(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. a) Ambulanz- und Rettungsflüge : Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
b) Suchflüge : Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
c) Evakuierungsflüge : Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen sowie damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge
2. Flugplatzbetriebsleiter : Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 4 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024, BGBl. II Nr. 397/2023 in der jeweils geltenden Fassung)
2a. Flugverkehrsdienststelle : Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.
3. Militärflugleitung : Ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle zur sicheren und geordneten Abwicklung des Flugverkehrs in militärisch reservierten Bereichen unter sinngemäßer Umsetzung der Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 119 LFG und Anwendung militärischer Verfahren.
4. Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:
a) militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,
b) militärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,
c) militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und
d) militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.
5. Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB) : jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.
6. Schleppflug : Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z. B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.
7. SERA (Standardised European Rules of the Air) : Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ABl. Nr. L 196 vom 21.7.2016 S. 3, einschließlich des Anhanges und der Anlagen
8. SERA.XXXX : Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA
9. Tag : der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.
10 . Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA) : Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.
11. Unbemannte Luftfahrzeuge : sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen
12. Zustimmung : eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.
(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Rückverweise
LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 1 Geltungsbereich
…SERA) 2. alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind, 3. unbemannte Luftfahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Z 11), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies…
§ 51 Inkrafttreten
…über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, …
§ 31 Temporäre zivile Luftraumreservierung
…Benutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. (2) Unbeschadet Abs. 1 und § 3 Z 10 kann in Ausnahmefällen eine temporäre zivile Luftraumreservierung auf den Luftraum der Klasse E erstreckt werden, wenn dies aufgrund der von der zuständigen…
§ 43 Art der Luftraumreservierung
…Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (§ 3 Abs. 1 Z 4) Anweisungen oder Informationen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem…