LandesrechtTirolVerordnungenPlanzeichenverordnung 2025

Planzeichenverordnung 2025

PZVO 2025
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

a) die Erstellung und Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne sowie die Beschaffenheit der erforderlichen Unterlagen bzw. elektronischen Dokumente, die Übermittlungsvorgänge zwischen Gemeinde und Landesregierung einschließlich des Zuganges und der Schnittstellen sowie die Mindestanforderungen an die Datensicherheit;

b) den elektronischen Flächenwidmungsplan als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit;

c) die Erstellung und Darstellung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;

d) die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;

e) für den Fall der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestehenden Gemeinden sowie deren neuerliche elektronische Kundmachung.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gilt als

a) elektronischer Flächenwidmungsplan (eFWP) eine EDV-Anwendung, die alle Funktionen für jene Abläufe und Arbeitsschritte enthält, die

1. zur Erstellung der digitalen Rechtsgrundlagen der Flächenwidmungspläne und ihrer fortlaufenden Entwicklung, beginnend mit der Planung bis hin zur Freischaltung im Internet, sowie

2. zur Überführung der Festlegungen der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne in digitale Rechtsgrundlagen, soweit diese nicht bereits erfolgt ist,

erforderlich sind;

b) Portal Tirol jenes elektronische Portal, das vom Land Tirol nach § 8 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet und betrieben wird;

c) Stammportalbetreiber das Land Tirol;

d) dezentraler Administrator ein von hierzu berechtigten Einrichtungen eingesetzter Administrator zur Rechtevergabe;

e) Verwendungsvorgang die Eintragung, Änderung, Abfrage, Übermittlung und Verarbeitung von Daten;

f) Sicherheitsklasse ein verbindlich festgelegter Standard für das Sicherheitsmanagement im Portalverbundsystem;

g) Portalverbundprotokoll (PVP) ein verbindlich festgelegtes Protokoll betreffend die Kommunikation der Portale im Portalverbundsystem.

2. Abschnitt

Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne

§ 3 § 3

§ 3 Erstellung, digitale Datenstrukturen, Datenübermittlung

(1) Die Pläne des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Der jeweilige Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.

(2) Die Übermittlung der Pläne und textlichen Unterlagen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen. Die weiteren Unterlagen nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 sind soweit möglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Übermittlung der Bebauungspläne nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen, jene der weiteren Unterlagen nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Form von elektronischen Dokumenten. Für die Übermittlung dieser Daten ist die jeweils dazu vorgesehene Portalanwendung des Landes Tirol zu verwenden.

(3) Zusammen mit den der Landesregierung nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 vorzulegenden Plänen und Unterlagen in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten sind die Planinhalte des örtlichen Raumordnungskonzeptes in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format oder im GeoPackage-Format (GPKG) zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 1 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.

(4) Die Mitteilung der Verordnungen über die Erlassung von Bebauungsplänen an die Landesregierung nach § 66 Abs. 7 TROG 2022 hat ausschließlich in digitaler Form zu erfolgen.

§ 4 § 4

§ 4 Form der Darstellung

(1) Die Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mit Ausnahme der textlichen Festlegungen, und der Bebauungspläne hat auf digitalen Plänen unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.

(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, den Maßstab in Zahlen samt einer entsprechenden Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.

(3) Die Pläne sind mit einem Plankopf zu versehen, dessen Inhalte dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen haben. Der Plankopf hat

a) im Fall des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Amtssignatur der Gemeinde und die Amtssignatur der Landesregierung,

b) im Fall der Bebauungspläne die Amtssignatur der Gemeinde

zu enthalten.

(4) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2022 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.

(5) Die Pläne sind der Landesregierung digital im pdf-Format vorzulegen. Die Größe einer pdf-Datei darf maximal 45 MB betragen. Sollten mehrere pdf-Dateien übermittelt werden, so ist jede Datei mit einem Plankopf zu versehen und nach Abs. 3 zu signieren. Wird die Übermittlung von Plänen nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Papierform verlangt, so sind sie der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.

§ 5 § 5

§ 5 Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster

(1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept ist hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.

(3) Beim örtlichen Raumordnungskonzept sind folgende Strichstärken und –muster einzuhalten:

a) für Abgrenzungen von Freihalteflächen und von Grundflächen, die für die Widmung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen: höchstens 0,3 mm (durchgehend, verschiedene Farben);

b) für Siedlungsgrenzen, Abgrenzungen von Sondernutzungsstandorten und Grenzen unterschiedlicher Festlegungen innerhalb von Siedlungsgebieten: höchstens 0,75 mm (teilweise durchgehend, teilweise strichliert, rot).

(4) Bebauungspläne sind im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.

(5) Bei den Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen sind folgende Strichstärken und muster einzuhalten:

a) für Abgrenzungen verschiedener Festlegungen innerhalb eines Planungsbereichs in Bebauungsplänen außer ergänzenden Bebauungsplänen: höchstens 0,3 mm (Kettellinie, violett);

b) für Abgrenzungen verschiedener Festlegungen innerhalb eines Planungsbereichs in ergänzenden Bebauungsplänen: höchstens 0,3 mm (Kettellinie, grau);

c) für Straßenfluchtlinien: höchstens 1 mm (strichliert, schwarz);

d) für Bauflucht- und Baugrenzlinien: höchstens 0,4 mm (strichpunktiert, rot).

