§ 14 § 14
In Kraft seit 12. Januar 2005
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Wird einer Bediensteten oder einem Bediensteten wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Abs. 1 lit. c eine freiwillige Sozialleistung, die kein Entgelt darstellt, nicht gewährt, so hat sie bzw. er gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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