JudikaturOGH

RS0111235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2021

1. Ohne entsprechende Einwendung darf auf das Mitverschulden des Geschädigten nicht Bedacht genommen werden.

2. Das gilt auch für den Regressprozess.

3. Der Mitverschuldenseinwand kann nur dann entfallen, wenn der Geschädigte ein solches zumindest der Sache nach selbst einräumt.

4. Die Bestreitung eines Verschuldens kann noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden.

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