BundesrechtBundesgesetzeAngestelltengesetzArt. 1 § 29

Art. 1 § 29§ 29.

(1) Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Angestellten trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

(2) Soweit der im Absatz 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Angestellte das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen (§ 15) Zeit fordern. Der Anspruch auf die dem Angestellten gebührende Abfertigung (§§ 23 und 23a) bleibt unberührt.

Entscheidungen
718
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    Rechtssätze
    115
  • RS0124524OGH Rechtssatz

    23. Februar 2009·1 Entscheidung

    Ist eine Arbeitnehmerin, die zum Austrittszeitpunkt bereits schwanger war, dies im Austrittszeitpunkt aber noch nicht wusste, infolge Verschuldens des Arbeitgebers und damit berechtigt vorzeitig ausgetreten, so ist das Arbeitsverhältnis bereits durch den vorzeitigen Austritt beendet worden. Es fehlt daher schon im Ansatz an den Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 MuttSchG, zielen diese Verständigungspflichten im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber doch auf die Fortsetzung des durch den Arbeitgeber vor Kenntnis der Schwangerschaft beendeten Arbeitsverhältnisses ab. Dies kommt bei einem durch den Arbeitgeber verschuldeten berechtigten vorzeitigen Austritt der Angestellten nicht in Betracht. Es geht nur noch darum hypothetisch zu beurteilen, ob dann, wenn kein Austritt erfolgt wäre, bei einer Arbeitgeberkündigung die Arbeitnehmerin rechtzeitig die Schwangerschaft bekanntgegeben hätte. Die Bestimmungen des MuttSchG (Verständigungspflicht nach § 10 Abs 2 und 3 MuttSchG) erlangen beim berechtigten, vom Arbeitgeber verschuldeten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin also überhaupt nur Bedeutung für die Frage der hypothetischen Vergleichsberechnung des Schadenersatzanspruchs nach § 29 AngG, wie lange es also „hypothetisch" gedauert hätte, bis der Arbeitgeber durch „ordnungsgemäße Kündigung" das Arbeitsverhältnis zu einer schwangeren Arbeitnehmerin hätte beenden können. Bei dieser hypothetischen „Vergleichsberechnung" ist mangels anderen Vorbringens auch zugrundezulegen, dass die Arbeitnehmerin im aufrechten Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung rechtzeitig von der Schwangerschaft verständigt hätte.

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