JudikaturOGH

RS0034382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2024

Rechte verjähren durch Nichtausübung innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit (§ 1478 ABGB). Die Verjährung selbst beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung (JBl 1958, 522).

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