BundesrechtBundesgesetzeKonsumentenschutzgesetz§ 9

§ 9

Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; beim Kauf von Waren sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz zu beachten.

Entscheidungen
60
  • Rechtssätze
    14