§ 1170 Entrichtung des Entgelts.
§ 1170 Entrichtung des Entgelts. — ABGB
§ 1170 Entrichtung des Entgelts. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018911
Zuletzt nach Updates gesucht am
In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.
Entscheidungen 1.261
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Rechtssätze 165
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