10R58/25k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Dr. Christian F. Zeilinger, LL.M., Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung (EUR 6.000), Schadenersatz (EUR 100) und Feststellung (EUR 500), hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14.7.2025, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 627,12 (darin EUR 104,52 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es in Hinkunft zu unterlassen, Daten zu verarbeiten, die sich auf die Person der Klägerin beziehen, sofern und soweit kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (I.), und der Klägerin einen Schadenersatz von EUR 100,-- zu bezahlen (II.) sowie festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für künftige Schäden hafte, die dieser aufgrund der am 7.10.2024 erfolgten Verarbeitung der auf ihre Person bezogenen IP-Adresse allfällig entstehen (III.). Sie habe am 7.10.2024 in Vorbereitung der im Verfahren ** des LGZ Wien für den 10.10.2024 anberaumten Tagsatzung die Website der Beklagten aufgerufen, um sich zu informieren, ob der rechtswidrige Zustand, der Gegenstand der dortigen Klage sei, weiter bestehe. Bei Aufruf der Website seien sogleich die auf die Person der Klägerin bezogene IP-Adresse sowie die Information, dass bzw zu welchem Zeitpunkt die Website der Beklagten aufgerufen worden sei, dem US-amerikanischen „C*-Konzern“ offen gelegt worden, indem der Internet-Browser der Klägerin von der Website der Beklagten angewiesen worden sei, diverse Dateien von einem Server zu laden, der von C* LLC mit Sitz in **, USA, betrieben werde. Dieser Verarbeitung persönlicher Daten der Klägerin sei keine Rechtfertigung iSd Art 6 DSGVO zugrunde gelegen. Aufgrund dieses Kontrollverlusts über ihre IP-Adresse begehre sie Schadenersatz in gerade noch spürbarer Höhe von EUR 100. Ihr Feststellungsbegehren stütze sie einerseits auf diese Rechtsverletzung, andererseits auf die Beharrlichkeit der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands der Website der Beklagten. So habe diese bislang auch keine Meldung an die Datenschutzbehörde gemäß Art 33 DSGVO erstattet und stattdessen den rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalten, also nicht angemessen und rechtzeitig iSd 85. Erwägungsgrundes der DSGVO reagiert.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass es sich bei der IP-Adresse der Klägerin, sofern diese überhaupt verarbeitet worden sei, nicht um ein personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO handle. Aus dem vorgelegten Beweisvideo sei nicht erkennbar, dass eine der Klägerin zuzuordnende IP-Adresse offen gelegt worden sei. Eine allfällige Verarbeitung sei durch das berechtigte Interesse an der Zurverfügungstellung eines rasch aufrufbaren und sicheren Online-Auftritts iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt; durch automatische Updates werde die Sicherheit erhöht und der Wartungsaufwand reduziert. Die Beklagte habe ohnehin als Reaktion auf das Parallelverfahren ** des LGZ Wien die dynamisch eingebundene Schriftart C* Fonts, die die Ladezeiten beim Aufruf von Websites verkürze und den Komfort der Website-Besuche erhöhe, von ihrem Online-Auftritt zur Vermeidung von Risiken entfernt. Davon abgesehen stelle die von der Klägerin für das genannte Parallelverfahren bewusst veranlasste allfällige Verarbeitung ihrer IP-Adresse eine implizite Einwilligung nach Art 6 Abs 1 lit a DSGVO dar. Durch diesen bewussten Aufruf der Website der Beklagten sei im Übrigen auch kein Kontrollverlust eingetreten. Selbst wenn dadurch eine Schädigung erfolgt wäre, träfe die Klägerin ein Mitverschulden. Diese nutze außerdem ein D*-Konto, das ebenso von C* LLC bereit gestellt werde, wodurch die Klägerin sogar deutlich mehr (auch personenbezogene) Daten als hier an C* LLC und deren Server weitergebe. Die Klage zu ** des LGZ Wien sei überdies mit Negativfeststellungen – etwa zur Frage, wie die ohne nähere Angaben behauptete Offenlegung der IP-Adresse gegenüber C* LLC erfolgt sei – abgewiesen worden. Dass die Klägerin hier nunmehr gegen dieselbe Beklagte neuerlich eine Klage zu dieser Frage ohne ausreichendes Vorbringen und ausreichende Beweisanbote einbringe, erhärte den Eindruck der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung behaupteter Ansprüche.
Bisheriger Verfahrensverlauf:
Die für das Verfahren zuständige Richterin Mag. E* schrieb nach Einlangen der Klagebeantwortung mit Beschluss vom 25.3.2025 eine vorbereitende Tagsatzung für den 13.6.2025 von 10.30 bis 11.30 Uhr aus und trug den Parteienvertretern unter einem einen Schriftsatzwechsel unter Hinweis auf deren Prozessförderungspflicht iSd § 180 Abs 2 ZPO auf – verbunden mit dem konkreten Auftrag, das Vorbringen in knapper, übersichtlicher Form abschließend zu erstatten und die für das Verfahren maßgeblichen Stellen in den vorgelegten Urkunden bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Der Ladungsbeschluss enthält außerdem den Beisatz, dass, sollten die Parteien dem Auftrag ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht nachkommen, ein ergänzendes Vorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen oder die Unterlassung iSd § 381 ZPO gewürdigt werden kann. Gleichzeitig lud die Richterin die Klägerin mit dem Beisatz zur Tagsatzung, dass deren Vernehmung als Partei vorgesehen sei (ON 4 zu ** des LGZ Wien; im Folgenden Zitierung von Aktenstücken ohne diese GZ).
Daraufhin erstattete die Klägerin mit 15.4. und 6.6.2025 vorbereitende Schriftsätze (ON 6 und ON 10), jeweils unter Vorlage von Urkunden. Mit 7.6.2025 legte sie den 441 Seiten umfassenden Akt der Datenschutzbehörde über das von ihr angeregte Prüfverfahren betreffend „C* LLC, C* Fonts“ vor (ON 11, Beilage ./K). Die Beklagte erstattete mit 5.5.2025 einen vorbereitenden Schriftsatz unter Vorlage einer Urkunde; zwei weitere Urkunden reichte sie mit Urkundenvorlage vom 11.6.2025 nach (ON 8 und ON 13).
In der Verhandlung am 13.6.2025 erstatteten die Streitteile ihr Vorbringen wie in den Schriftsätzen; die vorgelegten Urkunden wurden verlesen und zum Akt genommen. Das unter Beilage ./A vorgelegte Video, das die Weitergabe der IP-Adresse der Klägerin an den C*-Konzern bei Aufruf der Website der Beklagten zeigen soll, wurde „dargetan“. Dabei wurde der Klagevertreter aufgefordert, die relevanten Stellen des 5 Minuten dauernden Videos zu bezeichnen. Er führte aus, dass „in Wahrheit alle 10 Sekunden etwas Relevantes vorkomme“ und eine nähere Erläuterung vorbehalten bleibe. Weiters forderte die Richterin den Klagevertreter auf, in der aus 441 Seiten bestehenden Beilage ./K (Akt der Datenschutzbehörde) die verfahrensrelevanten Seiten zu bezeichnen, andernfalls die Beilage zurückgewiesen werde. Nach näherer Erörterung verwies der Klagevertreter auf drei bestimmte Seiten des Akts zum Beweis dafür, dass es zu einer Datenübermittlung kommen könne und die dafür ursächliche Technik C* Fonts hier rechtswidrig implementiert sei. Das Ergebnis der Prüfung durch die Datenschutzbehörde wurde dahingehend erörtert, ob es von Einfluss auf das vorliegende Verfahren sei; schließlich habe die Datenschutzbehörde den C*-Konzern direkt befragt und nicht konkrete Anbieterwebsites wie die gegenständliche geprüft. Besprochen wurde dann das gegen die Klägerin und den Klagevertreter geführte Strafverfahren, in dem das OLG Wien angenommen habe, dass es zu keinem Kontrollverlust