13R54/25v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A* , **, 2. B* , **, beide vertreten durch Pacher Partner Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. C* D*, 2. E* D* , beide **, beide vertreten durch Hoffmann Sykora Rechtsanwälte KG in Tulln/Donau, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien F* GmbH, FN **, **, vertreten durch Greindl Köck Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 85.900,-- sA, infolge Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27.12.2024, **-62 (Berufungsinteresse: EUR 33.500,-- sA), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das Berufungsverfahren entscheidet das Gericht I. Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache (§ 52 Abs 3 ZPO).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger kauften von den Beklagten mit Kaufvertrag vom 19.10.2020 223/430 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ** KG **, **, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 (Haus B) verbunden ist, um EUR 255.000,-- [in Hinkunft: Wohnung]. Die Wohnung wurde im Dezember 2020 übergeben.
1963 wurde ein ebenerdiger Zubau errichtet, der 1970 mit 4 Zimmern, Diele und Vorraum aufgestockt wurde. Bei diesem Zubau samt Aufstockung handelt es sich um die Wohnung. 2017 wurde ein Wintergarten von 10 m² errichtet.
Der Erstbeklagte ist von Beruf Maurer und führte die Arbeiten Wintergarten, Windfang und WC selbständig in Eigenregie durch. Darüber hinaus führte er auch die dafür notwendigen Elektroarbeiten durch, wobei er äußerst sorglos und fahrlässig vorging. Ihm war bekannt, dass er als nicht gelernter Elektriker diese Arbeiten nicht durchführen durfte, auch der Zweitbeklagten war dies bewusst [1]. Beide konnten Mängel an der Elektroanlage erkennen. Auch auf einen elektrotechnischen Laien hätten die Elektroinstallationen bei genauerer Betrachtung augenscheinlich einen teilweise unprofessionellen Eindruck machen können. Zum Zustand der Elektroinstallationen teilten die Beklagten weder den Klägern noch der Maklerin etwas mit.
Die Wohnung wurde ca 50 Jahre von den Beklagten bis etwa 5 bis 6 Jahre vor dem Verkauf bewohnt. Sie beschlossen 2020 die Wohnung zu verkaufen und beauftragten damit die Nebenintervenenientin [in Hinkunft: Maklerin], die es auf der Plattform „willhaben“ anbot. Sämtliche Informationen, die die Maklerin potentiellen Käufern erteilte, stammen von den Beklagten.
Das Objekt wurde um einen Kaufpreis von EUR 259.000,-- angeboten. Als Baujahr war 1970 angegeben. Zu „Objektdetails“ wurde - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
„Das Zweifamilienhaus mit Baujahr 1970 wurde laufend saniert und im Jahre 1995 mit neuen 3-fach Isolierglasfenstern und einem Vollwärmeschutz aufgewertet.“
Die Kläger besichtigten das Haus mit G* von der Maklerin. Er wies darauf hin, dass alles in Ordnung sei. Die Kläger sprachen mit G* darüber, ob das Objekt sofort beziehbar sei, was dieser bejahte. Den Klägern fielen keine Besonderheiten an der Elektrik auf. Solche hätten sie auch nicht wahrnehmen können, weil sie hinter Möbeln verborgen waren. Sie sahen sich den FI-Schalter an und gingen aufgrund dessen Zustands davon aus, dass die Elektrik etwa aus den 90er Jahren stammen würde.
Da das Haus als „laufend saniert“ angeboten wurde, gingen die Kläger davon aus, dass keine größeren Investitionen notwendig sein würden und das Haus sofort beziehbar sei.
Im Kaufvertrag vom 19.10.2020 ist im Punkt V „Gewährleistung“ - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - geregelt:
„Die Verkäufer haften weder für ein bestimmtes Ausmaß, noch einen bestimmten Ertrag oder eine Eigenschaft des Vertragsobjektes und der allgemeinen Teile der Gesamtliegenschaft, sodass die Haftung für Sachmängel jeglicher Art durch die Verkäufer daher mit Ausnahme der in diesem Vertrag ausdrücklich gemachten Zusagen ausgeschlossen wird.
…
Die Verkäufer übernehmen jedoch keine Gewährleistung (Zustand oder Funktionstüchtigkeit) für einen Zeitraum nach der tatsächlichen Übergabe.
…“
Nach der Übergabe des Kaufobjekts im Dezember 2020 ließen die Kläger das Haus neu ausmalen. Dabei stellte sich heraus, dass die Elektrik nicht ordnungsgemäß funktionierte, weil der Zweitkläger eine Kaffeemaschine anschloss, die ein Metallgehäuse hatte. Als er das Metallgehäuse berührte, spürte er ein Kribbeln und vermutete, dass die Elektrik nicht funktioniere.
Tatsächlich ging die Elektroinstallation zum Zeitpunkt der Übergabe im Dezember 2020 aufgrund der Nichtwirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren oder bei indirektem Berühren mit einer Gefahr für Leib und Leben einher. Für eine Reparatur dieses Zustands muss ein Elektrounternehmen in allen Anlagenbereichen ein Schutzniveau von elektrischen Gefahren herstellen, wie es heutigen Maßstäben entspricht und in den aktuellen Normen vorgeschrieben ist. Wegen des sehr schlechten Anlagenzustands und der vielen unsachgemäßen und vorschriftswidrigen Eingriffe kann nicht darauf vertraut werden, dass einzelne Anlageteile ohne grundlegende Sanierung weiterhin nutzbar sind. Daraus folgt, dass nur eine Komplettsanierung der elektrischen Installation die Gefahr für Leib und Leben bannen kann [2] .
Eine solche kostet EUR 32.000,--. Die Herstellung einer weiterhin mangelhaften Anlage, lediglich ohne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, kostet EUR 8.000,--, wäre aber dann nicht sach- und fachgerecht.
Die Elektroanlage hatte zum Verkaufszeitpunkt das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht und einen Zeitwert von EUR 0,-- (im Berufungsverfahren - mit Ausnahme der kursiv wiedergegebenen Feststellungen - unstrittiger Sachverhalt zu den, den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Elektroanlagen).
Die Kläger begehrten EUR 85.900,-- sA, wovon EUR 52.400,-- sA und ein Zinsenbegehren rechtskräftig abgewiesen wurden, soweit im Berufungsverfahren noch bedeutend, mit dem Vorbringen, für die Sanierung der Elektrik würden Kosten von EUR 32.000,-- zuzüglich Malereiarbeiten von EUR 1.500,-- anfallen. An der elektrotechnischen Anlage hätten sich schwerwiegende Mängel herausgestellt.
Die Beklagten hätten die Kläger über die Mängel aufklären müssen, es werde Schadenersatz und Gewährleistung geltend gemacht.
Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein, die Installationen spiegelten den technischen Stand des Jahres 1965 wieder, was den Klägern vor Abgabe des Kaufanbots und Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei.
Gewährleistung sei im Kaufvertrag ausgeschlossen worden.
Mit dem angefochtenen Urteil
- verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 33.500,-- sA,
- wies das Mehrbegehren von EUR 52.400,-- sA und ein Zinsenmehrbegehren - unangefochten und damit rechtskräftig - ab,
- wobei es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich würdigte wie folgt:
„Schadenersatz und Gewährleistung
Die Kläger stützen ihr Klagebegehren alternativ auf Gewährleistung und Schadenersatz. Mängel und Schäden seien arglistig verschwiegen, Zugesagtes nicht erfüllt und die Elektroanlage grob fahrlässig hergestellt worden. Darin sei ein Verschulden der Verkäufer zu erblicken. Die Verkäufer hafteten für die verursachten Schäden in Form von Ersatzvornahmekosten.
Gem § 922 Abs 1 ABGB leistet, wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. Ob eine Eigenschaft iS des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333).
Gem § 933a Abs 1 ABGB kann der Übernehmer, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat, auch Schadenersatz fordern. Abs 2 regelt, wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Daraus folgt für die einzelnen geltend gemachten Mängel:
…
b) Elektroanlage
Vereinbart war, dass das Haus sofort bezogen werden kann. Es wurde auch als Wohnhaus angepriesen. Damit ist eine Elektroanlage, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellt, nicht vereinbart. Rechtswidrigkeit liegt daher im Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung. Die Verkäufer haben schuldhaft gehandelt, weil sie die Elektroanlage bei den Umbauten eigenständig ohne Zuhilfenahme von Professionisten veränderten, was als grob fahrlässig zu qualifizieren ist, und überdies in Kenntnis dieses Umstandes das Haus als „laufend saniert“ anpriesen. Damit einher geht jedoch die Zusicherung, dass große Reparaturen, wie die Erneuerung der Elektroanlage, in nächster Zeit gerade nicht anfallen werden. Die Beklagten schulden daher die Herstellung des vertraglich vereinbarten Zustands, also eines „laufend sanierten“ Hauses, das bezugsfertig ist.
