Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. K*, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 162.566,29 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2025, GZ 7 Ra 104/24a 40.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juli 2024, GZ 29 Cga 32/23w 34, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in der Hauptsache dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich seiner – mit einer Maßgabe – bestätigten Teile insgesamt wie folgt lautet:
„ 1.1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 128.014,21 EUR brutto samt 12,58 % Zinsen aus 9.606,46 EUR brutto seit dem 31.7.2023, 12,58 % Zinsen aus 9.606,46 EUR brutto seit dem 31.8.2023, 12,58 % Zinsen aus 9.606,46 EUR brutto seit dem 30.9.2023, 13,08 % Zinsen aus 9.606,46 EUR brutto seit dem 31.10.2023, 13,08 % Zinsen aus 15.339,16 EUR brutto seit dem 30.11.2023, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 31.12.2023, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 31.1.2024, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 29.2.2024, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 31.3.2024, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 30.4.2024, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 31.5.2024 sowie 13,08 % Zinsen aus 17.128,91 EUR brutto seit dem 30.6.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
1.2. Das Mehrbegehren von 34.552,08 EUR brutto samt 12,08 % Zinsen seit dem 31.3.2023 wird abgewiesen .
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung auf Basis des diesem Urteil angeschlossenen Geschäftsführervertrages Beilage ./C – sowie unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Kollektiverhöhungen – an die klagende Partei bis zum Ende des befristeten Dienstverhältnisses, sohin bis 31.12.2024, verpflichtet ist.“
Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben .
Dem Erstgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.849,10 EUR (darin 974,85 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.022,50 EUR bestimmten anteiligen Gerichtsgebühren des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Beklagte betreibt einen Großhandel mit sicherheitstechnischen Produkten und vertreibt Alarm und Videoüberwachungssysteme. Der Kläger hatte das Unternehmen gegründet und weiter ausgebaut, er war zuletzt 90 % Gesellschafter, die restlichen 10 % am Stammkapital hielt ein Dritter. Im Hinblick auf seine anstehende Pensionierung war er im Jahr 2021 auf der Suche nach einem geeigneten Käufer für das Unternehmen. M* und R* kannten den Kläger und sein Unternehmen gut und entwickelten die Idee, das Unternehmen über eine zu gründende Beteiligungsgesellschaft zu kaufen. In weiterer Folge gründeten M* und R* die Q* GmbH, FN * (Gesellschaftsvertrag vom 25. 10. 2021, Antrag auf Neueintragung im Firmenbuch 15. 11. 2021; Eintragung im Firmenbuch 1. 12. 2021), deren Geschäftsanteile ihnen je zur Hälfte gehören und die von beiden als alleinvertretungs befugte Geschäftsführer vertreten wird; diese Gesellschaft sollte die Geschäftsanteile an der Beklagten kaufen. Weiters einigten sich M* und R* sowie der Kläger darauf, dass dieser als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis bis mindestens zu seinem Pensionsantritt Ende 2024 weiter für das Unternehmen tätig bleiben und sich hauptsächlich dem Vertrieb widmen sollte.
[2] Mit Kauf und Abtretungsvertrag vom 16. 11. 2021 verkaufte der Kläger seinen Geschäftsanteil um 1,171 Mio EUR an die in Gründung befindliche Q* GmbH, welche drei Monate später auch die restlichen 10 % der Geschäftsanteile vom Minderheitseigentümer erwarb. Im Zuge der notariell beglaubigten Unterfertigung des Kaufund Abtretungsvertrags haben der Kläger sowie der laut Notariatsakt als Geschäftsführer der in Gründung stehenden Q* GmbH auftretende M* auch mehrere dem Vertrag angeschlossene Anlagen auf deren jeweils ersten Seiten paraphiert, darunter als Anlage 4 einen Geschäftsführervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten (Beilage ./C). Im – inhaltlich unstrittigen und daher ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde zu legenden (RS0121557) – Kauf und Abtretungsvertragstext wurde in der Präambel das Folgende festgehalten:
„[…]
7. Der [Kläger] beabsichtigt, den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil [an der Beklagten] gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an [die Q* GmbH] zu verkaufen und zu übertragen und [die Q* GmbH] beabsichtigt, den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil vom [Kläger] gemäß den Bestimmungen des Vertrages zu erwerben und zu übernehmen.
8. Der [Kläger] hat [der Q* GmbH] zugesagt, für die Gesellschaft weiterhin als Geschäftsführer für die Dauer von zumindest drei Jahren zur Verfügung zu stehen, gemeinsam mit [der Q* GmbH] den Expansionskurs der Gesellschaft fortzusetzen und das Unternehmen gemeinsam mit [der Q* GmbH] weiter auszubauen.
[…]“
[3] Der Geschäftsführervertragstext wurde dem Kläger nach Unterfertigung des Kauf und Abtretungsvertrags nicht noch einmal zur Unterfertigung vorgelegt. Er wurde im Vorfeld zwischen den Parteien mehrfach inhaltlich durchbesprochen und es „herrschte Einvernehmen über diese Vereinbarung“; sie lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
§ 3
Entgelt
1. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein jährliches Bruttogehalt von EUR 100.000,00 das in 14 gleichen Teilbeträgen von je EUR 7.142,86 brutto am Ende jedes Kalendermonats und zusätzlich am Ende der Monate Juni und November eines jeden Jahres ausbezahlt wird. Für das laufende Kalenderjahr, in welchem das Dienstverhältnis nicht während des ganzen Jahres läuft, gebühren der 13. und 14. Teilbetrag nur anteilig.
[...]
3. Der Geschäftsführer hat – erstmals für das Geschäftsjahr 2022 – weiters Anspruch auf einen erfolgsabhängigen Bonus von EUR 20.000,00 jährlich. sofern das für das betreffende Geschäftsjahr geplante EBITDA erreicht oder überschritten wurde. Maßgeblich ist das von der Generalversammlung beschlossene Budget für das betreffende Geschäftsjahr. Der Bonus wird fällig nach Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses durch Beschluss der Generalversammlung.
