BundesrechtVerordnungenEmissionsregisterverordnung 2017

Emissionsregisterverordnung 2017

EmRegV-OW 2017
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

§ 1 Emissionsregister

Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für

1. die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß § 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 einschließlich der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f WRG 1959;

2. die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. Nr. L 311 vom 31. Oktober 2014, S 32 und 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 353 vom 28. Dezember 2013, S 8;

3. die Erfassung von Emissionsdaten auf Grund der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25.

§ 2 Registerpflicht

(1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).

(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):

1. Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;

2. Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW 60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;

3. nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW 60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:

a) Milchverarbeitung,

b) Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,

c) Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,

d) Kartoffelverarbeitung,

e) Fleischwarenindustrie,

f) Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,

g) Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,

h) Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,

i) Mälzereien und

j) Fischverarbeitungsindustrie ;

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;

2 . ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;

3 . ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;

4. ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;

5. ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;

6. ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.

7. ein BVT-Beobachtungsparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die in einer Abwasseremissionsverordnung kein Grenzwert aber eine bestimmte Mindestmesshäufigkeit genannt ist.

§ 4 Datenerfassung und -vorhaltung

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage C und gemäß § 5 Abs. 6 sowie die im Bescheid vorgesehenen BVT-Beobachtungsparameter sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.

(2) Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.

(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten ( Anlage A ), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.

(5) Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.

(7) Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (§ 2) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.

(8) Wenn die registerpflichtige Person (§ 2) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.

(9) Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.

(11) Der Landeshauptmann hat die Stammdaten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.

(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in aggregierter Form zu veröffentlichen. Bezugspunkte für die Darstellung der Einwirkungen im WISA sind die gemäß § 59e WRG 1959 festgelegten und in Anlage E , Tabelle 1 angeführten Überblicksmessstellen an Oberflächengewässern. Punktquellen, die nicht im Einzugsgebiet einer der Überblicksmessstellen der Tabelle 1 liegen, werden gemäß Anlage E Tabelle 2 einer Überblicksmessstelle zugeordnet.

§ 5 Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

(1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden.

(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.

(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW 60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.

(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(4a) Messergebnisse eines BVT-Beobachtungsparameters müssen nicht ermittelt werden, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW der Bescheid hochzuladen, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(5a) Wenn ein Messergebnis eines BVT-Beobachtungsparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt VI oder VII der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegt, ist der Messwert im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.

(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

(8) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind die nach den Vorgaben von Abs. 1 und 5a in Verbindung mit Anlage D errechneten Daten zu melden. Das EMREG-OW schlägt für Jahresfrachten einen auf Basis der Einzelmessungen und der Jahresabwassermenge errechneten Wert automatisch vor. In begründeten Fällen kann die registerpflichtige Person diesen Wert auf eigene Verantwortung korrigieren.

§ 6 Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen

(1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.

(2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge

1. bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,

2. bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und

3. bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr

zu messen.

(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.

(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.

(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(5a) Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind § 4 und Anlage A der MVW bezüglich Probenahme, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.

( 7 ) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

§ 7 Schlussbestimmung

Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.

§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.

(4) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Z 3, § 3 Z 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 4a, Abs. 5a, Abs. 8 und § 6 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage A

Umfang und Inhalt des Datensatzes für registerpflichtige Punktquellen

Anl. 1

Allgemeine Stammdaten:

1. Daten des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers: Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, soferne zutreffend Internetadresse, und Telefaxnummer; Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (NACE), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1; Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG; BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017;

2. Daten zur Kontaktaufnahme: Postadresse am Standort, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse;

3. Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);

4. Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist; Koordinaten eines Punktes innerhalb dieser Liegenschaften;

5. (soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Abwasserreinigungsanlagen – gegebenenfalls nach Teilströmen – als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) und der Berichtseinheit BE_WAV bei Anlagen, die gemäß der AVV berichtspflichtig sind sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“; zusätzliche sonstige Identifikationsbezeichnung für die Korrelation mit dem Wasserinformationssystem des Landes;

6. (soweit zutreffend) Klasse und Größe (§ 4 Deponieverordnung 2008 und bewilligte Gesamtkubatur in Kubikmeter) einer Deponie, jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB. Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind; soweit zutreffend der Größe (in Hektar) und Art einer Altlast (Entstehung, ehemals ausgeübte Tätigkeiten alle dazugehörigen Stammdaten aus dem Altlastenkataster, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind);

7. Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde sowie die zugehörigen Identifikationsnummern;

8. EmReg-Meldung: Name der Anlage, die als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist, Standortbezeichnung; amtsinterne Bezeichnung.

