§ 929
§ 929 — ABGB
§ 929 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Bei Verbrauchsgeschäften kein Gewährleistungsverzicht (Gewährleistungsausschluss) nach § 9 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018654
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Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.