EmRegV-OW 2017
Emissionsregister
§ 2Registerpflicht
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Datenerfassung und -vorhaltung
§ 5Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe
§ 6Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen
§ 7Schlussbestimmung
§ 8Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Vorwort
§ 1 Emissionsregister
Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für
1. die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß § 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 einschließlich der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f WRG 1959;
2. die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. Nr. L 311 vom 31. Oktober 2014, S 32 und 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 353 vom 28. Dezember 2013, S 8;
3. die Erfassung von Emissionsdaten auf Grund der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25.
§ 2 Registerpflicht
(1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).
(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):
1. Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;
2. Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW 60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
3. nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW 60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
a) Milchverarbeitung,
b) Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
c) Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
d) Kartoffelverarbeitung,
e) Fleischwarenindustrie,
f) Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
g) Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
h) Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
i) Mälzereien und
j) Fischverarbeitungsindustrie ;
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
2 . ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;
3 . ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;
4. ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;
5. ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;
6. ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.
7. ein BVT-Beobachtungsparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die in einer Abwasseremissionsverordnung kein Grenzwert aber eine bestimmte Mindestmesshäufigkeit genannt ist.
§ 4 Datenerfassung und -vorhaltung
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage C und gemäß § 5 Abs. 6 sowie die im Bescheid vorgesehenen BVT-Beobachtungsparameter sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.
(2) Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.
(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten ( Anlage A ), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.
(5) Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.
(7) Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (§ 2) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.
(8) Wenn die registerpflichtige Person (§ 2) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.
(9) Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.
(11) Der Landeshauptmann hat die Stammdaten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in aggregierter Form zu veröffentlichen. Bezugspunkte für die Darstellung der Einwirkungen im WISA sind die gemäß § 59e WRG 1959 festgelegten und in Anlage E , Tabelle 1 angeführten Überblicksmessstellen an Oberflächengewässern. Punktquellen, die nicht im Einzugsgebiet einer der Überblicksmessstellen der Tabelle 1 liegen, werden gemäß Anlage E Tabelle 2 einer Überblicksmessstelle zugeordnet.
§ 5 Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe
(1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden.
(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.
(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW 60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.
(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.
(4a) Messergebnisse eines BVT-Beobachtungsparameters müssen nicht ermittelt werden, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW der Bescheid hochzuladen, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.
(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.
(5a) Wenn ein Messergebnis eines BVT-Beobachtungsparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI oder VII der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegt, ist der Messwert im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.
(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.
(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.
(8) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind die nach den Vorgaben von Abs. 1 und 5a in Verbindung mit Anlage D errechneten Daten zu melden. Das EMREG-OW schlägt für Jahresfrachten einen auf Basis der Einzelmessungen und der Jahresabwassermenge errechneten Wert automatisch vor. In begründeten Fällen kann die registerpflichtige Person diesen Wert auf eigene Verantwortung korrigieren.
§ 6 Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen
(1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.
(2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge
1. bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,
2. bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und
3. bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr
zu messen.
(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.
(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.
(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
(5a) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind § 4 und Anlage A der MVW bezüglich Probenahme, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.
( 7 ) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.
§ 7 Schlussbestimmung
Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.
(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.
(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 1 Z 3, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4a, Abs. 5a, Abs. 8 und § 6 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage A
Umfang und Inhalt des Datensatzes für registerpflichtige Punktquellen
Anl. 1
Allgemeine Stammdaten:
1. Daten des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers: Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, soferne zutreffend Internetadresse, und Telefaxnummer; Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (NACE), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1; Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG; BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017;
2. Daten zur Kontaktaufnahme: Postadresse am Standort, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse;
3. Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);
4. Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist; Koordinaten eines Punktes innerhalb dieser Liegenschaften;
5. (soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Abwasserreinigungsanlagen – gegebenenfalls nach Teilströmen – als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) und der Berichtseinheit BE_WAV bei Anlagen, die gemäß der AVV berichtspflichtig sind sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“; zusätzliche sonstige Identifikationsbezeichnung für die Korrelation mit dem Wasserinformationssystem des Landes;
6. (soweit zutreffend) Klasse und Größe (§ 4 Deponieverordnung 2008 und bewilligte Gesamtkubatur in Kubikmeter) einer Deponie, jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB. Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind; soweit zutreffend der Größe (in Hektar) und Art einer Altlast (Entstehung, ehemals ausgeübte Tätigkeiten alle dazugehörigen Stammdaten aus dem Altlastenkataster, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind);
7. Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde sowie die zugehörigen Identifikationsnummern;
8. EmReg-Meldung: Name der Anlage, die als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist, Standortbezeichnung; amtsinterne Bezeichnung.
Wasserwirtschaftliche Stammdaten:
9. Art und Maß der (Ab)wassereinleitung: bewilligte Art und Menge des einzuleitenden oder eingeleiteten (Ab)Wassers, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist; jeder Emissionsbegrenzung ist die zugrunde liegende Bescheidzahl zuzuordnen;
sofern vorhanden unter Angabe
a) der maximal zulässigen Tages- und Sekundenabwassermenge in Kubikmeter pro Tag und Liter pro Sekunde;
b) wenn in der Branchen-AEV branchenspezifisch stofflich belastete Niederschlagswässer unter den Geltungsbereich der AEV fallen: Größe und Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche(n), der darauf ausgeübten Tätigkeiten und der bei einem Niederschlagsereignis der jährlichen Häufigkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließenden Wassermenge in Kubikmeter pro Tag bei Einleitung von belastetem Niederschlagswasser, welches vom Geltungsbereich einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV mit umfasst wird;
c) der maximal zulässigen Konzentrationen in Masseneinheit pro Volumenseinheit;
d) der maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die (Ab)Wasserinhaltsstoffe;
e) der zulässigen produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung inklusive der maximalen Tagesproduktionskapazität, der maximalen Tagesverarbeitungskapazität oder der maximalen Jahresproduktionskapazität, wenn in der branchenspezifischen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV für einen maßgeblichen Abwasserparameter eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung festgelegt ist;
f) des Abwasserherkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV je Teilstrom; bei Anwendung der Mischungsrechnung gemäß §4 Abs. 6 AAEV ist die Bezeichnung der hinsichtlich des Frachtanteils an TOC beziehungsweise alternativ CSB dominierenden Abwasserherkunft zu wählen;
10. Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinRoG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, UVP-G);
11. allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB. 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2000/76/EG; 2010/75/EU) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006;
12. Bescheid erlassende Behörden sowie Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Abwassereinleitungen bewilligt wurden;
13. Örtliche Bezeichnung der Einleitung
a) bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer: Name des Oberflächengewässers gemäß Landes-Wasserinformationssystem, Name des Gewässers gemäß WISA Bundes-Berichts-Gewässernetz im NGP, Nummer des empfangenden Oberflächenwasserkörpers gemäß NGP, Planungsraum, Kurz-Route-Identifikation im Bundes-Berichts-Gewässernetz und Station, Lagekoordinaten der Einleitungsstelle; davon abgeleitete Lagekoordinaten wie Bezugspunkt auf dem Gewässergraphen, nächstgelegene Überwachungsmessstelle flussab der Einleitung, nächstgelegene Überblicksmessstelle flussab der Einleitung;
b) bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959) Name und Identifikationsnummer der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, und die empfangende EmReg-OW-Berichtseinheit;
14. (soweit vorhanden) Art des Abwassererfassungs- und -sammelsystems (Kanalisation), bei einem Mischsystem unter Angabe der Anzahl der Entlastungsbauwerke; bei einer Einleitung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 zusätzlich Angabe des Bemessungswertes, der Reinigungsstufe(n), der angeschlossenen Einwohner und Indirekteinleiter, der Art der Abwassereinleitung, der angeschlossenen Gemeinden beziehungsweise der angeschlossenen Katastralgemeinden, des Anlagentyps und Bezeichnung des Siedlungsgebietes, Anteile von Misch- und Trennsystem in Prozent der Gesamtlauflänge;
Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:
15. bei einer Einleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Kläranlagenzulauffrachten (CSB oder TOC, BSB 5 , TN b , P ges ), Belastung;
16. (tatsächlich) eingeleitete Jahresabwassermenge und Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen
a) gemäß Anlage D ermittelte Jahresabwassermenge und Frachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,
b) Angabe der Anzahl der Messergebnisse von (Ab)Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen sowie die zugehörigen ergänzenden Informationen (hochgeladene elektronische Dateien, Anmerkungen im dafür vorgesehenen Eingabefeld),
c) bei prioritären Stoffen zusätzlich die Ergebnisse der Einzelmessungen sowie im Falle der Angabe des Messergebnisses „kleiner als die Mindestbestimmungsgrenze“ die angewendete Bestimmungsgrenze und die verwendete Messmethode, im Falle der Kennzeichnung als „abwesend“ eine Begründung in Form eines hochgeladenen Dokuments mit technisch-naturwissenschaftlicher Begründung, warum mit Sicherheit davon ausgegangen wird, dass der betreffende Stoff nicht im (Ab)Wasser vorhanden sein kann.
