9ObA53/15g—OGH Entscheidung
24. Juni 2015
…dem Schuldner und der Holding unterzeichneten Vereinbarung (Anhang) bereits die Ergänzung des Geschäftsführungsvertrags zwischen dem Schuldner als Geschäftsführer und der beklagten Gesellschaft (vgl RIS Justiz RS0059354) vereinbart worden wäre, also der (künftige) Gesellschafter nicht im eigenen Namen, sondern (bereits) als Vertreter und im Namen der Beklagten aufgetreten wäre, lässt sich dem…