[…]
§ 9
Dauer des Anstellungsvertrages
1. Der gegenständliche Anstellungsvertrag wird bis 31.12.2024 befristet abgeschlossen.
2. Der Anstellungsvertrag kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer von jedem Vertragsteil nur aus wichtigem Grund beendet werden. Wichtige Gründe im Sinne dieser Vertragsbestimmung sind jedenfalls die in § 26 und § 27 AngG genannten Gründe und darüber hinaus alle Gründe, auf Grund derer einer Partei die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Ist der Geschäftsführer innerhalb eines Kalenderjahres auf Grund eines Unfalls oder wegen Krankheit über einen Zeitraum von (zusammengerechnet) mehr als drei Monaten nicht arbeitsfähig, stellt dies einen wichtigen Grund zur Kündigung durch die Gesellschaft dar.
3. Über eine allfällige Fortsetzung des Anstellungsvertrages über den 31.12.2024 hinaus, werden die Parteien bis 30.9.2024 das Einvernehmen herstellen.
[…]“
[4] Der Kläger erhielt als Geschäftsführer zuletzt monatlich 7.608,86 EUR brutto ausbezahlt; der Sachbezug für die Benutzung des PKW wurde mit 910 EUR pro Monat berücksichtigt. In den Jahren 2022 und 2023 wurde das für das betreffende Geschäftsjahr geplante EBITDA der Gesellschaft nicht erreicht.
[5] Als Geschäftsführer der Beklagten waren anfangs der Kläger und ab 1. 12. 2021 M* selbständig vertretungsbefugt; ab 11. 8. 2022 wurde die Vertretungsbefugnis des Klägers auf Kollektivvertretung eingeschränkt und es trat der Bruder von M* (T*) als kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer hinzu. Während Finanzthemen und Personalführung M* und die Organisationsverantwortung inklusive Personalverantwortung, Vertrieb, Technik und Einkauf dessen Bruder obliegen sollten, sollte der Kläger kaum operative Tätigkeiten in der Geschäftsführung entfalten, sondern sich hauptsächlich um den Vertrieb kümmern und „beim Kunden sein“. In den ersten Monaten fehlte es aber an Vertriebsmitarbeitern, zumal der frühere Minderheitseigentümer und ein weiterer Mitarbeiter das Unternehmen verlassen hatten, sodass der Kläger mehr oder weniger den aktiven Verkauf alleine betreute. Bereits im März 2022 war der Kläger über die schlechten Umsatzzahlen des Unternehmens beunruhigt.
[6] Das anfangs freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Kläger und den neuen Eigentümern wurde bald von Missstimmungen und unterschiedlichen Meinungen über verschiedenste operative Angelegenheiten getrübt, mit welchen die neuen Eigentümer die Umsatzentwicklung stark vorantreiben wollten.
[7] Im Zuge von Mitarbeitergesprächen im März 2022 erfuhr M*, dass der Kläger vor etlichen Jahren mit zwei Mitarbeitern die Vereinbarung getroffen hatte, dass diese statt einer Gehaltserhöhung erhöhte Spesenabrechnungen schreiben konnten, nämlich indem sie zu den gefahrenen Kilometern zusätzlich bis zu 180 Kilometer pro Monat abrechnen konnten, ohne diese tatsächlich gefahren zu sein. Die fiktiven Spesenabrechnungen machten pro Mitarbeiter zwischen 200 EUR und 400 EUR im Monat aus. Der von M* damit konfrontierte Kläger räumte ein, dass die Abrede mit den Spesenabrechnungen ein Fehler gewesen sei, und dass er im Zuge der Verkaufsgespräche nicht daran gedacht habe, sie zu erwähnen. In weiterer Folge sprach der Kläger einen der Mitarbeiter an und bat ihn, falls es zu einer genaueren Prüfung der Spesenabrechnung komme, dass dieser quasi dasselbe wie der Kläger beauskunften möge; der Mitarbeiter berichtete dies M*.
[8] Auch im Laufe der nächsten Monate gab es immer wieder weitere Missstimmungen in der Kommunikation zwischen dem Kläger und M* zu einzelnen Anschaffungen, Projekten und Terminen.
[9] Es gab keine Großkunden, die sich über die Betreuung durch den Kläger beschwerten. Es gab keine Kunden, die sich darüber beschwerten, dass der Kläger zu wenig Prospektmaterial mitführte oder dass er Termine abgesagt hätte, obwohl dies kurzfristig bei einem Kunden in Vorarlberg geschehen war. An den Vertriebsmeetings nahm der Kläger teil, sofern er nicht Kundentermine hatte. Die Kundentermine hatten für den Kläger immer Vorrang. Wenn der Kläger zeitgleich mit dem Vertriebsmeeting einen Termin hatte, gab er das vorher bekannt.
[10] Als der Kläger feststellte, dass das Unternehmen weiterhin fortlaufend Umsatzrückgänge hatte und er in Sorge wegen seiner Haftung war, entschloss er sich, den Gesellschafter R* Ende Juni 2022 zu einem Gespräch zu treffen. Bei diesem Gespräch beschwerte er sich über die mangelnde Eignung und Leistung des Bruders von M* im Vertrieb.
[11] Am 5. 7. 2022 kam es zu einer Gesellschafter- und Geschäftsführersitzung, an welcher der Kläger, R*, M* und T* teilnahmen und über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die Vertriebsaufgaben und die Aufgaben und Rollen der Geschäftsführer diskutiert wurde. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass sich der Kläger ausschließlich auf den Vertrieb konzentriert und alle Tätigkeiten, die inhaltliche und personelle Führung an den Bruder von T* abgibt.
[12] Im Juli und September 2022 stießen neue Außenvertriebsmitarbeiter zur Beklagten. Als sich der Kläger Anfang Juli 2022 bei der Einschulung eines neuen Vertriebsmitarbeiters sehr ärgerte, verließ er das Büro, indem er die Tür hinter sich zuschlug und dabei ausrief, hier würden „lauter Vollidioten“ arbeiten; der Kläger sagte hingegen zu T* nicht, dass er ein „ahnungsloser Vollidiot“ sei.
[13] Mitte Juli 2022 stellte M* in einem Vertriebsmeeting neue Vertriebsmaßnahmen vor. Geplant war, dass der Kläger nur mehr für das Vertriebsgebiet Niederösterreich zuständig sein sollte sowie für ausgewählte Kunden in Co-Betreuung, das heißt nur gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter.