Wasserwirtschaftliche Stammdaten:

9. Art und Maß der (Ab)wassereinleitung: bewilligte Art und Menge des einzuleitenden oder eingeleiteten (Ab)Wassers, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist; jeder Emissionsbegrenzung ist die zugrunde liegende Bescheidzahl zuzuordnen;

sofern vorhanden unter Angabe

a) der maximal zulässigen Tages- und Sekundenabwassermenge in Kubikmeter pro Tag und Liter pro Sekunde;

b) wenn in der Branchen-AEV branchenspezifisch stofflich belastete Niederschlagswässer unter den Geltungsbereich der AEV fallen: Größe und Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche(n), der darauf ausgeübten Tätigkeiten und der bei einem Niederschlagsereignis der jährlichen Häufigkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließenden Wassermenge in Kubikmeter pro Tag bei Einleitung von belastetem Niederschlagswasser, welches vom Geltungsbereich einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV mit umfasst wird;

c) der maximal zulässigen Konzentrationen in Masseneinheit pro Volumenseinheit;

d) der maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die (Ab)Wasserinhaltsstoffe;

e) der zulässigen produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung inklusive der maximalen Tagesproduktionskapazität, der maximalen Tagesverarbeitungskapazität oder der maximalen Jahresproduktionskapazität, wenn in der branchenspezifischen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV für einen maßgeblichen Abwasserparameter eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung festgelegt ist;

f) des Abwasserherkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV je Teilstrom; bei Anwendung der Mischungsrechnung gemäß §4 Abs. 6 AAEV ist die Bezeichnung der hinsichtlich des Frachtanteils an TOC beziehungsweise alternativ CSB dominierenden Abwasserherkunft zu wählen;

10. Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinRoG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, UVP-G);

11. allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB. 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2000/76/EG; 2010/75/EU) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006;

12. Bescheid erlassende Behörden sowie Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Abwassereinleitungen bewilligt wurden;

13. Örtliche Bezeichnung der Einleitung

a) bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer: Name des Oberflächengewässers gemäß Landes-Wasserinformationssystem, Name des Gewässers gemäß WISA Bundes-Berichts-Gewässernetz im NGP, Nummer des empfangenden Oberflächenwasserkörpers gemäß NGP, Planungsraum, Kurz-Route-Identifikation im Bundes-Berichts-Gewässernetz und Station, Lagekoordinaten der Einleitungsstelle; davon abgeleitete Lagekoordinaten wie Bezugspunkt auf dem Gewässergraphen, nächstgelegene Überwachungsmessstelle flussab der Einleitung, nächstgelegene Überblicksmessstelle flussab der Einleitung;

b) bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959) Name und Identifikationsnummer der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, und die empfangende EmReg-OW-Berichtseinheit;

14. (soweit vorhanden) Art des Abwassererfassungs- und -sammelsystems (Kanalisation), bei einem Mischsystem unter Angabe der Anzahl der Entlastungsbauwerke; bei einer Einleitung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 zusätzlich Angabe des Bemessungswertes, der Reinigungsstufe(n), der angeschlossenen Einwohner und Indirekteinleiter, der Art der Abwassereinleitung, der angeschlossenen Gemeinden beziehungsweise der angeschlossenen Katastralgemeinden, des Anlagentyps und Bezeichnung des Siedlungsgebietes, Anteile von Misch- und Trennsystem in Prozent der Gesamtlauflänge;

Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:

15. bei einer Einleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Kläranlagenzulauffrachten (CSB oder TOC, BSB 5 , TN b , P ges ), Belastung;

