(1) Statt der im §. 211 des Gesetzes vom 27. Jänner 1840, Nr. 404 der Justiz-Gesetzsammlung, für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft festgesetzten Taxe ist bei der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste eine Abgabe von 10 fl. mittelst Stämpelmarken zu entrichten.
(2) Von dieser Abgabe sind jedoch die Personen, welche vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Rechtsanwaltschaft erlangt haben, für die erste Eintragung in die Rechtsanwaltsliste dann befreit, wenn sie diese Eintragung in jenem Oberlandesgerichts-Sprengel erwirken, in welchem sie bereits früher zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren.
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 4
…Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland die in diese Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz im Burgenland einzuladen. (4) Die in den Plenarversammlungen nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse treten vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regelungen frühestens am 1. Jänner 1988 in…
§ 36
…Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist ermächtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags notwendig ist.…
§ 23
…Versicherungsschutz besteht. (7) Die Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder, allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer sowie sonstiger Dritter zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 DSGVO), soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechtsanwaltskammer notwendig ist. (8) Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im…