RS0098751 – OGH Rechtssatz
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).
…Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben. 10. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0098751). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit…
…RS0126588; Mayr in Klicka/Koller 6 § 24 JN Rz 7). Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751, RS0074402; Mayr , aaO Rz 6 mwN). …
…Nach der Rechtsprechung ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0007183, RS0098751 [T4, T11]). Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 5…
…vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden ist (RS0126588). 6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0098751, RS0074402). …
…gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO ( RS0126588 ). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 24 Abs 2 JN ( RS0098751 ; RS0122963 ).…
…spricht der Antragsteller doch keinen im Ansatz tauglichen Ablehnungsgrund an. Gemäß § 24 Abs 2 JN ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ( RS0098751 ; RS0074402 ; RS0122963 ). …
…zu überprüfen. Das Erstgericht hat den Ablehnungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig ( RS0098751 , RS0074402 , RS0016522 ).…
…in Zweifel zu ziehen. 7. Der Rekurs ist damit nicht berechtigt. 8. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 24 Abs 2 JN (vgl RS0122963 , RS0098751 , RS0074402 ).…
…des Revisionsrekurses gründet sich auf § 24 Abs 2 JN . Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig ( RS0098751 ; 3 Ob 176/23p ).…
…Ablehnungsverfahrens. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig ( RS0098751 , RS0074402 , RS0016522 ; Mayr in Rechberger/Klicka 5 § 19 JN Rz 6 mwN). …
…gründet sich auf § 24 Abs 2 JN . Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig ( RS0098751 ; 3 Ob 176/23p ).…
…die Unzulässigkeit des Revi-sionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; RS0046065). …
…die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzuständigkeit aufzufassen, weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist ( RS0098751 ). …
…§§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO . 4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN ( RS0098751 , RS0074402 , RS0016522 ). Oberlandesgericht Wien, Abteilung 11 Wien, 28. Juli 2025 Dr. Dorit Primus, Richter Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG …
…gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags inhaltlich bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof mehr zulässig ist ( RS0098751 ). Somit ist ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, was nach der hier anwendbaren Verfahrensbestimmung des Grundverfahrens, nämlich § 59 Abs 1 Z 1 AußStrG , gesondert auszusprechen war…
…3 R 105/25b, eingebracht wurde und gegen dessen Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel mehr zulässig war ( RS0098751 ; vgl 1 Ob 95/22k ). [8] Da auch eine stattgebende Entscheidung in dem nun zu beurteilenden Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung im…
…Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 24 Abs 2 JN . Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig ( RS0098751 ).…
…hat sie die dafür verzeichneten Barauslagen selbst zu tragen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 24 Abs 2 JN kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751, RS0074402, RS0016522). …
…Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RS0046010 [T2]; vgl RS0098751). [9] 2. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Stattgebung der Ablehnung und somit auch ein (Revisions )Rekurs an den Obersten Gerichtshof erweist sich damit –…
…versagen. 4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0046065 [T2], RS0074402 [T13 bis T15], RS0098751, RS0122963). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel…
…§ 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurück- oder Abweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; Ballon in Fasching/Konecny 3 § 24 JN Rz 8; Rassi aaO § 24 JN Rz 16). …
…T18]). Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben. 5. Der Revisionsrekurs ist angesichts der abschließenden Sonderregelung des § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig (RS0098751). …
…übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (1 Ob 644/90 mwN; RS0046065 [T2]; RS0074402 [T13 bis T15]; RS0098751; RS0122963). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel…
…dem das Rekursgericht – wie hier – eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte ( RS0044509 ; RS0098751 [T9]; RS0122963 [T3]). Im gegenständlichen Fall steht der Rechtszug unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO offen ( RS0044509 ; RS0046065 ). [9] 2. Eine erhebliche…
…versagen. 5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0046065 [T2], RS0074402 [T13 bis T15], RS0098751, RS0122963). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel…
…im Zwischenstreit unterlegen und hat seine Kosten daher selbst zu tragen. 7. Der Revisionsrekurs ist nach hRsp gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig (RS0098751; RS0074402). …
…Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RS0046010 [T2]; vgl RS0098751). Anderes würde nur dann gelten, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt und den Rekurs aus rein formellen…
…40 ZPO selbst zu tragen. Die absolute Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs folgt aus § 24 Abs 2 JN (RIS-Justiz RS0122963, insb [T2]; RS0098751).…
…auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751). …
…Verlassenschaftsverfahren – wirksam bevollmächtigt werden konnte, ist wegen dessen Verspätung nicht einzugehen (vgl RS0005946 [T4, T6, T14]) . Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 24 Abs 2 JN (RS0098751) kommt nicht zum Tragen, wenn das Rekursgericht den Rekurs – wie hier – aus rein formellen Gründen, dh ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe, zurückweist (RS0044509…
…mehrere Richter als befangen abgelehnt. Diese Ablehnungsanträge wurden von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen. Damit ist der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751). Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung…
…übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010). Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (RIS Justiz RS0046010 [T6]). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus…
…festzuhalten, dass ein Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 24 Abs 2 JN in Ablehnungssachen zwar grundsätzlich ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0098751); eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof jedoch für einen solchen Beschluss anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die…
…Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0098751; RS0122963; RS0044509 [T5]). Die Ausnahme, dass ein Rekurs aus formellen Gründen (zB wegen Versäumens der Rekursfrist) zurückgewiesen wird (RIS Justiz RS0044509; RS0098751 [T9]), liegt gerade…
…das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche Revisionsrekurse“ (1 Ob 50/07w mwN). Der Oberste Gerichtshof hat…
…RS0005946). Das in einem ausgeführte Rechtsmittel ist, soweit es von der gefährdeten Partei erhoben wurde, zufolge § 24 Abs 2 JN (RIS Justiz RS0098751) bzw gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Soweit der Revisionsrekurs von G***** B***** erhoben wurde, fehlt…
…Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS Justiz RS0007183). An diesen Grundsätzen ist trotz in der Literatur vereinzelt geäußerter Zweifel (vgl Mayr in Rechberger…
…davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS Justiz RS0122963, RS0098751). 2. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. 6. 2014 unter dem Vorsitz der abgelehnten Senatspräsidentin ist ein weiteres Rechtsmittel nicht…
…übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751, RS0122963, RS0046010). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS Justiz RS0044509), ist hier nicht…
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