16. (tatsächlich) eingeleitete Jahresabwassermenge und Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen

a) gemäß Anlage D ermittelte Jahresabwassermenge und Frachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,

b) Angabe der Anzahl der Messergebnisse von (Ab)Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen sowie die zugehörigen ergänzenden Informationen (hochgeladene elektronische Dateien, Anmerkungen im dafür vorgesehenen Eingabefeld),

c) bei prioritären Stoffen zusätzlich die Ergebnisse der Einzelmessungen sowie im Falle der Angabe des Messergebnisses „kleiner als die Mindestbestimmungsgrenze“ die angewendete Bestimmungsgrenze und die verwendete Messmethode, im Falle der Kennzeichnung als „abwesend“ eine Begründung in Form eines hochgeladenen Dokuments mit technisch-naturwissenschaftlicher Begründung, warum mit Sicherheit davon ausgegangen wird, dass der betreffende Stoff nicht im (Ab)Wasser vorhanden sein kann.

Anlage B

Verzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter)

Gesamtverzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter) gemäß und § 4 Abs. 1

Anl. 2

Bezeichnung des (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) Bezugsgröße Kennzeichnung als prioritärer Stoff (PS) gemäß Anhang E Abschnitt II WRG 1959
Abfiltrierbare Stoffe
Acenaphthen
Acenaphthylen
Aclonifen PS
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) berechnet als Cl
Alachlor PS
Aldrin
Aluminium berechnet als Al
Ammoniak (berechnet) berechnet als N
Ammonium berechnet als N
Anthracen PS
Antimon berechnet als Sb
Arsen berechnet als As
Asbest
Atrazin PS
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) berechnet als Cl
Barium berechnet als Ba
Benzidin
Benzo[a]anthracen
Benzo[b]fluoranthen PS
Benzo[k]fluoranthen PS
Benzo[g,h,i]perylen PS
Benzo[a]pyren PS
Benzol PS
Benzylchlorid
Bifenox PS
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) mit Nitrifikationshemmung berechnet als O 2
Bisphenol A
Blei berechnet als Pb PS
Bor berechnet als B
Bromid berchnet als Br
Bromierte Diphenylether PS
2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28) PS
2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47) PS
2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether (PBDE-99) PS
2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether (PBDE-100) PS
2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether (PBDE-153) PS
2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether (PBDE-154) PS
Cadmium berechnet als Cd PS
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) berechnet als O 2
Chlor – Freies Chlor berechnet als Cl
Chlor – Gesamtchlor berechnet als Cl
C 10 -C 13 -Chloralkane PS
Chlordan
cis-Chlordan
trans-Chlordan
Chlordecon
Chloressigsäure
Chlorfenvinphos PS
cis-Chlorfenvinphos
trans-Chlorfenvinphos
Chlorid berechnet als Cl
Chlorpyrifos PS
Chrom – gesamt berechnet als Cr
Chrom(VI) berechnet als Cr
Cobalt berechnet als Co
Chrysen
Cyanid – Gesamt berechnet als CN
Cyanid – leicht freisetzbar berechnet als CN
Cybutryn PS
Cypermethrin PS
DDT berechnet als C 14 H 9 Cl 5
p,p’-DDT berechnet als C 14 H 9 Cl 5
Deltamethrin
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) PS
Dibenzo[a,h]anthracen
Dibutylzinnverbindungen (DBT)
1,2-Dichlorethan (DCE) PS
1,2-Dichlorethen
cis-1,2-Dichlorethen
trans-1,2-Dichlorethen
Dichlormethan PS
2,4-Dichlorphenol
2,5-Dichlorphenol
1,3-Dichlorpropan-2-ol
Dichlorprop-p
Dichlorvos PS
Diclofenac
Dicofol PS
Dieldrin
Dimethylamin
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen berechnet als Toxizitätsäquivalente TE PS
Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe
2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol
Diuron PS
Eisen berechnet als Fe
Eisen – Gelöst berechnet als Fe
Endosulfan PS
α-Endosulfan
β-Endosulfan
Endrin
17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)
Ethylbenzol
Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)
Ethylenoxid
2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) berechnet als Cl
Fenpropidin
Fluoranthen PS
Fluoren
Fluorid berechnet als F
Fluorid – Gesamt berechnet als F
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) berechnet als C
Glyphosat
Gold berechnet als Au
Heptachlor und Heptachlorepoxid PS
Heptachlor
Heptachlorepoxid
Hexabrombiphenyl
Hexabromcyclododecan (HBCDD) PS
Hexachlorbenzol (HCB) berechnet als C 6 Cl 6 PS
Hexachlorbutadien (HCBD) PS
Hexachlorcyclohexan (HCH) berechnet als C 6 H 6 Cl 6 PS
α-HCH
β-HCH
γ-HCH (Lindan)
δ-HCH
Hydrazin
Indeno[1,2,3-cd]pyren PS
Isodrin
Isopropylbenzol
Isoproturon PS
Kohlenstoffdisulfid
Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)
Kupfer berechnet als Cu
Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS)
Makrolid-Antibiotika
Erythromycin
Clarithromycin
Azithromycin
Mangan berechnet als Mn
Mecoprop (MCPP)
Methiocarb
Methoxychlor
Mevinphos
cis-Mevinphos
trans-Mevinphos
Mirex
Molybdän berechnet als Mo
Naphthalin PS
Neonicotinoide
Acetamiprid
Clothianidin
Imidacloprid
Thiacloprid
Thiamethoxam
Nickel berechnet als Ni PS
Nitrat berechnet als N
Nitrilotriessigsäure (NTA)
Nitrit berechnet als N
Nonylphenole PS
4-Nonylphenol technisch (Summe der quantifizierbaren Isomeren des 2- und 4-Nonylphenol) PS
Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol) PS
PS
Omethoat
17-beta-Östradiol (E2)
Oxadiazon
Palladium berechnet als Pd
Pentachlorbenzol PS
Pentachlornitrobenzol
Pentachlorphenol (PCP) berechnet als C 6 Cl 5 OH PS
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) PS
Phenanthren
Phenmedipham
Phenolindex
Phosalon
Phosphor – Gesamt berechnet als P
Phosphor – Orthophosphat berechnet als P
pH-Wert
Platin berechnet als Pt
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-6) 1) PS
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-16) 2) PS
Propazin
Pyren
Quecksilber berechnet als Hg PS
Quinoxyfen PS
Rhodium berechnet als Rh
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
Sebuthylazin
Selen berechnet als Se
Silber berechnet als Ag
Simazin PS
Spiroxamin
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ) berechnet als N
Strontium berechnet als Sr
Sulfat berechnet als SO₄
Sulfid berechnet als S
Sulfid – leicht freisetzbar berechnet als S
Sulfit berechnet als SO 3
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Temperatur
Tenside – Anionische Tenside
Tenside – Kationische Tenside
Tenside – Nichtionische Tenside
Terbutryn PS
Tetrabutylzinn (TTBT)
Tetrachlorethen
Tetrachlorkohlenstoff
Thallium berechnet als Tl
Thiocyanat
Toluol
Toxaphen
Triallat
Tributylzinnverbindungen PS
Trichlorbenzole (TCB) PS
1,2,3-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol
1,3,5-Trichlorbenzol
Trichlorethen
Trichlorfon
Trichlormethan (Chloroform) PS
Trifluralin PS
Triphenylzinnverbindungen
Vanadium berechnet als V
Vinylchlorid
Wismut berechnet als Bi
Wolfram berechnet als W
Xylole
o-Xylol
m-Xylol
p-Xylol
Zink berechnet als Zn
Zinn berechnet als Sn

1 ) Summe aus Fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3,-cd]pyren

2 ) Summe aus Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren, Pyren; nicht alle Einzelsubstanzen sind als PS eingestuft

Anlage C

Zuordnung der prioritären Stoffe zu (Ab)Wasserherkunftsbereichen gemäß AAEV in Kombination mit Kategorien von Tätigkeiten entsprechend Anhang 1 der IE-RL 2010/75/EU