[14] Der Kläger kontaktierte Kunden außerhalb seines Vertriebsgebiets nicht aktiv. Wenn aber Anrufe von langjährigen Kunden aus anderen Gebieten kamen, nahm er diese Anrufe auch an bzw wurden ihm diese Telefonate auch weitergeleitet. Er besuchte auch nicht langjährige Kunden außerhalb seines Vertriebsgebiets ohne Absprache mit dem zuständigen Außendienstmitarbeiter. Im Rahmen von Vertriebsmeetings äußerte der Kläger mehrmals Kritik am neuen Vertriebssystem. Der Kläger hielt T* für nicht sehr kompetent im Vertrieb und teilte diese Ansicht auch anderen Mitarbeitern mit.
[15] Als sich die Unternehmenszahlen weiterhin nicht so entwickelten, wie sich die neuen Eigentümer das vorgestellt hatten, machten diese Anfang September 2022, Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag geltend. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte aufgrund der extremen Verluste in den Monaten davor die ersten Zahlungsschwierigkeiten. Der Kläger machte sich darüber große Sorgen und wandte sich an M*, der ihm daraufhin zurückschrieb, dass er sich um den Vertrieb und nicht um die Liquidität kümmern solle.
[16] Da M* den Kläger verdächtigte, Aktivitäten gegenüber Kunden außerhalb seines Vertriebsgebiets zu setzen, führte er Ende September 2022 mit ihm ein Gespräch und drohte ihm eine Verwarnung an.
[17] Im Herbst 2022 fand bei der Beklagten eine gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen statt, bei der festgestellt wurde, dass Urlaubsrückstellungen im vom Kläger verantworteten Jahresabschluss 2020 aufgelöst worden waren, obwohl die Dienstnehmer die Urlaube nicht konsumiert hatten. Weiters wurde festgestellt, dass eine zusätzliche Dotierung der Urlaubsrückstellung notwendig gewesen wäre. Dass die Urlaubsrückstellungen in der Bilanz 2021 zu niedrig waren, hatte die Steuerberaterin der Beklagten bereits im Mai 2021 einer Mitarbeiterin der C* GmbH schriftlich und in einer Besprechung, an der auch R* teilgenommen hatte, mitgeteilt; auch M* war dies zu diesem Zeitpunkt schon bekannt.
[18] Im November 2022 wies der Kläger einen Mitarbeiter der Beklagten mehrmals unter Hinweis auf seine Geschäftsführerstellung zurecht. M* entschloss sich daraufhin, dem Kläger eine schriftliche Dienstanweisung und Abmahnung zu übermitteln, wonach die Personalführung und Weisungsbefugnis für alle Mitarbeiter ausschließlich seinem Bruder T* als Geschäftsführer obliege und der Kläger Anweisungen an Mitarbeiter zu unterlassen habe.
[19] Am 13. 12. 2022 gerieten der sich als Chef gerierende Kläger und die Lagerleiterin der Beklagten aneinander. Diese fühlte sich von jenem bedrängt und bedroht, was sie emotional aufgelöst T* als Geschäftsführer schilderte. In weiterer Folge führten M* und T* Gespräche mit der Lagerleiterin und anschließend mit dem Kläger.
[20] In einer Gesellschaftersitzung am 22. 12. 2022 beschlossen die Gesellschafter, dass das Dienstverhältnis mit dem Kläger aus wichtigem Grund beendet werden sollte. Der Geschäftsführer M* sprach dem Kläger die „Kündigung aus wichtigem Grund zum nächstmöglichen Termin“, dem 31. 3. 2023, aus und überreichte ihm ein namens der Beklagten und auch der Alleingesellschafterin Q* GmbH gefertigtes Beendigungsschreiben; darin wurde auf die bereits ausgesprochene Kündigung verwiesen und festgehalten, es würden
„[…] iS des § 9 Abs 2 des Anstellungsvertrages insgesamt wichtige Gründe vorliegen, die es im Interesse der Gesellschaft erfordern, den Geschäftsführervertrag zum nächstmöglichen Termin zu beenden, weil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum Schaden für die Gesellschaft wäre. “
[21] Der Kläger erhielt noch bis inklusive März 2023 sein Geschäftsführergehalt in Höhe von 7.608,86 EUR ausbezahlt, mit 31. 3. 2023 wurde das Dienstverhältnis des Klägers endabgerechnet.
[22] Am 5. 1. 2023 begehrte der Kläger vorerst zu AZ * des Erstgerichts, die von der Beklagten am 22. 12. 2022 ausgesprochene Beendigung für rechtsunwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers zur Beklagten über den 31. 3. 2023 hinaus aufrecht fortbestehe. Er stützte sich dabei auf das Nichtvorliegen eines Entlassungsgrundes, die vertragliche Unzulässigkeit einer ordentlichen Kündigung und die Unwirksamkeit der Beendigung wegen Altersdiskriminierung, hilfsweise auf Nichtigkeit der Beendigungserklärung wegen Sittenwidrigkeit.
[23] Am 30. 8. 2023 erklärte der Kläger, diese Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
[24] Davor, am 12. 5. 2023, begehrte der Kläger im vorliegenden Verfahren weiters vorerst laufendes Geschäftsführergehalt von 7.608,86 EUR brutto zuzüglich 12,08 % Zinsen seit dem 1. 5. 2023 (= April 2023) sowie die Feststellung, die Beklagte sei
„[…] zur Zahlung des laufenden und mit Ende des Dienstverhältnisses fälligen Entgelts gemäß dem Geschäftsführervertrag – sowie unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Kollektiverhöhungen – an den Kläger bis zum Ende des befristeten Dienstverhältnisses, sohin bis 31.12.2024, verpflichtet “.
[25] Nachdem das gegenständliche Verfahren zugunsten des oben genannten ersten Verfahrens zu AZ * des Erstgerichts unterbrochen und nach der dort erfolgten Klagsrückziehung fortgesetzt worden war, änderte der Kläger am 16. 1. 2024 sein Klagebegehren auf Kündigungsentschädigung ab April 2022 bis zuletzt Juni 2024 in Höhe von insgesamt 162.566,29 EUR brutto ab; weiters wurde das Feststellungsbegehren wie aus Pkt 2 des Spruchs ersichtlich lediglich um die Wortfolge „… aus dem Titel der Kündigungsentschädigung ...“ ergänzt. Er lasse die Beendigungserklärung der Beklagten gegen sich gelten und stelle klar, „dass ihm die bisher im hier gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Beträge nicht als laufendes Entgelt, sondern aus dem Titel der Kündigungsentschädigung gebühren“. Die Beendigung sei rechtswidrig erfolgt, weil einerseits eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht vereinbart worden sei und andererseits kein Entlassungsgrund vorliege. Es lägen auch keine „wichtigen Gründe“ im Sinne des Geschäftsführervertrags vor. Nurmehr werde nicht derselbe Anspruch wie im ersten Verfahren (AZ *) geltend gemacht. Präklusion oder Verjährung könnten nicht eingetreten sein, weil die Ansprüche vorerst nur im Umfang von drei Monaten und der verbleibende Zeitraum mit einer Feststellungsklage geltend gemacht worden seien. Der Geschäftsführervertrag sei Bestandteil des Kauf- und Abtretungsvertrags; jede Anlage hierzu sei nur auf der ersten Seite unterfertigt worden, der Notariatsakt selbst sei vollständig unterfertigt und „als Notariatsakt gemantelt“ worden.
