Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. b oder 6 für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter bzw. eine Bedienstete, gegenüber dem oder der keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes erfolgt, so hat sie bzw. er gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Rückverweise
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 23 § 23
…Tages, an dem die Bewerberin bzw. der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung erlangt hat. (2) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach den §§ 13, 14, 15 und 18 sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlich geltend zu machen. (3) Ansprüche vertraglich Bediensteter nach § …