Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 7.175,89 sA, ** des Landesgerichts B*, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den im Verfahren wegen Ablehnung der Richterin des Landesgerichts B* Mag. C* gefassten Beschluss des Landesgerichts B* vom 25.9.2025, GZ **-4, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag, eine öffentliche mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wird zurückgewiesen .
2. Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge geben.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 522,60 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
4. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
In dem beim Landesgericht B* geführten Amtshaftungsprozess ** lehnte der Klagevertreter in der Verhandlung vom 29.8.2025 die Richterin Mag. C* als befangen ab (Seiten 8, 17 im Protokoll ON 83).
Mag.C* äußerte in einer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag, sie erachte sich nicht für befangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der für Ablehnungen zuständige Senat des Landesgerichts B* den Ablehnungsantrag zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Äußerung der Rechtsansicht der Verfahrensrichterin, dass gewisse gerügte Verfahrensmängel nicht rügepflichtig seien, sei keinesfalls geeignet, ihre Befangenheit zu begründen. Es obliege ihr, Fragen der Parteienvertreter zuzulassen oder nicht, um eine zügige Prozessführung zu ermöglichen. Dem Verhandlungsprotokoll sei zu entnehmen, dass dies jeweils sachlich begründet erfolgt sei, weshalb auch daraus keine Befangenheit zu gewinnen sei.
Die von der Ablehnungswerberin schließlich herangezogene Äußerung, der Klagevertreter koste die Situation aus, sei weder herabsetzend noch beleidigend; sie schildere lediglich die Einschätzung der Situation in der Verhandlung durch die Richterin, die nach dem Inhalt des Protokolls nicht ohne nachvollziehbare Grundlage erfolgt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem primären Antrag, ihn wegen Nichtigkeit aufzuheben und dem Erstgericht das gesetzmäßige Verfahren aufzutragen, und dem weiteren Antrag, ihn aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Beschlusses an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Weiters wird der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rekursverhandlung gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Gemäß § 526 Abs 1 ZPO ist im Rekursverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen.
Da der ZPO die mündliche Verhandlung über einen Rekurs fremd ist, ist ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen ( Ploierin ZPO-TaKomm² § 526 ZPO Rz 7 mwN).
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung war daher zurückzuweisen.
2.Soweit der Rekurs ins Treffen führt, durch die unterbliebene Zustellung der von der abgelehnten Richterin abgegebenen Äußerung an die Klägerin sei der Klägerin gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO durch einen ungesetzlichen Vorgang das rechtliche Gehör entzogen und dadurch ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Stellungnahme der (ablehnenden) Partei zur Äußerung des abgelehnten Richters im Gesetz nicht vorgesehen ist ( Mayr in Klicka/Koller 6§ 22 JN Rz 3 mwN; RS0045962 [T9]).
Die unterbliebene Zustellung der Äußerung begründet daher weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit des Annexverfahrens über die Befangenheit und/oder des in diesem Annexverfahren gefassten Beschlusses über die Befangenheit.
3. Schließlich beanstandet der Rekurs als Nichtigkeit und/oder Mangelhaftigkeit des Ablehnungsverfahrens, dass der Klägerin keine Protokollausfertigung über die Tagsatzung vom 29.8.2025 (= ON 83 im Hauptverfahren **) zugestellt worden sei, und der Klagevertreter aus diesem Grund nicht in der Lage gewesen sei, einen gesetzmäßigen Rekurs einzubringen - darin liege eine Nichtigkeit durch Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin.
Diese Ansicht ist unzutreffend:
Die Übertragung der in der Tagsatzung vom 29.8.2025 durch mündliches Diktat erfolgten Protokollierung in Schriftform erfolgte nach der Aktenlage - im Hauptverfahren ** - am 1.9.2025.
Der angefochtene Beschluss des Annexverfahrens ** über den Ablehnungsantrag wurde dem Klagevertreter am 30.9.2025 im ERV-Weg elektronisch zugestellt.
Abgesehen davon, dass der Klagevertreter in der Verhandlung vom 29.8.2025 des Hauptverfahrens ** ohnehin persönlich anwesend war, und daher aus eigener Wahrnehmung konkrete Kenntnis von Inhalt und Ablauf dieser Tagsatzung hatte, hätte er überdies ab der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an ihn ohne Weiteres im Hauptverfahren ** die umgehende Zustellung bzw Ausfolgung einer Protokollausfertigung an ihn – elektronisch im ERV-Weg – veranlassen können, falls er eine schriftliche Protokollausfertigung als zur Verfassung des Rekurses notwendig erachtet haben sollte. Eine solche leicht durchzuführende Anforderung der Protokollausfertigung hat er allerdings unterlassen.
Ein Fehler des Gerichts in der Verfahrensführung (vgl Kodek in Klicka/Koller 6§ 477 ZPO Rz 2, § 496 ZPO Rz 7) liegt daher nicht vor, und zwar weder im Hauptverfahren ** noch im - hier maßgebenden - Annexverfahren ** über den Ablehnungsantrag.
Der angefochtene Beschluss ist somit weder mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch mit einem Nichtigkeitsgrund belastet.
4. Dem unberechtigten Rekurs war der Erfolg zu versagen.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Das Ablehnungsverfahren ist kostenrechtlich ein Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden ist (RS0126588).
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0098751, RS0074402).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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