Anl. 3

AAEV-Code Herkunftsbereich des Abwassers (§ 4 Abs. 2 AAEV) IE-RL Code Kategorien von Tätigkeiten (Anhang I IE-RL) relevante prioritäre Stoffe
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsan-lagen für Siedlungsge-biete sowie für Einzel-objekte mit einem Bemessungswert größer 10 000 EW 60 -- Nickel, Nonylphenol, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Quecksilber
2.1 Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier 6.1.a) Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen: a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
6.1.b) b) Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag; Blei, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Pentachlorphenol, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien 6.3 Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag Blei, Cypermethrin, Naphthalin, Nickel, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben 6.2 Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag Blei, DEHP, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern 1.1 Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan
4.2 Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas 1.1 Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinnverbindungen, Trichlormethan
5.1 5.2.b) 5.5 5.6 5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: a) biologische Behandlung; b) physikalisch-chemische Behandlung; c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln; f) Verwertung/Rück-gewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; g) Regenerierung von Säuren oder Basen; h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen; j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwend-ungsmöglichkeiten von Öl; k) Oberflächenaufbringung 5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagen b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag 5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. 5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t. Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS, Simazin, Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan
5.2 5.2.a) 5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagen a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde. Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben 6.4.a) Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag Blei, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber
6.4.b) 6.4.i) Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag Blei, Cypermethrin, Nickel
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungs-betrieben 6.4.c) ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
5.3 Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten 6.4.b) 6.4.i) Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag Blei, Cypermethrin, Nickel
5.4 Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäure-erzeugung 6.4.b)ii) 6.4.b)iii) Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungs-mitteln oder Futter-erzeugnissen aus ii) ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; iii) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als — 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder — [300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt. Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten. Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.5 Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und für alkoholische Getränke Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.8 Abwasser aus der Herstellung von Sauergemüse Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.9 Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Quecksilber, Quinoxyfen
5.10 Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen 4.1.h) Herstellung von organischen Chemikalien wie h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) Benzol, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern 3.3 Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern 3.4 Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Blei, Cadmium, Nickel
6.3.1 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln 4.1.a) Herstellung von organischen Chemikalien wie a) einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische) Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan
4.1.b) Herstellung von organischen Chemikalien wie b) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide Anthracen, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, PAK-16, Trichlormethan
4.1.c) Herstellung von organischen Chemikalien wie c) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen Dichlormethan, Nickel
4.1.d) Herstellung von organischen Chemikalien wie d) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate Anthracen, Benzol, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan
4.1.e) Herstellung von organischen Chemikalien wie e) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen Anthracen, Benzol, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan
4.1.f) Herstellung von organischen Chemikalien wie f) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, PFOS, Quecksilber, Trichlormethan
6.3.2 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben 4.2.e) Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wie e) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid Blei, Nickel, Quecksilber
6.3.3 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk 4.1.h) Herstellung von organischen Chemikalien wie h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) Benzol, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan
4.1.i) Herstellung von organischen Chemikalien wie i) synthetischen Kautschuken DEHP, 1,2 Dichlorethan, Nickel, Nonylphenole, Trichlormethan
6.3.4 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten 4.5 Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen Benzol, Cypermethrin, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan
6.3.5 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen 4.2.b) Herstellung von anorganischen Chemikalien wie b) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber
4.3 Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) Blei, Cadmium, Nickel
6.3.7 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel 4.1.k) Herstellung von organischen Chemikalien wie k) oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole
6.3.8 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln 4.4 Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden Aclonifen, Bifenox, Cybutryn, Cypermethrin, 1,2-Dichlorethan, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan
6.3.9 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von technischen Gasen 4.2.a) Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen Quecksilber, Trichlormethan
6.3.12 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren 4.2.d) Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie d) Salze wie Ammoniumchlorid, Kalium-chlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber
6.3.13 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse 4.2.a) Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen Nickel, Quecksilber, Trichlormethan
6.3.14 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Kunstfaserherstellung 4.1.h) Herstellung von organischen Chemikalien wie h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber
6.3.15 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien 4.2.a) Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan
4.2.b) Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie b) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren Blei, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Quecksilber
4.2.c) Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie c) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Quecksilber, Trichlormethan
4.2.d) Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie d) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat Blei, Cadmium, 1,2 Dichlorethan, Nickel, Quecksilber