[26] Die Beklagte erwiderte vorerst, sie habe das Dienstverhältnis im Einklang mit § 9 Abs 2 des zwischen den Parteien vereinbarten Geschäftsführervertrags zulässigerweise durch ordentliche Kündigung beendet, weil der Kläger trotz Verwarnung die vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe verwirklicht habe. Aus dem Geschäftsführervertrag gehe klar die Absicht der Parteien hervor, trotz der vereinbarten Befristung des Dienstvertrags eine vorzeitige Beendigungsmöglichkeit zu vereinbaren. Die vorliegenden wichtigen Gründe hätten auch eine Entlassung gerechtfertigt, die die Beklagte aber nicht ausgesprochen habe, obwohl die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unmöglich geworden sei; der Kläger sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt worden. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich in die neue Betriebsorganisation einzugliedern. Er habe versucht, Dienstnehmer dazu zu bestimmen, bei Betriebsprüfungen falsche Angaben zu machen, nachdem er zuvor Abreden getroffen hätte, um Lohnnebenkosten zu hinterziehen; er habe weiters unrichtige Angaben in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2018 bis 2020 gemacht und damit auch deren Ergebnisse unrichtig dargestellt. Er habe Gesellschafterweisungen nicht befolgt, sich nicht an die neue Geschäftsordnung gehalten und unangemessenes Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern an den Tag gelegt.
[27] D urch die Klagsrückziehung im Parallelverfahren sei auch auf die hier geltend gemachten Ansprüche, so sie jemals bestanden hätten, verzichtet worden. Soweit der Kläger nunmehr Forderungen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen beabsichtige, werde unter Hinweis auf§ 34 AngG auch Präklusion bzw Verjährung eingewandt. Es sei zu gravierenden Umsatzrückgängen gekommen, was darauf zurückzuführen gewesen sei, dass wichtige Kunden plötzlich nicht mehr bei der Beklagten bestellt und Großkunden sich wiederholt über den Kläger beschwert hätten, weil er mit diesen Kunden vereinbarte Termine nicht eingehalten habe.
[28] Am 30. 4. 2024 brachte die Beklagte sodann vor, das Klagebegehren werde ausdrücklich auch der Höhe nach bestritten. Der Kläger habe weder Anspruch auf eine kollektivvertragliche Erhöhung noch auf einen Bonus oder eine Prämie. Dem Kauf- und Abtretungsvertrag sei nur ein Entwurf eines Dienstvertrags beigelegt worden, welcher nie unterschrieben worden sei, obwohl der Kläger mehrfach darum gebeten worden sei; dass er dem nicht nachgekommen sei, habe als Weigerung verstanden werden müssen, den Dienstvertrag inhaltlich so zu gestalten, wie sich das aus dem Entwurf ergäbe. Eine Befristung des Dienstverhältnisses sei zwar im Kauf- und Abtretungsvertrag in Aussicht gestellt, aber nie wirksam vereinbart worden. Selbst wenn die Kündigungserklärung der Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht ordnungsgemäß erfolgt sein sollte, würde diese wegen der zahlreichen gravierenden Vorfälle auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückgehen. Es werde daher die Minderung der Kündigungsentschädigung nach§ 1162c ABGB und§ 32 AngG auf ein Monatsgehalt beantragt. Der gesamte Vertrag sei einer aufschiebenden Bedingung unterlegen, wonach die Parteien vereinbart hätten, dass der Verkäufer nach dem Closing mit der Gesellschaft mit der Beklagten den Geschäftsführervertrag abschließen werde; mit dem Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags könne keinesfalls auch ein Abschluss des Geschäftsführervertrags verbunden gewesen sein.
[29] Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Klagsänderung sei zulässig. Der Kläger habe seine Begehren im Parallelprozess zurückgezogen. Der Streitgegenstand hier und der des Parallelverfahrens seien nicht ident. Der Kläger habe durch die Klagsrückziehung nicht auf seine hier geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Diese seien auch nicht präkludiert oder verjährt.
[30] Ein befristetes Arbeitsverhältnis ende normalerweise durch Ablauf der vorgesehenen Zeit, könne aber auch durch einvernehmliche Auflösung oder durch vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund beendet werden. Befristung und Kündigung hingegen schlössen einander grundsätzlich aus. Die von der Beklagten dem Kläger vorgeworfenen Handlungen wie Eingriffe in fremde Vertriebsgebiete, Beschwerden von Kunden, Absage von Terminen oder unentschuldigte Nichtteilnahme an Vertriebsmeetings seien nicht vorgelegen; die weiteren Vorwürfe, wie zu geringe Urlaubsrückstellungen und Nichtmitteilen von Spesenvereinbarungen mit Mitarbeitern, seien der Beklagten bereits seit längerem bekannt gewesen und hätten nicht ein solches Gewicht, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar wäre. Dies gelte auch für die Probleme des Klägers mit der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern. Da nach den Feststellungen kein wichtiger Grund vorliege, welcher der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen würde, stehe dem Kläger ab 1. 4. 2023 bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses eine Kündigungsentschädigung zu, welche sich auf Grundlage eines Monatsentgelts in Höhe von 7.608,86 EUR brutto, einer zeitanteiligen Urlaubsersatzleistung von 1.001,19 EUR brutto und dem Sachbezug für die Privatnutzung des PKW in Höhe von 910 EUR brutto bemesse. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht fälligen Beträge von Juli 2024 bis zum 31. 12. 2024 sei dem Feststellungsbegehren stattzugeben. Weder die Höhe des Klagebegehrens noch das Zinsenbegehren seien substanziiert bestritten worden.
