JudikaturBVwG

W606 2303254-4 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
09. Januar 2025

Spruch

W606 2303254-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Susanne Wixforth als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Günther Feuchtinger als Beisitzer über den Antrag auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren der XXXX , vertreten durch die XXXX , betreffend das Vergabeverfahren „Neuerrichtung Großkaserne Villach – Generalunternehmerleistungen“ der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, vertreten durch die Direktion 7 – Infrastruktur, unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 07.03.2024, Nr. 139698-2024, bekanntgemacht, beschlossen:

A)

I. Dem Antrag, der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren rückzuüberweisen, wird teilweise stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der XXXX entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX (in Worten: XXXX ) zu Handen ihrer Rechtsvertreterin auf das Konto lautend auf XXXX , IBAN XXXX bei der XXXX , BIC XXXX , binnen zwei Wochen zurückzuerstatten.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, vertreten durch die Direktion 7 – Infrastruktur, führte ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung unter der Bezeichnung „Neuerrichtung Großkaserne Villach – Generalunternehmerleistungen“ durch. Es handelte sich um einen Bauauftrag. Die unionsweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 07.03.2024, Nr. 139698-2024. Der geschätzte Auftragswert überschreitete den Wert von EUR 5.538.000,-.

1.2. Am 25.11.2024 brachte die Antragstellerin unter einem einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Nachprüfungsanträge gegen drei gesondert anfechtbare Entscheidungen sowie einen Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren ein.

Mit hg. Beschluss vom 05.12.2024, W606 2303254-1/8E, wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen. Für diesen Antrag waren ausweislich des og. Beschlusses EUR 3.241,- an Pauschalgebühren zu entrichten.

Mit am 17.12.2024 mündlich verkündetem und am 07.01.2025, Zl. W606 2303254-2/35E, schriftlich ausgefertigtem Beschluss und Erkenntnis wurden der Antrag, die Einladung zur Präsentation und zur 1. Aufklärungs-/Verhandlungsrunde vom 02.09.2024 für nichtig zu erklären, sowie der Antrag, die erste und zweite Fragenbeantwortung vom 11.09.2024 für nichtig zu erklären, wegen Verspätung zurückgewiesen und der Antrag, die Zuschlagsentscheidung vom 15.11.2024 für nichtig zu erklären, abgewiesen. Für diese Anträge waren ausweislich des og. Erkenntnisses EUR 16.854,- an Pauschalgebühren zu entrichten.

Mit hg. Beschluss vom 07.01.2025, W606 2303254-3/2E, wurde der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.

Insgesamt hatte die Antragstellerin somit für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für die Nachprüfungsanträge Pauschalgebühren in Höhe von EUR 20.095,- zu entrichten.

1.3. Für den Antrag auf Nachprüfung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete die Antragstellerin einmal EUR XXXX ein weiteres Mal EUR XXXX und infolge eines hg. Mängelbehebungsauftrags weitere EUR XXXX insgesamt somit EUR XXXX

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze.

Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen zunächst aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Die unionsweite Bekanntmachung war dem Antrag vom 25.11.2024 als Beilage ./1 angeschlossen. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 29.11.2024 (vgl. W606 2303254-2).

Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 5.538.000,- (vgl. § 12 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 idF BGBl. II Nr. 374/2023) übersteigt, ergibt sich aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 29.11.2024 (vgl. W606 2303254-2). Des Weiteren folgt dies bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU.

2.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. folgen aus dem genannten Beschluss bzw. dem genannten Beschluss und Erkenntnis. Die konkrete Höhe der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtenden Pauschalgebühr folgt aus Pkt. 3.2.2.4. des unter Pkt. 1.2. genannten Beschlusses (in Höhe von EUR 3.241,-). Die konkrete Höhe der für die Anträge auf Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen zu entrichtenden Pauschalgebühren folgt aus den Pkt. 3.2.4.4. und 3.2.4.5. des unter Pkt. 1.2. genannten Beschlusses und Erkenntnisses (in Höhe von 1. EUR 6.482,-, 2. und 3. je EUR 5.186,- [vgl. § 340 Abs. 1 Z 5 iVm Z 8 BVergG 2018], somit insgesamt EUR 16.854,-).

2.3. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.3. folgt aus dem Gerichtsakt. Einzahlungsbelege in Höhe von EUR XXXX und in Höhe von EUR XXXX jeweils vom XXXX , liegen in OZ XXXX des zur Zl. XXXX geführten Akts ein; der Einzahlungsbeleg in Höhe von EUR XXXX vom XXXX liegt in OZ XXXX des og. Akts ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:

„Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) […]

Gebühren

§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: 1. […]

Gebührenersatz

§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und 2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

[…]

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 344. (1) […]

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn 1. […] 3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(3) […]

Antragstellung

§ 350. (1) […]

(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.“

3.2. Zur Erledigung des Antrags auf Rückzahlung:

3.2.1. Über Anträge auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren gemäß dem BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 328 BVergG 2018 durch Senat (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147).

3.2.2. Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalgebühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Verbesserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen hätte (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019).

Dem Beschluss vom 05.12.2024, W606 2303254-1/8E, sowie dem am 17.12.2024 mündlich verkündetem und am 07.01.2025, Zl. W606 2303254-2/35E, schriftlich ausgefertigtem Beschluss und Erkenntnis sind, wie festgestellt, zu entnehmen, dass für die gestellten Anträge insgesamt EUR 20.095,- an Pauschalgebühren zu entrichten waren. Da die Antragstellerin jedoch insgesamt EUR XXXX an Pauschalgebühren entrichtete, ist ihr die Differenz in Höhe von EUR XXXX zurückzuerstatten.

3.2.3. Das Mehrbegehren der Antragstellerin – auf Rückerstattung der gesamten entrichteten Pauschalgebühren – ist hingegen im Umfang der gemäß dem og. Beschluss sowie dem og. Beschluss und Erkenntnis zu entrichtenden Pauschalgebühren abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren im Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin sowie der diesbezüglichen Senatszuständigkeit, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Die genaue Höhe der Rückerstattung von Pauschalgebühren ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.