4.2.e) Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie e) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid Blei, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
6.3.16 Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien 4.1.g) Herstellung von organischen Chemikalien wie g) metallorganischen Verbindungen 1,2 Dichlorethan, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan
4.1.j) Herstellung von organischen Chemikalien wie j) Farbstoffen und Pigmenten Benzol, Blei, Cybutryn, Dichlormethan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber, Terbutryn, Trichlorbenzole
6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen 2.3 Verarbeitung von Eisenmetallen: a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde; b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer über-schreitet, bei einer Wärme-leistung von über 20 MW; c) Aufbringen von schmelz-flüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde. Blei, Nickel, PAK-16
2.6 Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m 3 übersteigt C 10 -C 13 -Chloralkane, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, PFOS
6.7 Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr Blei, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, PFOS
6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung 1.2 Raffinieren von Mineralöl und Gas Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber
6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen 6.7 Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr Benzol, Blei, Cadmium, Nickel, Nonylphenole, PFOS
6.7 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen 4.6 Herstellung von Explosivstoffen Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber
7 Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen 6.7 Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Ver-wendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprä-gnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr Benzol, Blei, Cadmium, Nickel, PFOS
8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung 2.1 Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber
2.5 Verarbeitung von Nichteisenmetallen: a) Gewinnung von Nichteisen-rohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren; b) Schmelzen von Nichteisen-metallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung 2.1 Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber
2.2 Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxin-ähnliche Verbindun-gen, Fluoranthen, Nickel,Nonylphenole, PAK-16
2.3 Verarbeitung von Eisenmetallen: a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde; b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW; c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde. Blei, Nickel
2.4 Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag Blei, Cadmium, Nickel
8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen 1.4 Vergasung oder Verflüssigung von a) Kohle; b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr. Benzol, Blei, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
1.3 Erzeugung von Koks Anthracen, Blei, Cadmium, Fluoranthen, Naphthalin, PAK-16, Quecksilber
6.8 Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren Anthracen, Benzol, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Naphthalin, Nonylphenole, PAK-16
8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten 3.1 Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid: a) Herstellung von Zement-klinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; b) Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktions-kapazität von über 50 t pro Tag; c) Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag. Blei, Cadmium, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber
3.2 Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Anthracen, Blei, Cadmium, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16
3.5 Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m 3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m 3 pro Ofen Anthracen, Blei, DEHP, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, PAK-16
8.5 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen 2.5 Verarbeitung von Nichteisenmetallen: a) Gewinnung von Nicht-eisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekun-dären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren; b) Schmelzen von Nicht-eisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Quecksilber
8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen 4.2.d) Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wie d) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber
10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung 6.6 Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen a) mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel b) mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder c) mit mehr als 750 Plätzen für Säue DEHP, Nickel, Nonylphenole
10.2 Abwasser aus der Tierkörperverwertung 6.5 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag Cypermethrin, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole
10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim 6.5 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole
12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien 5.4 Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cybutryn, DEHP, Diuron, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, PFOS, Quecksilber, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen
12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung 5.1 5.2.b) 5.5 5.6 5.1. Beseitigung oder Ver-wertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: a) biologische Behandlung; b) physikalisch-chemische Behandlung; c) Vermengung oder Ver-mischung vor der Durch-führung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln; f) Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; g) Regenerierung von Säuren oder Basen; h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen; j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwen-dungsmöglichkeiten von Öl; k) Oberflächenaufbringung 5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitver-brennungsanlagen b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag 5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind. 5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t. Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS, Simazin, Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan
5.3.a) 5.3.b) 5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.fallen: i) biologische Behandlung; ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen. b) Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung; ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iii) Behandlung von Schlacken und Asche; iv) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen. Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag. Anthracen, Atrazin, Benzol, Blei, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron, Fluoranthen, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexachlorcyclohexan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Simazin, Terbutryn, Tributylzinnverbindungen, Trichlorbenzole, Trichlormethan, Trifluralin
§ 4 Abs. 1 AAEV -- 6.10 Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m 3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient Anthracen, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cypermethrin, DEHP, 1,2 Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, Quecksilber, Terbutryn
§ 4 Abs. 3 AAEV -- 6.11 Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird Aclonifen, Bifenox, Blei, Cadmium, C 10 -C 13 -Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexabromcyclododecan (HBCDD), Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan

Anlage D

Rechnerische Ermittlung der Jahresfrachten aus Einzelmessungen der Konzentration in Kombination mit der emittierten (Ab)Wassermenge

Anl. 4

Messergebnisse, die unterhalb der in Anlage F vorgegebenen Mindestbestimmungsgrenze für den jeweiligen Stoffparameter liegen, sind mit dem Wert Null in die nachfolgend beschriebenen rechnerischen Ermittlungen einzugeben. Die Messergebnisse sind wie analytisch ermittelt, ohne Abzug oder Zuschlag der Verfahrensstandardabweichung zu verwenden.

In Abhängigkeit von den in der Überwachung von (Ab)Wasser aus einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten ist zur Ermittlung der Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) aus vorhandenen Messergebnissen die jeweils besser geeignete oder die auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen verbindliche der beiden nachstehenden Ermittlungsmethoden anzuwenden.

Methode A

Anl. 4

Die Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes wird rechnerisch ermittelt als Produkt der Jahres(ab)wassermenge (Q a ) und der mittleren Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser (C e,m ). Q a kann auf folgende Weise ermittelt werden:

- bei kontinuierlicher Messung und Registrierung der emittierten (Ab)Wassermenge (oder des den (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauchs) als gemessene Jahressumme

- bei diskontinuierlicher Messung als arithmetisches Mittel aller vorhandenen Messwerte des Tages(ab)wasserabflusses eines Jahres (oder des den (Ab)Wasserabfluss verursachenden Tageswasserverbrauches), multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen der Abfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).

C e,m ist die mittlere Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser. Sie wird ermittelt als arithmetisches Mittel aller gemessenen Konzentrationen C e des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser.

Methode B

Anl. 4

Aus allen vorhandenen Wertepaaren eines Jahres für die Tages(ab)wassermenge Q d (oder den einen (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauch) und für die Konzentration des (Ab)Wasserinhaltsstoffes C e errechnet man das arithmetische Mittel der Tagesfracht eines Jahres (1/n x Σ [Q d x C e ]) mit n als Anzahl der vorhandenen Messwertpaare. Die Jahresfracht ergibt sich durch Multiplikation der mittleren Tagesfracht mit der Anzahl der Tage eines Jahres, an denen (Ab)Wasserabfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).

Anlage E

Verzeichnis der Überblicksmessstellen und der zugeordneten Teileinzugsgebiete gemäß § 4 Abs. 12