Die Kläger sind so zu stellen, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden, ihnen steht das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist (RS0086353). Die Beklagten schulden als Schadenersatz die Verbesserung iSe Errichtung des vertragsgemäßen Zustands, da sie selbst keine Elektriker sind, die Kosten der Ersatzvornahme. Die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands iSe Naturalrestitution gem § 1323 ABGB kostet EUR 32.000,--.
Zum Problem „alt für neu“:
So weit die Beklagten einwenden, die Elektroanlage habe keinen Wert mehr gehabt, ein solcher sei auf Grund des Baujahres 1970 auch nicht zu erwarten gewesen, die Kläger wären durch den Ersatz der Kosten der Neuerrichtung der Anlage bereichert, und einen Abzug „neu für alt“ fordern, stellt sich das Problem neu für alt, wenn eine gebrauchte Sache vernichtet wird und eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht beschafft werden kann oder die Annahme einer beschaffbaren gebrauchten Sache dem Geschädigten nicht zumutbar ist. Durch die Beschaffung einer neuen Sache durch den Haftenden würde der Geschädigte bereichert, was im Sinne eines Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen ist ( Reischauerin Rummel, ABGB 3§ 1323 Rz 14 (Stand 1.1.2004, rdb.at); RS0022726).
Im vorliegenden Fall wurde jedoch das verkaufte Haus nicht nur (fälschlich) mit Baujahr 1970 angegeben, sondern auch als laufend saniert angepriesen.
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915).
Unter „laufend saniert“ ist im gewöhnlichen Sprachgebrauch zu verstehen, dass keine größeren Reparaturen in naher Zukunft zu erwarten sind. Bei einem alten, aber laufend sanierten Haus ist also gerade nicht zu erwarten, dass sich die gesamte Elektroanlage in einem Zustand mehrere Jahre nach Ende der Nutzungszeit befindet - laufend saniert bedeutet ja, dass die entsprechenden Reparaturen nach Ende der Nutzungszeit zeitnah durchgeführt werden und kein Reparaturrückstau besteht. Die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands umfasst hier also den Ersatz der Neuherstellungskosten und damit verbunden des notwendigen Aufwands des neuerlichen Ausmalens in Höhe von EUR 1.500,--, zumal das erstmalige Ausmalen durch die Käufer selbst auf Grund der notwendigen nachfolgenden Reparaturarbeiten frustriert ist.
Zum Gewährleistungsausschluss unter Punkt V. des Kaufvertrags:
Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen (RS0018561). Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften (6 Ob 272/05a).
Daraus folgt zum Einen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für Schadenersatzansprüche gilt, und zum anderen, dass er auch deshalb nicht herangezogen werden kann, weil das Haus als sofort beziehbar und laufend saniert angepriesen wurde, der Mangel aber genau dies ausschließt. Auf einen Gewährleistungsverzicht können die Beklagten sich in diesem Zusammenhang daher nicht beziehen.“
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der
1. unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung,
2. unrichtigen rechtlichen Beurteilung,
mit dem Antrag das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Unrichtige Tatsachenfeststellungen
Die Beklagten begehren statt der Feststellungen [1] die Ersatzfeststellungen
Wer die Elektroarbeiten im Bereich Küche und den Zimmern im Obergeschoss hergestellt hat, lässt sich nicht feststellen.
Die Verdrahtung am Dachboden ist als sorglos und fahrlässig zu bezeichnen. Die sonstigen, vom Erstbeklagten durchgeführten Elektroarbeiten in Wintergarten, Windfang und WC können nicht als sorglos oder fahrlässig festgestellt werden.
1.1.1. Zwischen den bekämpften Feststellungen und den Ersatzfeststellungen muss ein inhaltlicher Gegensatz bestehen, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Andernfalls ist die Tatsachenrüge nicht „gesetzmäßig“ ausgeführt.
Die begehrten Ersatzfeststellungen über
- die Verdrahtung am Dachboden, die sorglos und fahrlässig sei,
- die Elektroarbeiten im Bereich Küche, den Zimmern im Obergeschoss, deren Hersteller nicht festgestellt werden könne, stehen zu den bekämpften Feststellungen in keinem Widerspruch, weil die bekämpften Feststellungen nur den Erstbeklagten als Errichter der Arbeiten im Wintergarten, Windfang und WC konstatieren. Die begehrten Feststellungen sind damit in Wahrheit ergänzende Feststellungen iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, die mit Rechtsrüge geltend zu machen wären, auf die es aber im Rahmen des Gewährleistungsrechts ohnedies nicht ankommt.
Die Tatsachenrüge ist insoweit nicht „gesetzmäßig“ ausgeführt.
1.1.2. Dass der Erstbeklagte die Arbeiten samt Elektroarbeiten in Wintergarten, Windfang und WC in Eigenregie durchgeführt hat, wird sowohl von den bekämpften als auch den begehrten Feststellungen vorausgesetzt. Ein Widerspruch zwischen den begehrten und den bekämpften Feststellungen ist nur insoweit auszumachen, als die vom Erstbeklagten durchgeführten Elektroarbeiten im angefochtenen Urteil als „äußerst sorglos und fahrlässig“ festgestellt werden, die Ersatzfeststellungen hingegen das Gegenteil - namentlich nicht sorglos und fahrlässig - anstreben.
Ob die Arbeiten sorglos und fahrlässig ausgeführt wurden ist letztlich eine Frage der Wertung, somit der rechtlichen Beurteilung. Unbekämpft steht fest, dass die Elektroinstallationen zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund der Nichtwirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren oder bei indirektem Berühren mit einer „Gefahr für Leib und Leben“ einhergingen. Davon wird bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen sein. Ob die Herstellung „äußerst“ fahrlässig erfolgte, ist im Rahmen des Gewährleistungsrechts unerheblich.
1.1.3. Die Beklagten begehren überdies die Ersatzfeststellung
Den Beklagten war nicht bekannt, dass die vom Erstbeklagten verlegten Elektroinstallationen von ihm nicht hätten durchgeführt werden dürfen. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Wissensstand der Zweitbeklagte zur Zulässigkeit der Verlegung von Elektroleitungen hatte.
Es ist dem Erstgericht uneingeschränkt zu folgen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedermann bekannt ist, dass Elektroarbeiten durch Elektriker durchgeführt werden müssen und der Erstbeklagte dies zugestand.
Abgesehen davon, dass dies aus den §§ 32 Abs 2 GewO (Notwendigkeit sich erfahrener Fachkräfte zu bedienen), 12 Abs 2 Elektrotechnikgesetz 1992 folgt und die Ausbildung zum Elektriker bzw Elektrotechniker langwierig und anspruchsvoll ist [Ausbildung im Grundmodul Elektrotechnik für 2 Jahre + Ausbildung in Elektro- und Gebäudetechnik], was schon nahelegt, dass nicht jeder Mensch mit handwerklichem Geschick Elektroarbeiten ausführen kann, waren die hier durchgeführten Arbeiten derart eklatant mangelhaft, dass dies feststellungsgemäß auch für einen Laien erkennbar war. Im Übrigen legt der Beruf des Erstbeklagten [Maurer] nahe, dass er wusste, dass bei der Errichtung von Bauten nicht er als Maurer, sondern ein ausgebildeter Fachmann für die Elektroinstallationen zuständig ist.
1.2. Die Beklagten begehren statt der Feststellung [2] die Ersatzfeststellung
Die Herstellung eines Zustandes der Elektroanlage ohne Gefahr für Leib und Leben kostet EUR 8.000,--. Die Durchführung von Ausmalarbeiten ist bei einer derartigen Sanierung nicht erforderlich.
Die bekämpften und die begehrten Ersatzfeststellungen stehen tw zueinander in keinem Widerspruch.
Dass die Herstellung einer weiterhin mangelhaften Anlage, lediglich ohne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, EUR 8.000,-- kostet, wurde explizit festgestellt; dass dies aber nicht sach- und fachgerecht wäre, wurde ebenso unbekämpft festgestellt.