Anlage B
Verzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter)
Gesamtverzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter) gemäß und § 4 Abs. 1
Anl. 2
Bezeichnung des (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) | Bezugsgröße | Kennzeichnung als prioritärer Stoff (PS) gemäß Anhang E Abschnitt II WRG 1959 |
Abfiltrierbare Stoffe | ||
Acenaphthen | ||
Acenaphthylen | ||
Aclonifen | PS | |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | berechnet als Cl | |
Alachlor | PS | |
Aldrin | ||
Aluminium | berechnet als Al | |
Ammoniak (berechnet) | berechnet als N | |
Ammonium | berechnet als N | |
Anthracen | PS | |
Antimon | berechnet als Sb | |
Arsen | berechnet als As | |
Asbest | ||
Atrazin | PS | |
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) | berechnet als Cl | |
Barium | berechnet als Ba | |
Benzidin | ||
Benzo[a]anthracen | ||
Benzo[b]fluoranthen | PS | |
Benzo[k]fluoranthen | PS | |
Benzo[g,h,i]perylen | PS | |
Benzo[a]pyren | PS | |
Benzol | PS | |
Benzylchlorid | ||
Bifenox | PS | |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) mit Nitrifikationshemmung | berechnet als O 2 | |
Bisphenol A | ||
Blei | berechnet als Pb | PS |
Bor | berechnet als B | |
Bromid | berchnet als Br | |
Bromierte Diphenylether | PS | |
2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28) | PS | |
2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47) | PS | |
2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether (PBDE-99) | PS | |
2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether (PBDE-100) | PS | |
2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether (PBDE-153) | PS | |
2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether (PBDE-154) | PS | |
Cadmium | berechnet als Cd | PS |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | berechnet als O 2 | |
Chlor – Freies Chlor | berechnet als Cl | |
Chlor – Gesamtchlor | berechnet als Cl | |
C 10 -C 13 -Chloralkane | PS | |
Chlordan | ||
cis-Chlordan | ||
trans-Chlordan | ||
Chlordecon | ||
Chloressigsäure | ||
Chlorfenvinphos | PS | |
cis-Chlorfenvinphos | ||
trans-Chlorfenvinphos | ||
Chlorid | berechnet als Cl | |
Chlorpyrifos | PS | |
Chrom – gesamt | berechnet als Cr | |
Chrom(VI) | berechnet als Cr | |
Cobalt | berechnet als Co | |
Chrysen | ||
Cyanid – Gesamt | berechnet als CN | |
Cyanid – leicht freisetzbar | berechnet als CN | |
Cybutryn | PS | |
Cypermethrin | PS | |
DDT | berechnet als C 14 H 9 Cl 5 | |
p,p’-DDT | berechnet als C 14 H 9 Cl 5 | |
Deltamethrin | ||
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) | PS | |
Dibenzo[a,h]anthracen | ||
Dibutylzinnverbindungen (DBT) | ||
1,2-Dichlorethan (DCE) | PS | |
1,2-Dichlorethen | ||
cis-1,2-Dichlorethen | ||
trans-1,2-Dichlorethen | ||
Dichlormethan | PS | |
2,4-Dichlorphenol | ||
2,5-Dichlorphenol | ||
1,3-Dichlorpropan-2-ol | ||
Dichlorprop-p | ||
Dichlorvos | PS | |
Diclofenac | ||
Dicofol | PS | |
Dieldrin | ||
Dimethylamin | ||
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen | berechnet als Toxizitätsäquivalente TE | PS |
Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe | ||
2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol | ||
Diuron | PS | |
Eisen | berechnet als Fe | |
Eisen – Gelöst | berechnet als Fe | |
Endosulfan | PS | |
α-Endosulfan | ||
β-Endosulfan | ||
Endrin | ||
17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) | ||
Ethylbenzol | ||
Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) | ||
Ethylenoxid | ||
2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat | ||
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) | berechnet als Cl | |
Fenpropidin | ||
Fluoranthen | PS | |
Fluoren | ||
Fluorid | berechnet als F | |
Fluorid – Gesamt | berechnet als F | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | berechnet als C | |
Glyphosat | ||
Gold | berechnet als Au | |
Heptachlor und Heptachlorepoxid | PS | |
Heptachlor | ||
Heptachlorepoxid | ||
Hexabrombiphenyl | ||
Hexabromcyclododecan (HBCDD) | PS | |
Hexachlorbenzol (HCB) | berechnet als C 6 Cl 6 | PS |
Hexachlorbutadien (HCBD) | PS | |
Hexachlorcyclohexan (HCH) | berechnet als C 6 H 6 Cl 6 | PS |
α-HCH | ||
β-HCH | ||
γ-HCH (Lindan) | ||
δ-HCH | ||
Hydrazin | ||
Indeno[1,2,3-cd]pyren | PS | |
Isodrin | ||
Isopropylbenzol | ||
Isoproturon | PS | |
Kohlenstoffdisulfid | ||
Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) | ||
Kupfer | berechnet als Cu | |
Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS) | ||
Makrolid-Antibiotika | ||
Erythromycin | ||
Clarithromycin | ||
Azithromycin | ||
Mangan | berechnet als Mn | |
Mecoprop (MCPP) | ||
Methiocarb | ||
Methoxychlor | ||
Mevinphos | ||
cis-Mevinphos | ||
trans-Mevinphos | ||
Mirex | ||
Molybdän | berechnet als Mo | |
Naphthalin | PS | |
Neonicotinoide | ||
Acetamiprid | ||
Clothianidin | ||
Imidacloprid | ||
Thiacloprid | ||
Thiamethoxam | ||
Nickel | berechnet als Ni | PS |
Nitrat | berechnet als N | |
Nitrilotriessigsäure (NTA) | ||
Nitrit | berechnet als N | |
Nonylphenole | PS | |
4-Nonylphenol technisch (Summe der quantifizierbaren Isomeren des 2- und 4-Nonylphenol) | PS | |
Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol) | PS | |
PS | ||
Omethoat | ||
17-beta-Östradiol (E2) | ||
Oxadiazon | ||
Palladium | berechnet als Pd | |
Pentachlorbenzol | PS | |
Pentachlornitrobenzol | ||
Pentachlorphenol (PCP) | berechnet als C 6 Cl 5 OH | PS |
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) | PS | |
Phenanthren | ||
Phenmedipham | ||
Phenolindex | ||
Phosalon | ||
Phosphor – Gesamt | berechnet als P | |
Phosphor – Orthophosphat | berechnet als P | |
pH-Wert | ||
Platin | berechnet als Pt | |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | ||
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-6) 1) | PS | |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-16) 2) | PS | |
Propazin | ||
Pyren | ||
Quecksilber | berechnet als Hg | PS |
Quinoxyfen | PS | |
Rhodium | berechnet als Rh | |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | ||
Sebuthylazin | ||
Selen | berechnet als Se | |
Silber | berechnet als Ag | |
Simazin | PS | |
Spiroxamin | ||
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ) | berechnet als N | |
Strontium | berechnet als Sr | |
Sulfat | berechnet als SO₄ | |
Sulfid | berechnet als S | |
Sulfid – leicht freisetzbar | berechnet als S | |
Sulfit | berechnet als SO 3 | |
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | ||
Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) | ||
Temperatur | ||
Tenside – Anionische Tenside | ||
Tenside – Kationische Tenside | ||
Tenside – Nichtionische Tenside | ||
Terbutryn | PS | |
Tetrabutylzinn (TTBT) | ||
Tetrachlorethen | ||
Tetrachlorkohlenstoff | ||
Thallium | berechnet als Tl | |
Thiocyanat | ||
Toluol | ||
Toxaphen | ||
Triallat | ||
Tributylzinnverbindungen | PS | |
Trichlorbenzole (TCB) | PS | |
1,2,3-Trichlorbenzol | ||
1,2,4-Trichlorbenzol | ||
1,3,5-Trichlorbenzol | ||
Trichlorethen | ||
Trichlorfon | ||
Trichlormethan (Chloroform) | PS | |
Trifluralin | PS | |
Triphenylzinnverbindungen | ||
Vanadium | berechnet als V | |
Vinylchlorid | ||
Wismut | berechnet als Bi | |
Wolfram | berechnet als W | |
Xylole | ||
o-Xylol | ||
m-Xylol | ||
p-Xylol | ||
Zink | berechnet als Zn | |
Zinn | berechnet als Sn | |
1 ) Summe aus Fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3,-cd]pyren
2 ) Summe aus Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren, Pyren; nicht alle Einzelsubstanzen sind als PS eingestuft
Anlage C
Zuordnung der prioritären Stoffe zu (Ab)Wasserherkunftsbereichen gemäß AAEV in Kombination mit Kategorien von Tätigkeiten entsprechend Anhang 1 der IE-RL 2010/75/EU
Anl. 3
AAEV-Code | Herkunftsbereich des Abwassers (§ 4 Abs. 2 AAEV) | IE-RL Code | Kategorien von Tätigkeiten (Anhang I IE-RL) | relevante prioritäre Stoffe |
1.1 | Abwasser aus Abwasserreinigungsan-lagen für Siedlungsge-biete sowie für Einzel-objekte mit einem Bemessungswert größer 10 000 EW 60 | -- | Nickel, Nonylphenol, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Quecksilber | |
2.1 | Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier | 6.1.a) | Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen: a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen | Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber |
6.1.b) | b) Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag; | Blei, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Pentachlorphenol, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan | ||
3.1 | Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien | 6.3 | Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag | Blei, Cypermethrin, Naphthalin, Nickel, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen |
3.2 | Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben | 6.2 | Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag | Blei, DEHP, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole |
4.1 | Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern | 1.1 | Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr | Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan |
4.2 | Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas | 1.1 | Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr | Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan |
5.1 5.2.b) 5.5 5.6 | 5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: a) biologische Behandlung; b) physikalisch-chemische Behandlung; c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln; f) Verwertung/Rück-gewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; g) Regenerierung von Säuren oder Basen; h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen; j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwend-ungsmöglichkeiten von Öl; k) Oberflächenaufbringung 5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagen b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag 5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. 5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t. | Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS, Simazin, Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan | ||
5.2 5.2.a) | 5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagen a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde. | Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber | ||
5.1 | Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben | 6.4.a) | Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag | Blei, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber |
6.4.b) 6.4.i) | Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag | Blei, Cypermethrin, Nickel | ||
5.2 | Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungs-betrieben | 6.4.c) | ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) | Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber |
5.3 | Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten | 6.4.b) 6.4.i) | Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag | Blei, Cypermethrin, Nickel |
