BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1162c

§ 1162c

Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Entscheidungen
135
  • Rechtssätze
    16