Letztlich wurde auch festgestellt, dass die Malerarbeiten um EUR 1.500,-- nur notwendig werden, wenn eine Komplettsanierung der elektrischen Anlage durchgeführt wird.
Die Tatsachenrüge ist daher insoweit nicht „gesetzmäßig“ ausgeführt.
Das Berufungsgericht legt die Feststellungen des angefochtenen Urteils der Rechtsrüge zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Rechtsrüge
Die Rechtsrüge hält der überzeugenden Begründung im angefochtenen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, weshalb auf diese verwiesen wird (§ 500a ZPO).
Der Rechtsrüge sei kurz erwidert.
2.1. Gewährleistungsverzicht
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird die Rechtsrüge zur Geltung des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsverzichts vorweg behandelt.
Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist auch wegen verborgener Mängel zulässig. Ein - wie hier - umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht für Sachmängel erstreckt sich grundsätzlich auch auf nicht erkannte bzw erkennbare Mängel und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Dass sich ein außerhalb von Verbrauchergeschäften (§ 9 KSchG) grundsätzlich zulässiger Gewährleistungsausschluss auch auf geheime Mängel bezieht, ergibt sich schon daraus, dass andernfalls für § 929 ABGB kein Anwendungsbereich bestünde, wird doch bei offenkundigen Mängeln schon nach § 928 ABGB idR nicht gehaftet.
Allerdings sind Verzichtserklärungen im Zweifel restriktiv auszulegen. In diesem Sinn erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auf das Fehlen - auch schlüssig - zugesicherter Eigenschaften (RS0018523 [T3, T8]; RS0018564 [T7, T12 ]. Die schlüssige Zusicherung bestimmter Eigenschaften überlagert also einen umfassenden vertraglichen Gewährleistungsverzicht.
Bei einem vereinbarten Gewährleistungsverzicht kann aufgrund der Darstellung des Kaufobjektes in den vorvertraglichen Verhandlungen oder übergebenen Informationen [etwa die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens] - auch durch die den Verkäufern zuzurechnende Maklerin - die Freiheit von bestimmten Mängeln schlüssig zugesagt sein. Das gilt sinngemäß für die sichere Verwendung von Elektroinstallationen, kann doch andernfalls das Haus nicht benützt, sprich: sicher bewohnt werden.
Abnützungs- und Alterserscheinungen des Hauses, mit denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, müssen von den Käufern hingenommen werden. Wird eine jahrzehntealte Wohnung als unsaniert beschrieben, dann dürfen die Käufer nicht erwarten, dass [deklariert] alte Elektroinstallationen auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch dem Stand der Technik entsprechen (RS0018523; 7 Ob 156/16s mwN).
Weisen aber die Verkäufer, hier vertreten durch die Maklerin, darauf hin, dass „alles in Ordnung“ und das Objekt „sofort beziehbar“ [Feststellung dazu - entgegen den Berufungsausführungen - auf US 6] sei, ohne dass auf die nicht bloß altersbedingten Gefahren der Elektrik hingewiesen wird, und wird das Haus - ganz im Gegenteil - als „laufend saniert“ angeboten, müssen die Käufer nicht damit rechnen, dass die Elektrik im Haus aufgrund unsachgemäßer Herstellung [nicht: Verschleiß- und Abnützungserscheinungen] durch die Verkäufer eine Gefahr für Leib und Leben darstellt bzw grob mangelhaft und somit entgegen den berechtigten Erwartungen in naher Zukunft sanierungsbedürftig ist.
Der vertragliche Gewährleistungsausschluss hindert somit nicht die Geltendmachung von Sachmängeln durch die Kläger. Damit entfällt der Gewährleistungsverzicht zur Gänze, nicht bloß bis zur Grenze der Gefährlichkeit für Leib und Leben.
2.2. Mitverschulden
Die Beklagten meinen in der Rechtsrüge überdies, die Kläger treffe ein „Mitverschulden“ von zumindest 50 %, weil sie die Mängel nicht erkannt hätten.
Damit verstoßen die Beklagten zunächst gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO, weil sie ein „Mitverschulden“ der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet haben. Der Einwand, die Kläger hätten gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen [ON 14.2, 46], bezog sich auf die Gastherme und den Rauchfang. Die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden der Kläger trifft nämlich die Beklagten, ohne deren Einwand ein Mitverschulden überhaupt nicht geprüft werden und im Berufungsverfahren nicht nachgeholt darf (RS0022560; RS0111235; RS0026915) .
2.2.2. Im Übrigen ist der dem Schadenersatzrecht entnommene Einwand des Mitverschuldens gemäß § 1304 ABGB gegen Gewährleistungsansprüche für gekaufte Sachen schon begrifflich ausgeschlossen; das Gewährleistungsrecht iSd § 922 ff ABGB erfasst nämlich mangelhafte Leistungen, also Mängel an gekauften Sachen, die bei Übergabe der Sache schon bestanden. Inwieweit die Kläger an der mangelhaften Herstellung der Elektroinstallationen durch den Erstbeklagten mitwirken hätten sollen, und inwieweit sie dafür eine haftungsschmälernde Mitverantwortung treffen sollte, wird in der Rechtsrüge nicht dargestellt.
2.3. Einwand „neu für alt“
2.3.1. Die Beklagten wendeten bloß stichwortartig [ON 14.2, 46] ein, die Kläger müssten sich einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Auch dieser Einwand ist dem Schadenersatzrecht entnommen und für das Gewährleistungsrecht nicht anwendbar (RS0018699); mit den gewährleistungsrechtlichen Voraussetzungen des § 932 ABGB zu den vorschussweise begehrten Kosten der Verbesserung durch dritte Professionisten (vgl RS0123969 ) beschäftigt sich die Rechtsrüge nicht.
2.3.2. Ein solcher Abzug wäre über Einwand der Beklagten vorzunehmen, wenn die Wiederherstellung einer beschädigten gebrauchten Sache nur im Wege der Neuherstellung in Frage kommt und die [im schadenersatzrechtlichen Sinne] Geschädigten durch die Ersatzleistung im Ergebnis besser gestellt wären als vor dem schädigenden Ereignis. Die - hier - Beklagten trifft in diesem Fall die Behauptungs- und Beweislast in Beziehung auf eine mit der notwendigen Reparatur verbundene Werterhöhung der Gesamtsache (RS0022849; RS0036710) . Der Abzug „neu für alt“ setzt also eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus; seine Anwendung ist nur gerechtfertigt, weil die neu hergestellte Sache dem Geschädigten mit Sicherheit eine (bezifferte) längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte gebrauchte Sache noch geboten hätte.
Der Einwand, die Kläger hätten sich einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen müssen, stellt keine Tatsachenbehauptungen für wirtschaftliche Vorteile der Kläger dar und enthält keine Behauptungen, welche Werterhöhung die Wohnung durch eine funktionierende Elektrik erfahren könnte [die Preisbildung erfolgte ja unter der Prämisse der funktionierenden Elektrik] oder um wie viele Jahre die Restlebensdauer der Elektrik durch deren vertragsgemäße Herstellung verlängert würde.
Ein Abzug wurde daher vom Erstgericht zu Recht nicht vorgenommen.
2.4. Kosten der Herstellung einer weiterhin mangelhaften Anlage
Letztlich meinen die Beklagten, es treffe sie nur die Pflicht zur Herstellung einer Anlage ohne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, womit lediglich Sanierungskosten von EUR 8.000,-- anfielen.
Die Beklagten schulden aber nicht die Herstellung einer weiterhin mangelhaften Anlage, lediglich ohne unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben, sondern die Herstellung einer elektrischen Anlage, die der Anpreisung als „laufend saniert“ entspricht. Wenn auch eine „neue Anlage“ nicht Vertragsinhalt gewesen sei, so doch eine mangelfreie, zumal das Haus bezugsfertig sein sollte und daher ein erheblicher Reparaturrückstau [die Elektroinstallationen hatten einen Wert von EUR 0] nicht zu erwarten war. Nach den Feststellungen, die dem Gutachten des Sachverständigen DI Dr. H* [ON 33, 5.3.] folgen, ist eine Komplettsanierung notwendig, weil einzelne Anlageteile ohne grundlegende Sanierung nicht nutzbar sind [Anm: falsche Verkabelung; vorschriftswidrige Verlegung von Leitungen am Dachboden; falsche Farben, s ON 47, 3, 9].
Auch die Ausführungen der Rechtsrüge überzeugen daher nicht.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO, wobei das Berufungsgericht
- keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen hatte,
- nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewiesen ist.