5.4 | Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäure-erzeugung | 6.4.b)ii) 6.4.b)iii) | Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungs-mitteln oder Futter-erzeugnissen aus ii) ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; iii) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als — 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder — [300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt. Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten. | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen |
5.5 | Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
5.6 | Abwasser aus Brauereien und Mälzereien | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
5.7 | Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und für alkoholische Getränke | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
5.8 | Abwasser aus der Herstellung von Sauergemüse | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
5.9 | Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
5.10 | Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
5.11 | Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
5.12 | Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
5.13 | Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen | ||
6.1 | Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen | 4.1.h) | Herstellung von organischen Chemikalien wie h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) | Benzol, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan |
6.2 | Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern | 3.3 | Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag | Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber |
6.2 | Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern | 3.4 | Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag | Blei, Cadmium, Nickel |
6.3.1 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln | 4.1.a) | Herstellung von organischen Chemikalien wie a) einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische) | Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan |
4.1.b) | Herstellung von organischen Chemikalien wie b) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide | Anthracen, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, PAK-16, Trichlormethan | ||
4.1.c) | Herstellung von organischen Chemikalien wie c) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen | Dichlormethan, Nickel | ||
4.1.d) | Herstellung von organischen Chemikalien wie d) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate | Anthracen, Benzol, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan | ||
4.1.e) | Herstellung von organischen Chemikalien wie e) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen | Anthracen, Benzol, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan | ||
4.1.f) | Herstellung von organischen Chemikalien wie f) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen | Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, PFOS, Quecksilber, Trichlormethan | ||
6.3.2 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben | 4.2.e) | Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wie e) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid | Blei, Nickel, Quecksilber |
6.3.3 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk | 4.1.h) | Herstellung von organischen Chemikalien wie h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) | Benzol, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan |
4.1.i) | Herstellung von organischen Chemikalien wie i) synthetischen Kautschuken | DEHP, 1,2 Dichlorethan, Nickel, Nonylphenole, Trichlormethan | ||
6.3.4 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten | 4.5 | Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen | Benzol, Cypermethrin, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan |
6.3.5 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen | 4.2.b) | Herstellung von anorganischen Chemikalien wie b) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren | Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber |
4.3 | Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) | Blei, Cadmium, Nickel | ||
6.3.7 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel | 4.1.k) | Herstellung von organischen Chemikalien wie k) oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden | Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole |
6.3.8 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln | 4.4 | Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden | Aclonifen, Bifenox, Cybutryn, Cypermethrin, 1,2-Dichlorethan, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan |
6.3.9 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von technischen Gasen | 4.2.a) | Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen | Quecksilber, Trichlormethan |
6.3.12 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren | 4.2.d) | Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie d) Salze wie Ammoniumchlorid, Kalium-chlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat | Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber |
6.3.13 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse | 4.2.a) | Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen | Nickel, Quecksilber, Trichlormethan |
6.3.14 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Kunstfaserherstellung | 4.1.h) | Herstellung von organischen Chemikalien wie h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) | 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber |
6.3.15 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien | 4.2.a) | Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen | 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan |
4.2.b) | Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie b) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren | Blei, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Quecksilber | ||
4.2.c) | Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie c) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid | 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Quecksilber, Trichlormethan | ||
4.2.d) | Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie d) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat | Blei, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Nickel, Quecksilber | ||
4.2.e) | Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie e) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid | Blei, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber | ||
6.3.16 | Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien | 4.1.g) | Herstellung von organischen Chemikalien wie g) metallorganischen Verbindungen | 1,2 Dichlorethan, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan |
4.1.j) | Herstellung von organischen Chemikalien wie j) Farbstoffen und Pigmenten | Benzol, Blei, Cybutryn, Dichlormethan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber, Terbutryn, Trichlorbenzole | ||
6.4 | Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen | 2.3 | Verarbeitung von Eisenmetallen: a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde; b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer über-schreitet, bei einer Wärme-leistung von über 20 MW; c) Aufbringen von schmelz-flüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde. | Blei, Nickel, PAK-16 |
2.6 | Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m 3 übersteigt | C 10 -C 13 -Chloralkane, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, PFOS | ||
6.7 | Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr | Blei, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, PFOS | ||
6.5 | Abwasser aus der Erdölverarbeitung | 1.2 | Raffinieren von Mineralöl und Gas | Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber |
6.6 | Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen | 6.7 | Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr | Benzol, Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, PFOS |
6.7 | Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen | 4.6 | Herstellung von Explosivstoffen | Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber |
7 | Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen | 6.7 | Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Ver-wendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprä-gnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr | Benzol, Blei, Cadmium, Nickel, PFOS |
8.1 | Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung | 2.1 | Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze | Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber |
2.5 | Verarbeitung von Nichteisenmetallen: a) Gewinnung von Nichteisen-rohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren; b) Schmelzen von Nichteisen-metallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen | Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber | ||
8.2 | Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung | 2.1 | Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze | Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber |
2.2 | Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde | Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxin-ähnliche Verbindun-gen, Fluoranthen, Nickel,Nonylphenole, PAK-16 | ||
2.3 | Verarbeitung von Eisenmetallen: a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde; b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW; c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde. | Blei, Nickel | ||
2.4 | Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag | Blei, Cadmium, Nickel | ||
8.3 | Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen | 1.4 | Vergasung oder Verflüssigung von a) Kohle; b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr. | Benzol, Blei, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber |
1.3 | Erzeugung von Koks | Anthracen, Blei, Cadmium, Fluoranthen, Naphthalin, PAK-16, Quecksilber | ||
6.8 | Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren | Anthracen, Benzol, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Naphthalin, Nonylphenole, PAK-16 | ||
8.4 | Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten | 3.1 | Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid: a) Herstellung von Zement-klinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; b) Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktions-kapazität von über 50 t pro Tag; c) Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag. | Blei, Cadmium, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber |
3.2 | Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | Anthracen, Blei, Cadmium, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16 | ||
3.5 | Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m 3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m 3 pro Ofen | Anthracen, Blei, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, PAK-16 | ||
8.5 | Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen | 2.5 | Verarbeitung von Nichteisenmetallen: a) Gewinnung von Nicht-eisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekun-dären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren; b) Schmelzen von Nicht-eisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen | Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber |
8.6 | Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen | 4.2.d) | Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wie d) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat | Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber |
10.1 | Abwasser aus der Massentierhaltung | 6.6 | Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen a) mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel b) mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder c) mit mehr als 750 Plätzen für Säue | DEHP, Nickel, Nonylphenole |
10.2 | Abwasser aus der Tierkörperverwertung | 6.5 | Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag | Cypermethrin, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole |
10.3 | Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim | 6.5 | Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag | 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole |
12.1 | Sickerwasser aus Abfalldeponien | 5.4 | Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle | Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cybutryn, DEHP, Diuron, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, PFOS, Quecksilber, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen |
12.2 | Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung | 5.1 5.2.b) 5.5 5.6 | 5.1. Beseitigung oder Ver-wertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: a) biologische Behandlung; b) physikalisch-chemische Behandlung; c) Vermengung oder Ver-mischung vor der Durch-führung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln; f) Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; g) Regenerierung von Säuren oder Basen; h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen; j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwen-dungsmöglichkeiten von Öl; k) Oberflächenaufbringung 5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitver-brennungsanlagen b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag 5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. 5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t. | Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS, Simazin, Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan |
5.3.a) 5.3.b) | 5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.fallen: i) biologische Behandlung; ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen. b) Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung; ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche; iv) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag. | Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexachlorcyclohexan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Simazin, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen, Trichlorbenzole, Trichlormethan, Trifluralin | ||
§ 4 Abs. 1 AAEV | -- | 6.10 | Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m 3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient | Anthracen, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cypermethrin, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, Quecksilber, Terbutryn |
§ 4 Abs. 3 AAEV | -- | 6.11 | Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird | Aclonifen, Bifenox, Blei, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan |
Anlage D
Rechnerische Ermittlung der Jahresfrachten aus Einzelmessungen der Konzentration in Kombination mit der emittierten (Ab)Wassermenge
Anl. 4
Messergebnisse, die unterhalb der in Anlage F vorgegebenen Mindestbestimmungsgrenze für den jeweiligen Stoffparameter liegen, sind mit dem Wert Null in die nachfolgend beschriebenen rechnerischen Ermittlungen einzugeben. Die Messergebnisse sind wie analytisch ermittelt, ohne Abzug oder Zuschlag der Verfahrensstandardabweichung zu verwenden.
In Abhängigkeit von den in der Überwachung von (Ab)Wasser aus einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten ist zur Ermittlung der Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) aus vorhandenen Messergebnissen die jeweils besser geeignete oder die auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen verbindliche der beiden nachstehenden Ermittlungsmethoden anzuwenden.
Methode A
Anl. 4
Die Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes wird rechnerisch ermittelt als Produkt der Jahres(ab)wassermenge (Q a ) und der mittleren Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser (C e,m ). Q a kann auf folgende Weise ermittelt werden:
- bei kontinuierlicher Messung und Registrierung der emittierten (Ab)Wassermenge (oder des den (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauchs) als gemessene Jahressumme
- bei diskontinuierlicher Messung als arithmetisches Mittel aller vorhandenen Messwerte des Tages(ab)wasserabflusses eines Jahres (oder des den (Ab)Wasserabfluss verursachenden Tageswasserverbrauches), multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen der Abfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).
C e,m ist die mittlere Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser. Sie wird ermittelt als arithmetisches Mittel aller gemessenen Konzentrationen C e des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser.
Methode B
Anl. 4
Aus allen vorhandenen Wertepaaren eines Jahres für die Tages(ab)wassermenge Q d (oder den einen (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauch) und für die Konzentration des (Ab)Wasserinhaltsstoffes C e errechnet man das arithmetische Mittel der Tagesfracht eines Jahres (1/n x Σ [Q d x C e ]) mit n als Anzahl der vorhandenen Messwertpaare. Die Jahresfracht ergibt sich durch Multiplikation der mittleren Tagesfracht mit der Anzahl der Tage eines Jahres, an denen (Ab)Wasserabfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).