[31] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Berufung der Beklagten vermenge immer wieder den zu beurteilenden Sachverhalt mit einem Wunschsachverhalt; soweit die Rechtsrüge auf Letzterem aufbaue, sei sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beklagte sei nicht Partei des Kauf- und Abtretungsvertrags sowie der Nebenvereinbarungen, weil sie gleichsam der Kaufgegenstand gewesen sei. Sie habe in der Folge ihre Verpflichtungen aus dem Geschäftsführervertrag (Entgeltzahlung, Dienstwagen etc) erfüllt und die Leistungen des Klägers eingefordert und entgegengenommen. Aus welchem Grund ihr jeder Rechtsgeschäftswille gefehlt haben sollte, bleibe ebenso offen wie die Frage, warum nicht (zumindest) von einem konkludenten Vertragsverhältnis auszugehen sein solle. § 9 Abs 2 des Geschäftsführervertrags sei nicht als Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts zu verstehen, sondern verweise auf die Möglichkeiten des vorzeitigen Austritts bzw der Entlassung. Dass der Kläger der Beendigung des Dienstverhältnisses per 31. 3. 2023 zugestimmt hätte, sei nicht aus dem Sachverhalt abzuleiten. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sei nicht vorgelegen; zudem habe die Beklagte auch keine Entlassung ausgesprochen. Der Kläger habe die im Parallelverfahren erhobenen Ansprüche aus dem behaupteten aufrechten Dienstverhältnis fallengelassen und begehre nunmehr Schadenersatzanspruch wegen zeitwidriger Auflösung. Ein Verzicht des Klägers darauf liege nicht vor. Der Kläger habe von Beginn an ein Feststellungsbegehren erhoben, das insbesondere dazu diene, den Ablauf der Verjährungsfrist aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche zu verhindern.§ 1497 ABGB sei analog auf die arbeitsrechtlichen Fallfristen, auch auf die Ausschlussfrist des§ 34 AngG (bzw§ 1162d ABGB ) anzuwenden. Die Feststellungsklage unterbreche die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Eine solche Unterbrechungswirkung werde auch durch eine auf die Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage hervorgerufen, aus dem dann Entgeltansprüche, für welche die Verfallseinrede erhoben werde, vom Arbeitnehmer abgeleitet würden. Von der Unterbrechungswirkung seien aber auch aus dem geltend gemachten Rechtsverhältnis abgeleitete Schadenersatzansprüche erfasst. Die Ansprüche des Klägers seien somit weder verjährt noch verfristet. Eine Minderung im Sinne des§ 1162c ABGB bzw
[32] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
[33] Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Klagsabweisung an; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[34] Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[35] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig ; sie ist auch teilweise berechtigt .
1. Zum Geschäftsführervertrag:
[36] 1.1. Die „Bestellung“ zum Geschäftsführer einer GmbH (vgl§ 15 GmbHG ) begründet ausschließlich die Organstellung. Die schuld- bzw arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer sind im – die schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis betreffenden (vglRS0027940 ) und keiner besonderen Form bedürftigen – „Anstellungsvertrag“ (Geschäftsführungsvertrag) zu regeln (vgl Ratka/Stöger/Straube/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 [2020] Rz 66 und 68; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3[2007] § 15 Rz 20). Die Parteien des Geschäftsführungsvertrags sind der Geschäftsführer und die Gesellschaft (RS0059354), welche durch die Gesellschafter vertreten wird (3 Ob 217/11z); diese sind damit grundsätzlich – sofern keine andere Regelung in der Satzung getroffen wurde (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG 3 [2007] § 15 Rz 21) – für Abschluss, Abänderung und Beendigung des Anstellungsvertrags zuständig und vertreten die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten gegenüber dem Geschäftsführer ( Ratka/Stöger/Straube/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 [2020] Rz 72).
[37] 1.2. Nach den Feststellungen sind beim Abschluss des Kauf und Abtretungsvertrags vom 16. 11. 2021 der Kläger und für die in Gründung stehende Q* GmbH M* aufgetreten, welcher sowohl deren alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer als auch deren Hälfteeigentümer wurde; die Q* GmbH wiederum wurde durch den Kauf und Abtretungsvertrag 90 % Gesellschafterin der Beklagten (zur Gesamtrechtsnachfolge der eingetragenen GmbH nach der Vor[gründungs]gesellschaft vgl Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer , Österreichisches Gesellschaftsrecht 2 [2017] Rz 4/98 mwN). Weiters waren sich der Kläger und M* über den dem Kauf- und Abtretungsvertrag als Anlage angeschlossenen Geschäftsführervertrag inhaltlich einig. Dass der damalige und kurz darauf ausgeschiedene 10 % Minderheitseigentümer damit nicht einverstanden gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch festgestellt.
[38] In der Folge wurde der Geschäftsführervertrag von beiden Parteien umgesetzt, der Kläger gemäß diesem Vertrag als mit 1. 12. 2001 eingetreten entlohnt und letztlich das Vertragsverhältnis mit ihm auch unter Bezugnahme auf dieses Vertragsverhältnis vorzeitig beendet und abgerechnet. Uno actu mit der Unterfertigung des Kauf und Abtretungsvertrags waren sich nach den Feststellungen der Kläger und der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der durch den Kauf- und Abtretungsvertrag zur Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten werdenden Gesellschaft einig, dass Ersterer seine Geschäftsführertätigkeit nach den Bestimmungen des paraphierten Geschäftsführervertrags ausüben werde; in der Folge wurde dies auch jahrelang zwischen den Parteien so umgesetzt und vor allem – wie dargelegt – auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Anwendung des Vertrags abgewickelt. Die Argumentation der Revision, die Beklagte sei nicht Partei des Kauf und Abtretungsvertrags und ein Einvernehmen des Klägers mit „einem Dritten“ vermöge sie nicht zu binden, geht insofern ins Leere, als es sich beim „Dritten“ um die Mehrheits- bzw im weiteren Verlauf Alleingesellschafterin der Beklagten (bzw deren alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer) handelte, welche die Beklagte als Partei des Geschäftsführervertrags zu vertreten hatte (vgl oben ErwGr 1.1.).
