RS0028685 – OGH Rechtssatz
Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund.