RS0026915 – OGH Rechtssatz
Wer als Beklagter nicht bereits in erster Instanz das Mitverschulden des Klägers eingewendet hat, kann dies nicht im Rechtsmittelstadium nachholen (auch wenn seine Streitgenossen die Einwendung des Mitverschuldens rechtzeitig erhoben haben und nunmehr nur er allein das Rechtsmittel ergreift).