JudikaturOGH

RS0036710 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2025

Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.

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