(1) Das vom Landes-Warn- und Lagezentrum laufend zu führende Lagebild über das Land Tirol dient zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr von Katastrophen der laufenden Beobachtung der Entwicklungen in Bezug auf zentrale Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur, deren allfällige Störung sowie deren mögliche Beeinträchtigung durch Katastrophen und Krisen.
(2) Die folgenden informationspflichtigen Stellen haben der Landesregierung zum Zweck der Führung des Lagebildes im Sinn des Abs. 1 die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:
a) Träger öffentlicher Krankenanstalten im Sinn des § 24 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes: wöchentlich Daten zur personellen, räumlichen und materiellen Einsatzbereitschaft;
b) Straßenverwalter von in Tirol gelegenen Bundesstraßen A und Bundesstraßen S im Sinn des Bundesstraßengesetzes 1971 sowie von Landesstraßen und Gemeindestraßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Autobahnen (Bundesstraßen A), Schnellstraßen (Bundesstraßen S), Landesstraßen B und Landesstraßen L sowie Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Gemeindestraßen, sofern durch die Betriebsunterbrechung oder -störung ein Dauersiedlungsraum auf dem Straßenweg nicht mehr erreichbar ist;
c) Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinn des § 1a des Eisenbahngesetzes 1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Auswirkungen auf den Betrieb im Schienennetz in Tirol haben;
d) Betreiber von in Tirol gelegenen Flughäfen im Sinn des § 64 des Luftfahrtgesetzes: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen;
e) Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 70 und 76 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, wenn sie über eine ständig besetzte Leitstelle verfügen: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen im Mittelspannungsbereich bzw. auf Stationsebene, die Netzkunden in Tirol betreffen;
f) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Sinn des § 4 Z 25 des Telekommunikationsgesetzes 2021: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Nutzer in Tirol betreffen;
g) Netzbetreiber im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 43 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011: Daten zu Betriebsgebrechen und -störungen, die Kunden in Tirol betreffen und ein Tätigwerden der Krisenmanagementstrukturen des betroffenen Netzbetreibers auslösen.
(3) Die Daten nach Abs. 2 sind der Landesregierung nach Möglichkeit automationsunterstützt und gegebenenfalls unter Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeformate zu übermitteln.
Rückverweise
TKKMG 2025 · Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, Tiroler
§ 30 § 30
…bzw. § 11, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023. (5) Die informationspflichtigen Stellen haben den Übermittlungspflichten nach § 25 Abs. 2 spätestens ab dem 1. August 2025 nachzukommen.…
§ 25 § 25
…und -störungen im Mittelspannungsbereich bzw. auf Stationsebene, die Netzkunden in Tirol betreffen; f) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Sinn des § 4 Z 25 des Telekommunikationsgesetzes 2021: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Nutzer in Tirol betreffen; g) Netzbetreiber im Sinn des §…