Art. 1 § 29 § 29.
Art. 1 § 29 § 29. — AngG
Art. 1 § 29 § 29. — AngG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971
Inkrafttretungsdatum
01. August 1971
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12092398
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn der Dienstgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Angestellten trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Soweit der im Absatz 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Angestellte das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, den Rest zur vereinbarten oder gesetzlichen (§ 15) Zeit fordern. Der Anspruch auf die dem Angestellten gebührende Abfertigung (§§ 23 und 23a) bleibt unberührt.
Entscheidungen 718
ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.
In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.
Rechtssätze 115
ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.
In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.