Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der beim Landesgericht ** geführten Rechtssache A* der klagenden Parteien 1. Mag. DI B* C* und 2. Dr. DI D* C*-E*, beide **, beide vertreten durch die M2S Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. F*, geboren **, Rechtsanwalt, **, und 2. Mag. Dr. G*, Rechtsanwalt, **, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 49.249,04 samt Nebengebühren, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den im Ablehnungsverfahren gefassten Beschluss des Landesgerichts ** vom 12. April 2025, GZ: **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.450,40 (darin EUR 408,40 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Kläger begehren von den Beklagten im Verfahren A* des Landesgerichts ** die Zahlung von EUR 49.259,04, weil die Beklagten Schadenersatzansprüche der Kläger trotz ausdrücklicher Beauftragung und offener Frist nicht gerichtlich geltend gemacht hätten. Dadurch sowie aufgrund ungenügender Beratung sei den Klägern ein Schaden in Höhe ihrer verjährten Schadenersatzansprüche entstanden.
In der Tagsatzung vom 28.3.2025 teilte der Verhandlungsrichter mit, dass er sich zwar nicht befangen fühle, aber mit der Ehefrau des Erstbeklagten aus der gemeinsamen Ausbildung und aus [der] Tätigkeit im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofs bekannt sei.
Daraufhin erklärte die Klagevertreterin in der Tagsatzung, „die Befangenheit des erkennenden Richters geltend zu machen“.
In seiner Stellungnahme vom 25.4.2025 gab der Verhandlungsrichter bekannt, er sei nicht befangen. Er kenne die (im Verfahren selbst unbeteiligte) Ehefrau des Erstbeklagten aufgrund der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit seit 2010. Er habe aufgrund der Art dieser Tätigkeit (Evidenzbüro, gemeinsame RiAA-Ausbildung) mehr sozialen Umgang mit ihr als üblicherweise bei reiner Tätigkeit beim selben Gericht gehabt. Er habe aber schon seit Jahren (Ende der Zuteilung im Evidenzbüro 2019) sehr wenig Kontakt zu ihr. Den Erstbeklagten selbst habe er ein paar mal nur kurz getroffen und-soweit er sich erinnern könne-nie ein über Smalltalk hinausgehendes Gespräch mit ihm geführt. Er habe einmal, wenn er sich richtig erinnere, (während der Tätigkeit im Evidenzbüro) mit der Ehefrau des Erstbeklagten besprochen, ob er den Erstbeklagten innerhalb der Familie für ein Mandat empfehlen solle. Dazu sei es aber nie gekommen. Er sehe sich fähig, objektiv in der Sache zu entscheiden. Es würde sich bei Stattgebung der Klage für den Erstbeklagten wohl auch um einen Versicherungsschaden in der Pflichthaftpflichtversicherung handeln, sodass die persönlichen wirtschaftlichen Konsequenzen seiner Entscheidung für den Erstbeklagten und seine Familie überschaubar seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Senat des Landesgerichts ** den Antrag auf Ablehnung zurück und begründete dies zusammengefasst damit, dass normaler kollegialer Umgang von Richtern derselben Ausbildungsgeneration regelmäßig gemeinsame Veranstaltungen und mehrtägige Seminaraufenthalte umfasse und üblicherweise auch mit entsprechenden freundschaftlichen Beziehungen einhergehe. Die Rechtsprechung gehe jedoch davon aus, dass die Richter kraft ihrer Ausbildung in der Lage seien, davon unbeeinträchtigte professionelle Entscheidungen zu treffen, soweit sie nicht selbst ihre Befangenheit anzeigen würden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn es sich nur um den Ehegatten einer Kollegin handle, die seit mehreren Jahren weder nennenswerten Kontakt zum abgelehnten Richter habe, noch am selben Gericht wie dieser tätig gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass „die Ablehnung des Richters Herrn Rat Mag. H* als gerechtfertigt anerkannt wird, dieser des Amtes als Richter im vorliegenden Verfahren enthoben wird und ein anderer Richter für das vorliegende Verfahren bestellt wird“. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Erstbeklagte beantragt, den Rekurs zurück-bzw abzuweisen.
Der Zweitbeklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Im Rahmen der Verfahrensrüge erblicken die Rekurswerber Begründungs- und Stoffsammlungsmängel, weil die Ausführungen im angefochtenen Beschluss völlig unbestimmt und einer hinreichenden Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung nicht zugänglich seien. Das Gericht verwende mit den Formulierungen „etwas hinausgehenden Kontakt“, „ein paar Mal kurz getroffen“ sowie „kaum noch Kontakt“ völlig unbestimmte Begrifflichkeiten, ohne diese in irgendeiner Form zu präzisieren. Das genaue Ausmaß des Kontakts zum Erstbeklagten sowie dessen Ehegattin sei „entgegen der einschlägigen Rechtsprechung“ nicht erörtert worden.
1.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die von den Rekurswerbern gerügten Formulierungen lediglich die Wiedergabe der Stellungnahme des abgelehnten Richters betreffen. Einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses vermag dies nicht darzustellen.
1.3 Insofern die Rekurswerber argumentieren, der angefochtene Beschluss sei mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil der Ablehnungssenat das genaue Ausmaß des Kontakts des abgelehnten Richters zum Erstbeklagten sowie dessen Ehefrau nicht erörtert habe, ist zunächst festzuhalten, dass die wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Partei gemäß § 22 Abs 3 JN die vom Richter bestrittenen Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen hat. § 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert in der Ablehnungserklärung die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen. Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben; dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können, genügt nicht (RS0045962 [T1]).
Wenngleich gegebenenfalls vor der Entscheidung über den Ablehnungsantrag weitere Erhebungen durchzuführen sind (9 Ob 90/04g), ist konkret zu berücksichtigen, dass sich die Erklärung der Kläger, nachdem der abgelehnte Richter offengelegt hatte, sich nicht befangen zu fühlen, aber mit der Ehefrau des Erstbeklagten aus der gemeinsamen Ausbildung und aus [der] Tätigkeit im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofs bekannt zu sein, darauf beschränkte, „die Befangenheit des erkennenden Richters geltend zu machen“. Ausgehend von der Ablehnungserklärung der Kläger sowie der vom abgelehnten Richter erstatteten Äußerung (vgl RS0045962 [T6]) gelangte der Ablehnungssenat zum Ergebnis, es sei keine Befangenheit des abgelehnten Richters anzunehmen.
Die Rekurswerber legen in diesem Zusammenhang nicht dar, welche für sie günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Ablehnungssenat weitere (im Übrigen nicht näher konkretisierte) Erhebungen zum Ausmaß des Kontaktes des abgelehnten Richters zum Erstbeklagten bzw dessen Ehefrau getätigt hätte und somit der (behauptete) Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist jedoch nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043039 [T4, T5], RS0043027, RS0043049 [T6]). Ein relevanter Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. In der Rechtsrüge argumentieren die Rekurswerber im Wesentlichen, es sei der Anschein einer Befangenheit begründet, weshalb der Richter abzulehnen sei.
Richtig ist zunächst, dass bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (RS0109379 [T7], RS0045949). Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden (RS0046052). Den Anschein einer Befangenheit können etwa persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen, begründen (RS0046052 [T23]).
Wie jedoch der Ablehnungssenat bereits zutreffend ausgeführt hat, begründen berufliche Kontakte von Richtern für sich allein noch keine Befangenheit (RS0108696 [T6]). So wurde der bloße Umstand, dass die als Klagevertreterin einschreitende Rechtsanwälte-GmbH bzw deren Partner die Richterin zeitweilig als Vertragserrichterin und Treuhänderin beim Erwerb einer Eigentumswohnung vertreten hat, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs als nicht geeignet erachtet, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen (**). Insbesondere bei größeren Gerichten reicht der Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Kollege durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, für sich allein nicht aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichtes auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (RS0046129). Dementsprechend kann auch regelmäßig alleine in dem aufgrund der gemeinsamen Aus-und oft auch Fortbildung bestehenden freundschaftlich kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren kein Befangenheitsgrund gesehen werden, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen (RS0108696 [T9]). Die Vermutung spricht für die Unparteilichkeit des Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).
Eine persönliche Beziehung zwischen dem Richter und der Partei, die über ein kollegiales oder beruflich bedingtes Verhältnis hinausgeht (vgl 2 Ob 193/15v), ist weder aufgrund des beruflichen Kontakts bzw die bereits länger zurückliegende gemeinsame Ausbildung mit der Ehefrau des Erstbeklagten, noch die ein paar Mal stattgefundenen Treffen mit dem Erstbeklagten, im Zuge dessen kein über Smalltalk hinausgehendes Gespräch geführt wurde, anzunehmen, zumal grundsätzlich eine professionelle Trennung zwischen beruflicher und privater Beziehung erwartet werden kann (RS0045970 [T7]). Ohne besondere Umstände – wie etwas das ausdrücklich erklärte Gefühl subjektiver Befangenheit aufgrund des bisherigen kollegialen Umgangs bzw der stattgefundenen Treffen – begründet der von Mag. H* mitgeteilte Sachverhalt an der oben aufgezeigten Rechtsprechung gemessen nicht den objektiven Anschein der Befangenheit (vgl OLG Wien **).
Dem Rekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0098751, RS0074402, RS0016522).
Oberlandesgericht Wien, Abteilung 11
Wien, 28. Juli 2025
Dr. Dorit Primus, Richter
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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