[39] 1.3. Dass der Tätigkeit des Klägers dieser Geschäftsführervertrag zugrundelag, entsprach nicht nur dem Prozessstandpunkt des sich auf den Vertrag stützenden Klägers, sondern anfänglich auch dem Vorbringen der Beklagten, die sich auf den Vertrag und dessen konkret bezeichnete Beendigungsbestimmungen berufen, dessen Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich behauptet und eine bestimmte Meinung über dessen hier gebotene Auslegung vertreten hatte.
[40] Erst in einer Wendung ihres Vorbringens nach einiger Prozessdauer deutete die Beklagte vorerst die Sichtweise an, das Unterbleiben der Unterfertigung durch den Kläger habe „als Weigerung verstanden werden müssen“, den Dienstvertrag inhaltlich so zu gestalten, wie sich das aus dem Entwurf ergäbe; eine Befristung des Dienstverhältnisses sei nicht wirksam vereinbart worden.
[41] 1.4. Angesichts der Feststellungen und des erstinstanzlichen Prozessverhaltens der Parteien ist die von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren nunmehr vertretene Position, es gebe gar keine Feststellungen, aus denen sich überhaupt eine vertragliche Einbindung der Beklagten in einen Geschäftsführervertrag ableiten ließe, schlicht unvertretbar und rechtsmissbräuchlich (vglRS0128483 : venire contra factum proprium ).
[42] Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen zwanglos, dass ein Anstellungsvertrag (Geschäftsführungsvertrag) zwischen den Parteien mit dem in der Anlage 4 zum Kauf und Abtretungsvertrag festgelegten Inhalt (zumindest schlüssig) zustande gekommen ist. Dem Unterbleiben der Unterfertigung kann schon im Hinblick auf die Formfreiheit eines solchen Vertrags kein Bedeutungsgehalt dahin zugemessen werden, dass dies eine Abkehr vom zwischen den handelnden Personen erzielten Einvernehmen sein sollte; dies wurde von den Parteien auch tatsächlich – jedenfalls bis zur Änderung des Beklagtenvorbringens – nicht so verstanden, sondern im Gegenteil der Inhalt des vertraglichen Einvernehmens bis über die Auflösung hinaus und weit in das vorliegende Verfahren hinein – wenn auch mit unterschiedlicher Auslegung – zugrunde gelegt und vorausgesetzt.
[43] 1.5.Mängel des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang sind nicht erkennbar. Auch liegen weder rechtliche Feststellungsmängel vor noch ist aus dem Umstand, dass das zuletzt dem Kläger ausgezahlte Entgelt von 7.608,86 EUR um 466 EUR höher war als im paraphierten Geschäftsführervertrag ausgewiesen, ein tragfähiger Schluss zu ziehen, das Berufungsgericht wäre zu Unrecht von Willensübereinstimmung und Bindungswillen beider Parteien ausgegangen (vgl 3 Ob 217/11z). Aktenwidrigkeit liegt nicht vor; auch von einer – ohnedies nur unsubstanziiert behaupteten – Nichtigkeit der Berufungsentscheidung kann keine Rede sein.
[44] 1.6. Die das Bestehen des Geschäftsführervertrags leugnende Revision ist somit insofern nicht stichhältig.
2. Zur „Zustimmung“ zur Kündigung:
[45] 2.1. Die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn eine Kündigungsmöglichkeit (wirksam) vereinbart wurde. Kündigt der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis ohne eine solche Vereinbarung, so wird es – sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Kündigungsausschluss vorliegt – dennoch beendet; den Arbeitgeber treffen allerdings die Folgen der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung (RS0028428 [T6]; 9 ObA 140/90 ). Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang aufRS0101989 und hierzu indizierte Entscheidungen stützen will, so überzeugt dies nicht, weil sie die Kernaussage dieser Rechtsprechungslinie verkürzt: Der Arbeitnehmer hat danach im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung; von der Rechtsprechung abgelehnt wird eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt . Was dies mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun haben soll, bleibt unerfindlich; die Rechtsfolge einer rechtswidrigen Beendigung kann jedenfalls die vom Kläger hier begehrte Kündigungsentschädigung sein (Schadenersatzanspruch).
[46] 2.2. Inwiefern der Kläger vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen durch die Klagsrücknahme im Parallelverfahren auf die Bezahlung des Entgeltes verzichtet haben sollte, ist damit nicht nachvollziehbar.
[47] 2.3. Die Revision ist daher auch insofern unberechtigt.
3. Zum Sonderkündigungsrecht:
[48] 3.1. Das Berufungsgericht hat § 9 Abs 2 des Geschäftsführungsvertrags dahin auslegt, dass dieser nicht als Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts zu sehen sei, sondern – soweit hier relevant – auf die Möglichkeiten des vorzeitigen Austritts bzw der Entlassung verweise.
[49] Es liegt nach den Feststellungen auch keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Kündigungsausschluss vor.
[50] 3.2.Die Bindung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit an wichtige Gründe wäre zwar grundsätzlich möglich; dies steht für sich genommen auch nicht der Möglichkeit entgegen, bei einem befristeten Dauerschuldverhältnis eine vorzeitige Kündigung zu vereinbaren. Hier nimmt der Geschäftsführungsvertrag allerdings auf wichtige Gründe im Sinne der §§ 26 f AngG sowie eine Unzumutbarkeit Bezug, das Vertragsverhältnis weiter fortzusetzen, womit erkennbar wichtige und dringende Umstände angesprochen werden, die eine sofortige außerordentliche Kündigung (Austritt, Entlassung) rechtfertigen; eine solche ist bei Vorliegen solcher Gründe auch schon nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln jederzeit auch bei befristeten und sogar bei unkündbaren Dauerschuldverhältnissen möglich (vglRS0020919 [T1]; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB 4 [2017] § 1118 Rz 1 ff mwN).
[51] 3.3. Der erkennende Fachsenat teilt daher das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts. Eine Auslegung des Vertrags dahin, dass mit ihm eine ordentliche Kündigung des befristeten Dienstverhältnisses unter Wahrung von Frist und Termin ermöglicht (RS0028428 ), aber durch das zusätzliche Erfordernis eines wichtigen Beendigungsgrundes erschwert werden sollte, ist weder nach dem Wortlaut der Vereinbarung noch ihrem Sinnzusammenhang überzeugend.