Anlage E
Verzeichnis der Überblicksmessstellen und der zugeordneten Teileinzugsgebiete gemäß § 4 Abs. 12
Tabelle 1
Überblicksmessstellen, geordnet nach Planungsräumen
Anl. 5
Planungsraumbezeichnung | Messstellenbezeichnung | Messstellennummer | |
Elbe | Nova Ves 1) | FW31000397 | |
Rhein | Fussach 1) | FW80213067 | |
Rhein | Bregenz | FW80207027 | |
Rhein | Lauterach | FW80224047 | |
Rhein | Feldkirch | FW80404027 | |
March | oh. Neusiedl/Zaya | FW31100127 | |
March | Hohenau | FW31100057 | |
March | Altprerau | FW31100027 | |
March | Wulzeshofen/oh. Pulkaumündung | FW31100167 | |
March | Bernhardsthal | FW31100037 | |
March | Pernhofen oh. Jungbunzlauer | FW31100187 | |
March | Marchegg | FW31100077 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Pfaffing | FW40619016 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Ebelsberg | FW40709117 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Ansfelden | FW40713047 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Fischerau | FW40710047 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Gesäuseeingang | FW60800376 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Pyburg | FW30800027 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Enghagen | FW40907057 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Oberloiben | FW30900217 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Amstetten | FW30900037 | |
Donau unterhalb Jochenstein | uh. Traismauer | FW30900227 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Grunddorf | FW31000067 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Absdorf uh. ARA | FW31000247 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Nussdorf | FW92001017 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Hainburg 1) | FW31000377 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Mannswörth | FW31000137 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Wildungsmauer | FW31000187 | |
Donau unterhalb Jochenstein | Fischamend | FW31000177 | |
Donau unterhalb Jochenstein | St. Georgen | FW40916017 | |
Donau bis Jochenstein | Kössen | FW73390967 | |
Donau bis Jochenstein | Mils | FW73200617 | |
Donau bis Jochenstein | Landeck | FW73160967 | |
Donau bis Jochenstein | Ingling | FW40502037 | |
Donau bis Jochenstein | Erl | FW73200987 | |
Donau bis Jochenstein | Braunau | FW40502017 | |
Donau bis Jochenstein | Oberndorf | FW54110087 | |
Donau bis Jochenstein | Salzburg | FW54110117 | |
Donau bis Jochenstein | Salzburg/Hellbrunner Brücke | FW54110017 | |
Donau bis Jochenstein | Golling | FW53110047 | |
Donau bis Jochenstein | Jochenstein | FW40607017 | |
Donau bis Jochenstein | Antiesenhofen | FW40505037 | |
Donau bis Jochenstein | Mündung | FW53110037 | |
Donau bis Jochenstein | Weißhaus | FW72100967 | |
Donau bis Jochenstein | Gries | FW51110127 | |
Leitha, Raab und Rabnitz | Burg | FW10000177 | |
Leitha, Raab und Rabnitz | Wulkamündung 1) | FW10000027 | |
Leitha, Raab und Rabnitz | Altenmarkt/Fürstenfeld | FW61300337 | |
Leitha, Raab und Rabnitz | Fürstenfeld | FW61300327 | |
Leitha, Raab und Rabnitz | Neumarkt 1) | FW10000087 | |
Leitha, Raab und Rabnitz | Nickelsdorf/Staatsgrenze | FW10000077 | |
Leitha, Raab und Rabnitz | St. Gotthard | FW10000227 | |
Mur | Leobnerbrücke | FW61400597 | |
Mur | Kalsdorf | FW61400127 | |
Mur | Wildon | FW61400267 | |
Mur | Wagna | FW61400287 | |
Mur | Spielfeld | FW61400137 | |
Mur | Bad Radkersburg 1) | FW61400147 | |
Mur | Kendlbruck | FW55010057 | |
Mur | Bruck/Mur | FW61400217 | |
Drau | Krottendorf | FW21560297 | |
Drau | Unterwasser KW Lavamünd 1) | FW21500097 | |
Drau | Truttendorf | FW21550377 | |
Drau | Zell/Gurnitz | FW21551267 | |
Drau | Rosegger Schleife (Duel) | FW21500306 | |
Drau | Nikolsdorf | FW71500967 | |
1) Dieser Messstelle sind gemäß Tabelle 2 zusätzliche Teileinzugsgebiete rechnerisch zugeordnet.
Tabelle 2
Rechnerische Zuordnung von Teileinzugsgebieten, die nicht von den in Tabelle 1 genannten Überblicksmessstellen hydrografisch erfasst werden
Anl. 5
Planungsraum- bezeichnung | Teileinzugsgebietsbe- schreibung | Bezeichnung der zugeordneten Messstelle | Messstellennummer | Fluss |
Elbe | Teileinzugsgebiete im Mühlviertel (OÖ) und Waldviertel (NÖ) | Nova Ves | FW31000397 | Lainsitz |
Rhein | Teileinzugsgebiete am Bodensee | Fussach | FW80213067 | Neuer Rhein |
Donau unterhalb Jochenstein | Teileinzugsgebiet zwischen Donau und Leitha | Hainburg | FW31000377 | Donau |
Leitha, Raab, Rabnitz | Teileinzugsgebiet des Neusiedlersees | Wulkamündung | FW10000027 | Wulka |
Leitha, Raab, Rabnitz | Teileinzugsgebiete im südlichen Burgenland | Neumarkt | FW10000087 | Raab |
Mur | Teileinzugsgebiete im südöst- lichen Teil der Steiermark | Bad Radkersburg | FW61400147 | Mur |
Drau | Teileinzugsgebiet östlich von Lavamünd | Unterwasser KW Lavamünd | FW21500097 | Drau |