LandesrechtSteiermarkVerordnungenStBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015§ 4

§ 4Kostenzuschüsse für Therapien

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:

1. Physiotherapie,

2. Ergotherapie,

3. Psychotherapie,

4. Logopädie,

5. Psychologische Behandlung,

6. Musiktherapie.

(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn

1. die Therapie medizinisch oder gesetzlich anerkannt ist und von einer hierzu befugten Person durchgeführt wird und

2. eine Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers für diese Therapie nicht oder nur zum Teil besteht.

(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.

(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 29 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.

(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025

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