[52] 3.4. Dass die Feststellungen über das Verhalten des Klägers im Übrigen das Vorliegen eines Entlassungsgrundes mangels Unzumutbarkeit jeder Weiterbeschäftigung nicht tragen würden, hat bereits das Berufungsgericht aufgezeigt. Dem tritt die Revision auch nicht konkret und substanziiert entgegen. Sie zählt – für die Berechtigung ihres „Sonderkündigungsrechts“ – Wertungen und Deutungen von Umständen auf, deren Tendenz und Gewicht teils nicht aus den Feststellungen ableitbar sind und teils nicht einmal in erster Instanz vorgebracht wurden (zB „schwerwiegende fehlerhafte Buchung“); bekanntlich sind aber Beweisergebnisse nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen oder unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (vglRS0037915 [T1, T2]).
[53] 3.5. Auch die ein Sonderkündigungsrecht bejahende Revision ist daher nicht berechtigt.
4. Zur Verfristung:
[54] 4.1.Die „Kündigungsentschädigung“ ist kein Entgelt-(Erfüllungs-)Anspruch, sondern ein aus dem Gesetz abgeleiteter Schadenersatzanspruch (vgl RS0028174; RS0028158; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] § 29 Rz 2 mwN). Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf sie hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären; er ist so zu stellen, als wäre das Dienstverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden, und soll das bekommen, was ihm in diesem Fall zugekommen wäre (vgl RS0028397 [insb T4, T5]; RS0028685 [T1, T2]).
[55] 4.2. Nach§ 34 Abs 1 AngG müssen Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29AngG, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des § 31 AngG bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Unter diese Bestimmung fallen auch Ansprüche wegen zeitwidriger Kündigung (RS0029705 ; Haider in Reissner, AngG 4 [2022] § 34 Rz 5 mwN ), somit Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und die dazugehörigen anteiligen Sonderzahlungen, ebenso eine Urlaubsentschädigung, wenn während der fiktiven Kündigungsfrist ein neuer Urlaubsanspruch entstanden wäre ( Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer, AngG 11 [2021] § 34 Rz 4 mwN ).
[56] Ungeachtet der an sich bestehenden Unterschiede zur Verjährung werden auf§ 34 AngG (bzw§ 1162d ABGB ) nach ständiger Rechtsprechung die Regeln des§ 1497 ABGBanalog angewendet (RS0029716; Pfeil/Niksova in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 [2025]§ 34 AngG Rz 11 mwN).
[57] 4.3. Eine Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung jedoch nicht hinsichtlich der aus der Beendigungdes Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche, die das Ende des Dienstverhältnisses zur Anspruchsbegründung voraussetzen (RS0118906 [T1, T2]; RS0034286 [T10]); zur Verhinderung ihrer Verjährung bzw ihres Verfalls wäre daher ein Eventualbegehren zu erheben (9 ObA 81/20g), was hier unterblieben ist.
[58]Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen in Ansehung der Vermeidung von widersprüchlichen Begehren (9 ObA 102/94) beziehen sich dagegen auf – hier nicht vorliegende – betriebsverfassungsrechtliche Verfahren nach §§ 105, 106 ArbVG auf Anfechtung von Kündigungen oder Entlassungen, welche nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist sowie die Ausschlussbzw Verfallsfrist für aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche unterbrechen (vgl RS0127993; RS0029716 [T14]).
[59] 4.4. Die Revision zeigt erkennbar auf, dass die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung der Verfristung von Ansprüchen des Klägers, weil dieser eine Feststellungsklage erhoben habe, in diesem Punkt nicht tragfähig ist.
[60] 4.4.1. Der Kläger hat am 12. 5. 2023 die Bezahlung des nach dem 31. 3. 2023 angefallenen und anfallenden laufenden Entgelts unter der Behauptung begehrt, dass das Dienstverhältnis weiter aufrecht sei; dieses Begehren ließ er am 16. 1. 2024 fallen und begehrte nun zufolge Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ende März 2023, Beendigungsansprüche wie insbesondere Kündigungsentschädigung.
[61] 4.4.2. Die anfangs erhobenen Begehren (auf Zahlung des laufenden Entgelts und auf Feststellung, es sei das laufende Entgelt zu zahlen, und zuvor das im Parallelverfahren erhobene, später fallengelassene Begehren, die von der Beklagten am 22. 12. 2022 ausgesprochene Beendigung für rechtsunwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers zur Beklagten über den 31. 3. 2023 hinaus aufrecht fortbestehe), die vor den die Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzenden Ansprüchen erhoben worden waren, waren nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährung für Beendigungsansprüche herbeizuführen.
[62] 4.4.3.Der Revision ist daher dahin Recht zu geben, dass mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Klagsänderung (16. 1. 2024) fällig gewordene Beendigungsansprüche nach § 34 AngG iVm § 1497 ABGB ausgeschlossen sind.
[63] 4.5.Die Frist für sofort forderbare Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages der Auflösung zu laufen, für später fällig werdende Ansprüche beginnt der Fristenlauf erst mit der jeweiligen Fälligkeit (RS0029690 [insb T1]; RS0028739). Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist des § 34 AngG hingegen erst, sobald der Anspruch erhoben werden konnte (RS0029690 [T2]). Dies steht mit dem im Verjährungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz im Einklang, dass die Verjährungsfrist mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung zu laufen beginnt (RS0034382 ; 9 ObA 77/23y Rz 15).
[64]Soweit der Zeitraum, für den die Kündigungsentschädigung gebührt, drei Monate nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer den gesamten Betrag sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses fordern. Reicht der Zeitraum über diese drei Monate hinaus, so kann der Rest jeweils am vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Fälligkeitstag, der bei Fortbestand des Dienstverhältnisses maßgebend gewesen wäre, gefordert werden (§ 29 Abs 2 AngG).
[65] 4.6. Der Kläger hat zuletzt an mit dem Zeitpunkt der Beendigung am 31. 3. 2023 fälligen Ansprüchen für April, Mai und Juni 2023 nach seinem insoweit unmissverständlichen Vorbringen 34.552,08 EUR brutto begehrt, nämlich ausdrücklich die Monatsgehälter von April 2023 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 22.826,58 EUR brutto, die zeitanteilige Urlaubsersatzleistung für die Monate April 2023 bis inklusive Juni 2023 in Höhe von 3.262,80 EUR brutto, den Sachbezug für die Privatnutzung des PKW für April 2023 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 2.730 EUR brutto sowie die aliquote Sonderzahlung für Juni 2023 in Höhe von 5.732,70 EUR brutto. Das verbleibende Leistungsbegehren bezieht sich auf nach dem 16. 7. 2023 fällig gewordene Ansprüche.