Tabelle 1

Überblicksmessstellen, geordnet nach Planungsräumen

Anl. 5

Planungsraumbezeichnung Messstellenbezeichnung Messstellennummer
Elbe Nova Ves 1) FW31000397
Rhein Fussach 1) FW80213067
Rhein Bregenz FW80207027
Rhein Lauterach FW80224047
Rhein Feldkirch FW80404027
March oh. Neusiedl/Zaya FW31100127
March Hohenau FW31100057
March Altprerau FW31100027
March Wulzeshofen/oh. Pulkaumündung FW31100167
March Bernhardsthal FW31100037
March Pernhofen oh. Jungbunzlauer FW31100187
March Marchegg FW31100077
Donau unterhalb Jochenstein Pfaffing FW40619016
Donau unterhalb Jochenstein Ebelsberg FW40709117
Donau unterhalb Jochenstein Ansfelden FW40713047
Donau unterhalb Jochenstein Fischerau FW40710047
Donau unterhalb Jochenstein Gesäuseeingang FW60800376
Donau unterhalb Jochenstein Pyburg FW30800027
Donau unterhalb Jochenstein Enghagen FW40907057
Donau unterhalb Jochenstein Oberloiben FW30900217
Donau unterhalb Jochenstein Amstetten FW30900037
Donau unterhalb Jochenstein uh. Traismauer FW30900227
Donau unterhalb Jochenstein Grunddorf FW31000067
Donau unterhalb Jochenstein Absdorf uh. ARA FW31000247
Donau unterhalb Jochenstein Nussdorf FW92001017
Donau unterhalb Jochenstein Hainburg 1) FW31000377
Donau unterhalb Jochenstein Mannswörth FW31000137
Donau unterhalb Jochenstein Wildungsmauer FW31000187
Donau unterhalb Jochenstein Fischamend FW31000177
Donau unterhalb Jochenstein St. Georgen FW40916017
Donau bis Jochenstein Kössen FW73390967
Donau bis Jochenstein Mils FW73200617
Donau bis Jochenstein Landeck FW73160967
Donau bis Jochenstein Ingling FW40502037
Donau bis Jochenstein Erl FW73200987
Donau bis Jochenstein Braunau FW40502017
Donau bis Jochenstein Oberndorf FW54110087
Donau bis Jochenstein Salzburg FW54110117
Donau bis Jochenstein Salzburg/Hellbrunner Brücke FW54110017
Donau bis Jochenstein Golling FW53110047
Donau bis Jochenstein Jochenstein FW40607017
Donau bis Jochenstein Antiesenhofen FW40505037
Donau bis Jochenstein Mündung FW53110037
Donau bis Jochenstein Weißhaus FW72100967
Donau bis Jochenstein Gries FW51110127
Leitha, Raab und Rabnitz Burg FW10000177
Leitha, Raab und Rabnitz Wulkamündung 1) FW10000027
Leitha, Raab und Rabnitz Altenmarkt/Fürstenfeld FW61300337
Leitha, Raab und Rabnitz Fürstenfeld FW61300327
Leitha, Raab und Rabnitz Neumarkt 1) FW10000087
Leitha, Raab und Rabnitz Nickelsdorf/Staatsgrenze FW10000077
Leitha, Raab und Rabnitz St. Gotthard FW10000227
Mur Leobnerbrücke FW61400597
Mur Kalsdorf FW61400127
Mur Wildon FW61400267
Mur Wagna FW61400287
Mur Spielfeld FW61400137
Mur Bad Radkersburg 1) FW61400147
Mur Kendlbruck FW55010057
Mur Bruck/Mur FW61400217
Drau Krottendorf FW21560297
Drau Unterwasser KW Lavamünd 1) FW21500097
Drau Truttendorf FW21550377
Drau Zell/Gurnitz FW21551267
Drau Rosegger Schleife (Duel) FW21500306
Drau Nikolsdorf FW71500967

1) Dieser Messstelle sind gemäß Tabelle 2 zusätzliche Teileinzugsgebiete rechnerisch zugeordnet.

Tabelle 2

Rechnerische Zuordnung von Teileinzugsgebieten, die nicht von den in Tabelle 1 genannten Überblicksmessstellen hydrografisch erfasst werden

Anl. 5

Planungsraum- bezeichnung Teileinzugsgebietsbe- schreibung Bezeichnung der zugeordneten Messstelle Messstellennummer Fluss
Elbe Teileinzugsgebiete im Mühlviertel (OÖ) und Waldviertel (NÖ) Nova Ves FW31000397 Lainsitz
Rhein Teileinzugsgebiete am Bodensee Fussach FW80213067 Neuer Rhein
Donau unterhalb Jochenstein Teileinzugsgebiet zwischen Donau und Leitha Hainburg FW31000377 Donau
Leitha, Raab, Rabnitz Teileinzugsgebiet des Neusiedlersees Wulkamündung FW10000027 Wulka
Leitha, Raab, Rabnitz Teileinzugsgebiete im südlichen Burgenland Neumarkt FW10000087 Raab
Mur Teileinzugsgebiete im südöst- lichen Teil der Steiermark Bad Radkersburg FW61400147 Mur
Drau Teileinzugsgebiet östlich von Lavamünd Unterwasser KW Lavamünd FW21500097 Drau