Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Klenk und den Richter Mag. Eberwein in der Ablehnungssache der klagenden Partei A* B * (vormals C*), **, vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Ablehnungswerber 1. D* , **, und 2. E* , **, beide vertreten durch Themmer, Toth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 18.475,62 s.A., hier wegen Ablehnung der Richterin Mag. F*, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.7.2026, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.380,01 (darin EUR 230 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Im Verfahren ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begehrte die Klägerin mit Klage vom 2.7.2025 ( ON 1) von den Beklagten – gestützt auf § 789 ABGB - zunächst die Zahlung von je EUR 28.027,13 sA bei sonstiger Exekution in ihre konkret genannten Liegenschaftsanteile und schränkte das Zahlungsbegehren in der Folge auf EUR 20.022,12 gegen den Erstbeklagten und auf EUR 20.022,13 gegen die Zweitbeklagte (ON 15) und schließlich auf je EUR 9.237,81 (ON 17) ein.
Nach Einbringung der Klagebeantwortung ( ON 3 ) forderte die Richterin die Klägerin am 31.7.2025 (ON 4) auf, binnen 4 Wochen bekannt zu geben, ob sie aus prozessökonomischen Gründen mit einer Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss eines Parallelverfahrens einverstanden sei. Dazu brachte die Klägerin zunächst einen Fristerstreckungsantrag ( ON 5 ) und in der Folge die Bekanntgabe ( ON 8 ) ein, mit der sie anregte, das Verfahren auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Zusätzlich brachte die Klägerin einen vorbereitenden Schriftsatz (ON 7) und einen bestimmenden Schriftsatz mit Klagseinschränkung (ON 15) ein. Die Beklagten brachten einen vorbereitenden Schriftsatz (ON 9), eine Replik zur Bekanntgabe der Klägerin (ON 10) und zwei „Mitteilungen“ (ON 11, 12) ein.
Mit Beschluss vom 15.6.2026 wies die Richterin (1.) sämtliche Schriftsätze der Parteien außer ON 1, ON 5 und ON 8 der Klägerin und ON 3 der Beklagten zurück, schrieb (2.) die vorbereitende Tagsatzung aus und trug (3.) den Parteien auf, bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung allfällig weiteres Vorbringen in einem kompakt verfassten Schriftsatz zu erstatten und allfällig weitere Beweisanträge zu stellen (ON 16).
Mit Schriftsatz vom 30.6.2026 (ON 18.1) lehnten die Beklagten die verfahrensführende Richterin Mag. F* wegen Befangenheit ab. Nachdem knapp ein Jahr keine Verfahrensschritte gesetzt worden seien, habe die Richterin sämtliche Schriftsätze der Parteien mit Ausnahme von drei Schriftsätzen der Klägerin und einem Schriftsatz der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorgangsweise sei nicht nur prozessordnungswidrig, sondern stelle im Sinn der gebotenen Waffengleichheit eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung der Parteien dar. Aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen lasse die Richterin - nach einjähriger Passivität - drei Schriftsätze der Klägerin zu, während die Beklagten auf einen Schriftsatz beschränkt würden. Dies sei eine Ungleichbehandlung, die sachlich nicht gerechtfertigt und auf eine offenkundige Befangenheit und Parteilichkeit der Richterin zurückzuführen sei. Durch die Klagseinschränkung sei bereits jetzt klar, dass die Beklagten Anspruch auf teilweisen Kostenersatz ihrer bis dahin eingebrachten Schriftsätze hätten. Diese Kostenfolgen würden von der Richterin durch einseitige Parteiennahme zugunsten der Klägerin und Ungleichbehandlung der Parteien weitgehend beseitigt.
Die abgelehnte Richterin verwies darauf, dass sie sich nicht befangen fühle. Die Vorgehensweise, vorerst ein Parallelverfahren abzuwarten, habe ausschließlich der Prozessökonomie gedient. Schriftsätze unaufgefordert einzubringen entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Befangenheitssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien den Ablehnungsantrag der Beklagten zurück.
Dabei ging er rechtlich davon aus, dass kein Befangenheitsgrund vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beklagten durch das Zuwarten mit der Ausschreibung einer vorbereitenden Tagsatzung (infolge prozessökonomischer Erwägungen) benachteiligt worden sein sollen, zumal sie zuletzt selbst die Absetzung der vorbereitenden Tagsatzung (auch wegen des anhängigen Verfahrens vor dem OLG Wien im Parallelverfahren) beantragt hätten. Auch in der Zurückweisung der bisherigen Schriftsätze sei keine einseitige Prozessführung zu Lasten der Beklagten zu erkennen. Die Richterin habe darauf abgestellt, welche Schriftsätze ohne gerichtlichen Auftrag eingebracht worden seien. Außerdem habe die Richterin den Parteien ohnehin die Gelegenheit gegeben, allfällig weiteres Vorbringen in einem kompakt verfassten Schriftsatz zu erstatten und allfällig weitere Beweisanträge zu stellen, womit dem Parteiengehör sowohl hinsichtlich der Klägerin als auch der Beklagten ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einer der Streitteile Rechnung getragen werde. Der Vorwurf, die Richterin würde negative Kostenfolgen für die Klägerin durch einseitige Parteiennahme zugunsten der Klägerin weitgehend beseitigen, sei nicht nachvollziehbar, weil keine unsachliche Ungleichbehandlung der Parteien in der Prozessführung festgestellt werden könne.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass „ ein zureichender Grund besteht, die Befangenheit der Richterin Mag. F* in Zweifel zu ziehen und die Richterin daher abgelehnt wird. “
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]), insbesondere wenn er nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RS0046024 [T3]). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949), soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RS0045949 [T4]). Allerdings soll es durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter zu entledigen (RS0046087).
2. Die Beklagten stützten ihre Ablehnung der Richterin im Rekurs darauf, dass diese drei Schriftsätze der Klägerin, jedoch nur einen Schriftsatz der Beklagten zugelassen habe und diese prozessordnungswidrige Ungleichbehandlung gravierende Kostenfolgen für die Beklagten habe.
3.Es trifft zwar zu, dass Verfahrensmängel (ausnahmsweise) dann für die Befangenheit eines Richters sprechen können, wenn sie dermaßen schwerwiegend sind, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen bzw mit Grund an seiner Objektivität zweifeln lassen (RS0046090 [T1, T7]). Von einem solchen ganz gravierenden Rechtsverstoß der Richterin kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Zurückweisung der Schriftsätze keinen Verfahrensmangel begründen kann, wenn den Parteien – wie hier - Gelegenheit gegeben wird, weiteres (schriftliches) Vorbringen zu erstatten. Ungeachtet dessen besteht in der - erst folgenden - vorbereitenden Tagsatzung ohnehin Gelegenheit sämtliches Vorbringen zu erstatten.
4. Es kann zwar auch in einer auffallend einseitigen Verfahrensführung ein Befangenheitsgrund liegen ( Klauser/Kodek ZPO 18§ 19 JN E 71). Eine Ungleichbehandlung der Parteien liegt hier aber nicht vor. Die Richterin hat nämlich sämtliche – ohne gerichtlichen Auftrag eingebrachten - vorbereitenden Schriftsätze sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zurückgewiesen und ausschließlich die beiden – über gerichtlichen Auftrag eingebrachten – Bekanntgaben der Klägerin zugelassen. Eine auffallend einseitige Verfahrensführung der Richterin zugunsten der Klägerin ist damit nicht gegeben.
5.Zu den von den Beklagten in den Vordergrund gerückten Kostenfolgen ist zusätzlich darauf zu verweisen, dass ein Kostenersatzanspruch für diese Schriftsätze – ungeachtet ihrer Zurückweisung – ohnehin davon abhinge, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinn des § 41 ZPO notwendig waren.
6. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der abgelehnten Richterin in Zweifel zu ziehen, liegt daher nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, 50. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist, wenn eine Partei einen Antrag stellt und die andere diesem Antrag - wie hier – entgegentritt (RS0126588; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.320 mwN).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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