[66] 4.7. Die Revision ist daher grundsätzlich dahin im Recht, dass der zu ErwGr 4.6. näher aufgeschlüsselte Teil des Leistungsbegehrens dem Kläger zu Unrecht zugesprochen wurde; die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, dass das Zahlungsbegehren im Betrag von 34.552,08 EUR brutto sA abgewiesen wird.
5. Zur Minderung des Schadenersatzanspruchs:
[67] 5.1.Trifft beide Teile ein Verschulden am Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dafür Ersatz gebührt (§ 32 AngG; § 1162c ABGB).
5.2. Mit vorzeitiger Auflösung sind der Systematik und dem Zweck der genannten Bestimmungen zufolge Austritt und Entlassung gemeint (vgl 9 ObA 182/91; Haider in Reissner, AngG4 [2022] § 32 Rz 5). Diese Bestimmungen dienen aber nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfs nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht, bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten (RS0028230). Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung demnach nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig vom für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war; Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen daher für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben (8 ObA 13/24f Rz 1 mwN).
[68] Bei einer zeitwidrigen Kündigung ist die (analoge) Anwendung dieser Überlegungen nicht möglich, zumal die Kündigung kein Verschulden voraussetzt (vgl Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer, AngG 11 [2021] § 32 Rz 2 ).
[69] 5.3. Das Berufungsgericht hat mit dem Gesagten im Einklang zutreffend darauf hingewiesen, dass hier keine „vorzeitige Lösung“ im in ErwGr 5.1. dargelegten Sinne vorliegt, sodass es auf ein – wie die Revision meint – „rechtswidriges Zutun“ des Klägers zur Kündigung nicht ankommt.
[70] 5.4. Eine von der Revision angestrebte Minderung des Schadenersatzbegehrens des Klägers hat somit nicht stattzufinden.
6. Zur Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens:
[71] 6.1. Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, müssen sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der jeweils maßgeblichen (Verjährungs-, Ausschluss-)Frist erhoben werden; erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (vglRS0034286 ). Können bei einem Dauerrechtsverhältnis nur einzelne Ansprüche mit Leistungsklage geltend gemacht werden, so ist das Begehren auf Feststellung des gesamten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zulässig ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 [2019] § 228 Rz 11; vglRS0038935 [T8]).
[72] 6.2.Die Bezifferung der Schadenshöhe ist keine Voraussetzung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage (vgl RS0050338).
[73] Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist es generell nicht e rforderlich, dass alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden, es kann auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden (RS0037420 ).
[74] 6.3. Im Lichte dieser Rechtslage sind die Einwände der Revision gegen die Bestimmtheit des Feststellungsbegehrens nicht stichhältig.
[75] 6.3.1. Dass Gegenstand des Klagebegehrens der Geschäftsführervertrag Beilage ./C ist und sich das gesamte Verfahren mit dessen Inhalt und Geltung beschäftigte, liegt auf der Hand und wurde auch von der Beklagten im Laufe des Verfahrens nicht in Frage gestellt.
[76]Zur Verdeutlichung (vgl RS0039357) dieses bislang nicht bezweifelten Umstands war der Urteilsspruch über das Feststellungsbegehren mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich das als Schadenersatzanspruch bestimmende Entgelt aus dem der Entscheidung angeschlossenen Geschäftsführervertrag Beilage ./C ergibt.
[77] 6.3.2. Welcher Zweifel am Zeitpunkt bestehen sollte, zu dem die Zahlungspflicht der Beklagten einsetzt, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich dies aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt (vgl oben ErwGr 4.5.) und nicht erkennbar ist, welche Unklarheit sich diesbezüglich aus der Formulierung des Feststellungsbegehrens ergeben könnte. Im Übrigen sollte der Beklagten im Hinblick auf das vereinbarungsgemäße Ende des Dienstvertrags mit Ablauf des 31. 12. 2024 nicht entgangen sein, dass die Fälligkeit der vom Feststellungsbegehren allenfalls noch betroffenen Zahlungsansprüche im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Revision bereits eingetreten war.
[78] 6.3.3. Abgesehen davon, dass die – ungelenke – Wendung des Feststellungsbegehrens „unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Kollektiverhöhungen“ die Anspruchshöhe und nicht den Anspruchsgrund betrifft, ist der Einwand der Revision, die „Bestimmtheitsfrage“ werde „auf zukünftige Verfahren verlagert“, ebenso unverständlich wie die Darlegung, dies widerspreche einer „Rechtskraftfunktion eines Feststellungsspruches“.
[79] Die vorliegende Feststellung verhindert die Verjährung von aus der Beendigung des dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses künftig fällig werdenden Leistungen. Wann sonst als in der Zukunft die Berechtigung von künftig fällig gewordenen und ziffernmäßig begehrten Forderungen beurteilt werden soll, erschließt sich nicht.
7. Ergebnis und Kosten:
[80] 7.1. Zusammengefasst ist der Revision dahin Recht zu geben, dass vor Juli 2023 fällig gewordene Forderungen des Klägers verfristet sind; das Begehren auf Zahlung von 34.552,08 EUR brutto war daher abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen – mit der oben erwähnten Maßgabe der Bezugnahme auf Beilage ./C – zu bestätigen waren.
[81] 7.2. Zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz in komplexen Verfahren kann nach jüngerer Judikatur das Erstgericht verpflichtet werden (RS0124588 [T13]), zumal wegen der Änderung des Anspruchsgrundes und weiterer Ausdehnungen des Klagebegehrens und im Lichte der teilweisen Abweisung des Zahlungsbegehrens mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden und auch angesichts der Einwendungen der Beklagten eingehendere Berechnungen notwendig sind.
[82] 7.3.Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Der Kläger ist hier mit rund sieben Achteln seines zuletzt bestehenden Interesses durchgedrungen, weshalb er von der Beklagten drei Viertel seiner Verfahrenskosten dieser beiden Verfahrensabschnitte zu erhalten hat; der Beklagten wiederum steht gegen den Kläger Ersatz von einem Achtel der Gerichtsgebühren zweiter und dritter Instanz in der von ihr verzeichneten Höhe (9.156 EUR und 15.024 EUR) zu.
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