§ 6 § 6

§ 6 Bezeichnung und Darstellung von Änderungen

(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer, die im Titel der Verordnung anzuführen ist, zu versehen. Betrifft eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes Pläne, die nicht nach dieser Verordnung, sondern nach der Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, oder einer früheren Verordnung kundgemacht wurden, so sind die Änderungen zusätzlich im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der jeweilige Änderungsbereich in geeigneter Weise mit der laufenden Nummer versehen wird.

(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne gelten weiters die §§ 3, 4 und 5 sinngemäß.

3. Abschnitt

Elektronischer Flächenwidmungsplan

§ 7 § 7

§ 7 Zugang

(1) Der eFWP ist so einzurichten, dass dessen Anwendungen mit Ausnahme der elektronischen Kundmachung ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiters ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf den eFWP nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und der Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 117/2024, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Stammportalbetreiber oder dem von ihm ermächtigten dezentralen Administrator.

(2) Die Gemeinde kann sich bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes oder von Änderungen des Flächenwidmungsplanes eines Dienstleisters bedienen. Die Freischaltung der jeweiligen erforderlichen Daten für den Dienstleister obliegt der Gemeinde.

§ 8 § 8

§ 8 Digitale Formate, Erstellung des Flächenwidmungsplanes, Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und –muster

(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:

a) Portable Document Format (.pdf),

b) ESRI-Shapefile Format,

c) GeoPackage Format (GPKG),

(2) Die Verwendung der nach Abs. 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.

(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der DKM zu erstellen. Der jeweils verwendete Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.

(5) Unterschiedlich gewidmete Flächen sind mit durchgehenden schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,4 mm voneinander abzugrenzen. Dies gilt auch für die Abgrenzung von Flächen, die für den Verlauf von Straßen nach § 53 Abs. 1 TROG 2022 vorgesehen werden. Flächen, die für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege nach § 53 Abs. 2 TROG 2022 vorbehalten werden, sind mit strichlierten schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,6 mm abzugrenzen.

§ 9 § 9

§ 9 Form der Darstellung, Datenstrukturen

(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 2 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Die Pläne haben ein Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem jeweiligen Muster der Anlagen 4a bis 4w entspricht.

(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.

(3) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2022 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.

(4) Im eFWP sind die in der Anlage 1 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.

§ 10 § 10

§ 10 Datenübermittlung, Funktionen, Fristenlauf

(1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.

(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass

a) Änderungen des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 68 Abs. 7 TROG 2022 oder zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 69 Abs. 3 TROG 2022 nur vorgelegt werden können, wenn alle erforderlichen Dateneinträge enthalten sind,

b) ein nach § 73 Abs. 1 TROG 2022 neu erlassener Flächenwidmungsplan zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 68 Abs. 7 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 lit. b TROG 2022 nur vorgelegt werden kann, wenn alle erforderlichen Dateneinträge enthalten sind,

c) die im Zuge der Vorlage zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder aufsichtsbehördlichen Prüfung übermittelten digitalen Daten unverzüglich dokumentiert werden und die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung von der Vorlage unverzüglich mit E Mail verständigt wird,

d) der Gemeinde die Vorlage der digitalen Daten nach lit. a bzw. b, im Fall einer Aufforderung nach § 68 Abs. 7 fünfter Satz in Verbindung mit § 65 Abs. 1 vierter Satz TROG 2022 zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen auch deren Einlangen, unverzüglich mit E-Mail bestätigt wird,

e) der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im eFWP dokumentiert und dieser der Gemeinde zusammen mit den digitalen Daten nach lit. a bzw. b übermittelt wird, wobei das Herunterladen durch die Gemeinde nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E Government-Gesetzes möglich sein darf,

f) die Gemeinde von der Übermittlung des Bescheides über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, im Fall der aufsichtsbehördlichen Prüfung von deren Ergebnis, sowie von der Verpflichtung zur unverzüglichen Freigabe der betreffenden Daten zur Abfrage unverzüglich mit E-Mail verständigt wird und

g) nur Dateien übermittelt werden können, die im Hinblick auf ihre Größe und sonstige Beschaffenheit den technischen Anforderungen entsprechen.

(3) Der Fristenlauf nach § 68 Abs. 10 TROG 2022 beginnt mit dem Tag, an dem der Gemeinde die vollständige Vorlage der digitalen Daten, im Fall der Nachforderung von Unterlagen deren Einlangen, nach Abs. 2 lit. d bestätigt wird.

(4) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt nach § 68 Abs. 9 TROG 2022 mit dem Herunterladen durch die Gemeinde als zugestellt.

§ 11 § 11

§ 11 Datensicherheit

Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass

a) die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch hierzu berechtigte Personen erfolgen kann,

b) eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird,

c) alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden sowie

d) Daten vor Verlust geschützt werden.

§ 12 § 12

§ 12 Stand der Technik

(1) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:

a) das in der freigegebenen Version verfügbare Portalverbundprotokoll (PVP) zur Regelung der Zugriffe auf das Portal Tirol und damit auf den eFWP,

b) die Sicherheitsklasse 2 (SecClass 2) für Zugriffe auf den eFWP,

c) die in den freigegebenen Versionen verfügbaren Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.

(2) Der Stand der produktiv eingesetzten technischen Lösungen nach Abs. 1 ist laufend weiter zu entwickeln und entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten anzupassen.

4. Abschnitt

Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

§ 13 § 13

§ 13 Zuständigkeit

Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im eFWP obliegt der Gemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen des TROG 2022 und dieses Abschnittes.

§ 14 § 14

§ 14 Elektronische Kundmachung

(1) Die elektronische Kundmachung hat die im eFWP dargestellten Pläne samt einem Deckblatt zu enthalten. Das Deckblatt hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der im Folgenden bezeichneten Anlagen zu entsprechen:

a) im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 70 Abs. 3 TROG 2022) entsprechend dem stattgefundenen Verfahren dem Muster der Anlage 4a, 4b oder 4c;

b) im Fall der weiteren kundzumachenden Inhalte des Flächenwidmungsplanes nach § 70 Abs. 1 lit. c TROG 2022 dem Muster der Anlage 4d;

c) im Fall der Berichtigung der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes von Amts wegen (§ 70 Abs. 6 TROG 2022) dem Muster der Anlage 4e;

d) im Fall der Ersichtlichmachung der Aufhebung von Widmungsfestlegungen durch den Verfassungsgerichtshof (§ 70 Abs. 5 TROG 2022) dem Muster der Anlage 4f;

e) im Fall des Erlöschens der Festlegung des Verlaufes einer Straße bzw. des Vorbehalts für einen überörtlichen Verkehrsweg (§ 70 Abs. 4 in Verbindung mit 53 Abs. 3 TROG 2022) dem Muster der Anlage 4g;

f) im Fall der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes infolge der Aufhebung des bisherigen Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof (§ 73 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 TROG 2022) dem Muster der Anlage 4h;

g) im Fall der neuerlichen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes (§ 71 Abs. 3 TROG 2022) dem Muster der Anlage 4i;

h) im Fall der Widmungskorrektur nach § 68 Abs. 5 lit. a TROG 2022 dem Muster der Anlage 4j;

i) im Fall der Aufhebung einer Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4k;

j) im Fall der Verlängerung der Befristung einer Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 3 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4l;

k) im Fall der Änderung der Befristung einer Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 5 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4m;

l) im Fall des Wegfalls der Befristung einer Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 6 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4n;

m) im Fall des Außerkrafttretens einer befristeten Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 7 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4o;

n) im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Wege der Ersatzvornahme durch die Landesregierung (§ 70 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 TROG 2022) dem Muster der Anlage 4p;

o) im Fall des Außerkrafttretens einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, die im Wege der Ersatzvornahme durch die Landesregierung erfolgt ist, (§ 70 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 TROG 2022) dem Muster der Anlage 4q;

p) im Fall des Außerkrafttretens einer Sonderflächenwidmung nach 43 Abs. 6 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4t;

q) im Fall des Wegfalles der Befristung einer Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 4 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4u;

r) im Fall des Außerkrafttretens einer Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau (zum Kauf angeboten) nach 52a Abs. 7 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4v;

s) im Fall des Außerkrafttretens einer Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau (nicht zum Kauf angeboten) nach 52a Abs. 6 TROG 2022 dem Muster der Anlage 4w.

(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden

§ 15 § 15

§ 15 Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne

(1) Die elektronische Kundmachung über die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach § 78 Abs. 2 TROG 2022 durch den Amtsverwalter hat auf Grundlage der ihm von der Landesregierung nach § 79 Abs. 1 TROG 2022 zur Verfügung gestellten Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen, beginnend mit deren bestätigender elektronischen Kundmachung (§ 119 TROG 2022), zu erfolgen. Die Aufstellung hat ein Deckblatt zu enthalten, das dem Muster der Anlage 4r zu entsprechen hat.

(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

§ 16 § 16

§ 16 Neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der neuen Gemeinde nach § 79 Abs. 4 TROG 2022 hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates unter sinngemäßer Anwendung des § 71 TROG 2022 derart zu erfolgen, dass die im eFWP dargestellten Pläne ein Deckblatt enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 4s zu entsprechen hat.

(2) Die neuerliche elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 17 § 17

§ 17 Weitergeltung der Planzeichenverordnung 2022

(1) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so ist im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung die Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, anzuwenden.

(2) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so ist im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung die Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, anzuwenden.

§ 18 § 18

§ 18 Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 2022, LGBl. Nr. 192/2021, außer Kraft.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, in der Fassung des Beschlusses (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur, ABl. L, 2024/2829, 6.11.2024, umgesetzt.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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Anlage 4

Anl. 4