiervorlagen für die Druckformenherstellung (Abs. 1 Z 1) mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie,
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(6) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Abs. 1 und des Abs. 2 durchgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind diese als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1
a) Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
– Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
– Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
– Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
b) Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass beim Bedrucken von Metallverpackungen ein jährlicher spezifischer Wasserbrauch von nicht größer als 110 L pro 1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden) erzielt wird;
c) beim Hochdruckverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Galvanos und von Metallklischeeätzerei, von organischen Lösungsmitteln bei der Herstellung von Kunststoffklischees und von schwermetallhaltigen oder halogenierten Arbeits- und Hilfsstoffen bei wassergebundenen Farbsystemen;
d) beim Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf wasserfreie Methoden der Druckformenherstellung (zB Gravur); Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Zylinderherstellung; Vermeidung der Mischung von Abwasser und organischen Lösungsmitteln bei der Zylinderkorrektur; gesonderte Erfassung und Verwertung aromatenhaltiger Kondensate aus der Abluftreinigung; Kreislaufführung des Wischwassers im Stichtiefdruck erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen;
e) beim Durchdruckverfahren Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender oder permanganathaltiger Chemikalien bei der Druckformenherstellung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz schwermetallhaltiger Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (ausgenommen Eisen oder Kupfer aus Phtalocyaninpigmenten);
Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten;
bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- und Reinigungswasser;
f) beim Flachdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallplatten oder Chromatschichten; weitestgehender Ersatz von Feuchttextilwalzen durch Feuchthartwalzen;
Verzicht auf den Einsatz von organischen Lösungsmitteln zur Reinigung von Feuchttextilwalzen; Kreislaufführung von Reinigungswasser erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- oder Reinigungswasser;
g) Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht extern als flüssiger Abfall entsorgt werden, sowie von hochbelastetem Abwasser aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrig belastetem Spül- oder sonstigem Abwasser;
h) Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren, wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.; Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
i) weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
j) weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak;
gesonderte Erfassung und Behandlung von schwermetallhaltigen und ammoniakalischen Bädern zwecks Verhinderung der Bildung von Schwermetall Aminkomplexen;
k) soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);
l) bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien in der Abwasserreinigung;
m) gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
n) Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
o) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
p) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
q) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);
2. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2
a) Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Überläufe zur Behandlung und Reinigung völlig getrennt von den Spülwässern;
b) Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren, wie zB Spritzschutz, verschleppungsarme Transporttechniken für Filme oder Fotopapier;
c) Verminderung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz von Verfahren, wie zB Gegenstromkaskadenspülung, Wassersparschaltung oder Kreislaufführung über Ionentauscher;
d) Einsatz von Bearbeitungsmaschinen; Arbeiten im Handbetrieb nur bei Herstellung von Kleinstmengen;
e) Kreislaufführung von Entwicklungs-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbädern nach vorhergehender Regeneration;
f) Einsatz von Rückgewinnungs- und Verwertungstechniken für die in den verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern enthaltenen Wertstoffe, insbesondere Rückgewinnung von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern;
g) Rückgewinnung von Silber aus dem Regenerat der Ionentauscher für die Spülwasserentsilberung;
h) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);
i) Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anlage B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge für Film oder Fotopapier (in Quadratmeter pro Tag).
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
3. Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
4. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
2. Für die Parametertemperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 bis 4.
(4) Bei einer Abwassereinleitung aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung
a) eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
b) ein Verbrauch an Druckfarben von nicht größer als 100 Kilogramm pro Monat
zugrunde liegt und
2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 8 Z 1 erfolgt und
3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) den Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Z 1 und
b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
(5) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung
a) eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
b) eine Verarbeitungsmenge an Filmmaterial von nicht größer als 30 Quadratmeter pro Monat oder eine Verarbeitungsmenge an Fotopapier von nicht größer als 300 Quadratmeter pro Monat
zugrunde liegt und
2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 erfolgt und
3. kein Abwasser aus der Behandlung von fotografischen Bädern oder deren Überläufen abgeleitet wird und
4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) den Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Z 1 und
b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle,
c) die ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Z 3
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
(6) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
1. bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
2. monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Fluorid;
3. bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.
Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.
(7) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie der Anhänge A oder B zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben, BGBl. Nr. 611/1992, sowie Abschnitt VIII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 8 Z 1 lit. i, § 1 Abs. 8 Z 2 lit. h, § 2, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnoten b), f) und i), Anhang B Pkt. 2.2, Anhang B Fußnoten b) und f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:
1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. Nr. L 414 vom 9.12.2020 S. 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1. IE-Richtlinie;
2. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| Toxizität | ||
| Bakterientoxizität G L | 8 | a) |
| Fischeitoxizität G F,Ei b) | 2 | a) |
| Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
| pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
| Anorganische Parameter | ||
| Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| Blei ber. als Pb d) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Cadmium ber. als Cd d) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Chrom(VI) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Cobalt ber. als Co e) | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
| Zink ber. als Zn | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
| Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Ammonium ber. als N | 1,0 mg/L | 200 mg/L f) |
| Ammoniak ber. als N | 0,1 mg/L | 20 mg/L f) |
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN g) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Fluorid ber. als F | h) | h) |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
| Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
| Sulfit ber. als SO 3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
| Organische Parameter | ||
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C i) | 25 mg/L | – |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 i) | 75 mg/L | – |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L j) | 1,0 mg/L j) |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | 15 mg/L |
| Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl | 0,1 mg/L k) | 0,1 mg/L k) |
| Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
b) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck erforderlich.
e) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.
f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
g) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Tiefdruck erforderlich.
h) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L einzuhalten.
i) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| Toxizität | ||
| Bakterientoxizität G L | 8 | a) |
| Fischeitoxizität G F,Ei b) | 2 | a) |
| Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
| pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
| Anorganische Parameter | ||
| Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| Cadmium ber. als Cd d) | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
| Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Chrom(VI) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L |
| Silber ber. als Ag | e) | e) |
| Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Ammonium ber. als N | 1,0 mg/L | 200 mg/L f) |
| Ammoniak ber. als N | 0,1 mg/L | 20 mg/L f) |
| Cyanid – Gesamt ber. als CN | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
| Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
| Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – |
| Sulfit ber. als SO 3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
| Organische Parameter | ||
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C g) | 25 mg/L | – |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O 2 g) | 75 mg/L | – |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl h) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
a) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
b) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.
e) Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
1. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:
| Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier | Ag – Fracht |
| (m² pro Monat) | (mg/m²) |
| größer als 3 000 | 30 |
| größer als 300 aber nicht größer als 3 000 | 50 |
| nicht größer als 300 | 100 |
Für die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.
2. Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (§ 1 Abs. 2 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
f) Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH 4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH 3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
g) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .
h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
k) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).
Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 4 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
k) Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.