Art. 1 § 34 Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.
Art. 1 § 34 Frist zur Geltendmachung der Ansprüche. — AngG
Art. 1 § 34 Frist zur Geltendmachung der Ansprüche. — AngG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 292/1921
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1921
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12092403
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(1) Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Die Frist beginnt bei Ansprüchen der erstgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand, bei Ansprüchen der letztgenannten Art mit dem Ablaufe des Tages, an dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen.