(1) Die Behörde hat eine Einsatzleitung (Gemeinde-Einsatzleitung, Bezirks-Einsatzleitung, Landes-Einsatzleitung) einzurichten. Dieser obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.
(2) Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren in der Geschäftsordnung nach Abs. 6 festzulegen.
(3) Zu Mitgliedern einer Einsatzleitung dürfen nur Personen bestellt werden,
a) die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im besonderen Maß geeignet sind, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen tätig zu sein, und
b) denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Einsatzleitung möglich und zumutbar ist.
(4) Angehörige der Bundespolizei oder Personen, die bereits einer behördlichen Einsatzleitung angehören, dürfen nicht zu Mitgliedern einer weiteren behördlichen Einsatzleitung bestellt werden.
(5) Die Einsatzleitung ist von der Behörde bei Bedarf, insbesondere bei Eintritt eines Ereignisses nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3 sowie zu Übungen nach § 15 Abs. 5 einzuberufen. Zu den Sitzungen und Beratungen der Einsatzleitung können erforderlichenfalls Verbindungsorgane, Fachberater und Sachverständige beigezogen werden.
(6) Die Behörde hat für die Einsatzleitung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzleitung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung und die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung sowie den Inhalt der Dokumentation und die Protokollierung der Beschlüsse, zu enthalten.
(7) Die Landesregierung hat für die jeweils einheitliche Kennzeichnung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung zu sorgen.
Rückverweise
TKKMG 2025 · Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, Tiroler
§ 30 § 30
…Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach § 5 Abs. 9 dieses Gesetzes. (3) Nach § 4 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden erlassene Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen gelten als Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen nach § 5 Abs. …
§ 4 § 4
…im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Einsatzleitung möglich und zumutbar ist. (4) Angehörige der Bundespolizei oder Personen, die bereits einer behördlichen Einsatzleitung angehören, dürfen nicht zu Mitgliedern einer weiteren behördlichen Einsatzleitung bestellt werden. (5) Die Einsatzleitung ist…
§ 25 § 25
…Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen im Mittelspannungsbereich bzw. auf Stationsebene, die Netzkunden in Tirol betreffen; f) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Sinn des § 4 Z 25 des Telekommunikationsgesetzes 2021: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Nutzer in Tirol betreffen; g) Netzbetreiber im…
§ 31 § 31
…1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien…