K-LAOG
§ 1Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 2§ 2Obereinigungskommission
§ 3§ 3Geschäftsordnung der Obereinigungskommission
§ 4§ 4Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 5§ 5Beisitzerliste
§ 6§ 6Geschäftsordnung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
§ 7§ 7Land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission
§ 8§ 8Geschäftsordnung der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission
§ 9§ 9Verweisungen
Anl. 1Vorwort
§ 1 § 1 Land- und Forstwirtschaftsinspektion
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet be-sitzen.
§ 2 § 2 Obereinigungskommission
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet.
(2) Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie aus acht weiteren Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Kärntner Landesregierung zu bestellen.
(4) Die acht weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Landarbeiterkammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig. Niemand darf gleichzeitig Mitglied für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstnehmer und Dienstgeber bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Kärntner Landtagswahlordnung besitzen.
(5) Ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung aus. Die Landesregierung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn:
1. dies vom Mitglied verlangt wird;
2. das Mitglied aus der gesetzlichen Interessenvertretung ausscheidet, der es zuzurechnen ist;
3. der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet;
4. das Mitglied das Wahlrecht zum Kärntner Landtag verliert oder zur Amtsausübung dauernd unfähig wird;
5. das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.
(7) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(8) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
§ 3 § 3 Geschäftsordnung der Obereinigungskommission
(1) Die Obereinigungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Obereinigungskommission von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite eine ungleiche Anzahl Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend ist, scheiden von der Stimmberechtigung auf der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite so viele Vertreter (Ersatzmitglieder) aus, dass auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) stimmberechtigt ist. Die Anzahl der Vertreter (Ersatzmitglieder), welche aus der Stimmberechtigung ausscheiden, bestimmt der Vorsitzende, die Personen der Auszuscheidenden werden durch das Los bestimmt. Bei den Abstimmungen der Obereinigungskommission stimmt der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
1. den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder;
3. die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Mitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben.
(4) Den Mitgliedern steht ein Gebührenanspruch in dem Ausmaß zu, wie er im V. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes festgelegt ist.
(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land Kärnten getragen.
§ 4 § 4 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag einer der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Ein Antrag ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die beim Landesgericht Klagenfurt ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
§ 5 § 5 Beisitzerliste
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Liste ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
§ 6 § 6 Geschäftsordnung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens von jedem der Streitteil je ein Beisitzer anwesend ist. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Beisitzern der Streitteile. Wenn eine ungleiche Anzahl von Beisitzern anwesend ist, scheidet von der Stimmberechtigung ein Beisitzer aus, sodass von jedem der Streitteil je ein Beisitzer stimmberechtigt ist. Der Auszuscheidende wird durch das Los bestimmt. Bei den Abstimmungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle stimmt der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.
(2) Den Mitgliedern steht ein Gebührenanspruch in dem Ausmaß zu, wie er im V. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes festgelegt ist.
(3) Die aus der Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle entstehenden Kosten werden vom Land Kärnten getragen.
§ 7 § 7 Land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission eingerichtet.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission besteht aus elf Mitgliedern; ihr gehören an:
1. das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
2. zwei Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten (Landwirtschaftskammer);
3. zwei Vertreter des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens;
4. zwei Vertreter der Landarbeiterkammer für Kärnten;
5. zwei Vertreter jener zur Vertretung der Belange der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Gewerkschaft, der die meisten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft angehören;
6. zwei rechtskundige Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter und Gleichbehandlungsbeauftragte.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 6 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 kommt der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung zu. Die Vorschläge sind auf Aufforderung innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, so ist die Bestellung auch ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 6 haben nach Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder ihr Amt weiterhin auszuüben.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Z 2 bis 6 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Ein Mitglied scheidet aus durch Tod oder durch Widerruf der Bestellung. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn:
1. dies vom Mitglied verlangt wird;
2. das Mitglied aus der Interessenvertretung ausscheidet, der es zuzurechnen ist;
3. das Mitglied nach Abs. 2 Z 6 aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet;
4. ein Mitglied das Wahlrecht zum Kärntner Landtag verliert oder wegen Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen zur weiteren Amtsausübung unfähig wird oder seine Pflichten dauernd vernachlässigt.
(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.
(8) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
§ 8 § 8 Geschäftsordnung der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission
(1) Die Einberufung der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist nach Bedarf sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder verlangt.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der zuständige Berichterstatter hat in jeder Behandlung der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen Vortrag zur erstatten. Für Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss – falls dies erforderlich ist, mehreren Ausschüssen – übertragen.
(4) Jeder Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission damit betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden aus dem Kreise der im § 7 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu bestellen. Der zuständige Berichterstatter gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 ist dem Ausschuss mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorsitzende hat bestimmte Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen, wenn dies mehr als ein Drittel der Kommissionsmitglieder verlangt.
(6) Auf die Mitglieder sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 AVG sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung. Dies gilt auch für die beigezogenen Fachleute.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
1. den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder;
3. die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Mitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben.
(8) Die Vorbereitung der Sitzungen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Besorgung der Kanzleigeschäfte sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Berichterstatter zu besorgen.
(9) Die Mitgliedschaft in der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994. Dies gilt auch für beigezogene Fachleute.
§ 9 § 9 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;
2. Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020.
Artikel IV
(LGBl Nr 63/2021) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Anl. 1
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.
(2) § 252 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der im Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG geregelten Organe bleiben, wenn in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, bis zum Ablauf ihrer bisherigen Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes dieser Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der Obereinigungskommission bleiben im Amt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Obereinigungskommission in einem neu zu bestellen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes der Obereinigungskommission vor der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Funktionsdauer mit der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz endet.
(5) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22;
2. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23.