komme, wenn kontrolliert gesurft werde. Davon sei laut Beklagter auch hier im Fall des bewussten Aufrufs der Website der Beklagten durch die Klägerin am 7.10.2024 auszugehen, was der Klagevertreter bestritt. Diesem zufolge sei die rechtliche Beurteilung des OLG Wien verfehlt, zumal das EuG mit Urteil vom 8.1.2025 zu T-354/22 sehr wohl zum Schluss gekommen sei, bei Offenlegung an unbeteiligte Dritte mit Sitz in den USA komme es jedenfalls zu einem Kontrollverlust, wenn der Betroffene keinen Einblick in die dortige Verarbeitung seiner Daten habe und die US-Geheimdienste unbeschränkten Zugriff auf diese Daten hätten; diese rechtliche Beurteilung des EuG gehe der Rechtsansicht des OLG Wien vor, was der Beklagtenvertreter bestritt. Weiters entschuldigte der Klagevertreter das Nichterscheinen der Klägerin, er habe ihre Ladung übersehen, sei aber über etwaige Vergleichsmöglichkeiten informiert. Der Beklagtenvertreter beantragte in der Folge die Präklusion der Vernehmung der Klägerin. Ein vom Klagevertreter angebotener Vergleich wurde vom Beklagtenvertreter nicht angenommen. Letzterer beantragte die Beischaffung der Akten zu einem anderen Parallelverfahren des LGZ Wien ebenso wie die Zurückweisung und Nichthonorierung des Schriftsatzes der Klägerin vom 6.6.2025, weil dieser weder aufgetragen noch rechtzeitig erstattet worden sei. Der Schriftsatz wurde in der Folge von der Richterin unter Entfall des Honorars zugelassen. Der Klagevertreter legte weitere Urkunden vor, die verlesen und zum Akt genommen wurden. Er beantragte die Einvernahme weiterer Zeugen, ua im Zusammenhang mit der vom Beklagtenvertreter bestrittenen Echtheit des E-Mails Beilage ./N, dem zufolge die Abmahnschreiben (auch) der Klägerin zu einer Reduktion der Verwendung der dynamischen Einbettung von C*-Fonts und damit der Weitergabe personenbezogener Daten an den „C*-Konzern“ geführt habe. Der Beklagtenvertreter erachtete die Zeugenanträge als Erkundungsbeweise, sprach sich dagegen aus und beantragte bezüglich allfälliger dennoch erfolgender Zeugeneinvernahmen Kostenseparation. Der Klagevertreter beantragte dagegen die Kostenseparation aufgrund mutwilligen Bestreitens der Echtheit des E-Mails zu Beilage ./N. Weiteres Vorbringen erfolgte nicht. Auch wurden keine weiteren Anträge gestellt. Die Richterin erklärte daraufhin, nunmehr das Verfahren zu schließen, „da es sich überwiegend um Fragen rechtlicher Beurteilungen“ handle. Der Beklagtenvertreter legte Kostennote. Der Klagevertreter erklärte, leider gehen zu müssen und kein Kostenverzeichnis legen zu können, „da es sich um eine vorbereitende Tagsatzung gehandelt habe und sich ohnehin keine Beweise ausgegangen wären, und er auch noch weitere Beweisanträge hätte“. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin ihres rechtlichen Gehörs beraubt werde, die Verhandlung zu kurz anberaumt und überraschend geschlossen worden sei, noch weitere Beweisanträge offen seien bzw zu stellen gewesen wären, insbesondere das relevante Beweisvideo nicht angesehen worden sei, und die Richterin angegeben habe, nicht zu wissen, wie sie ermitteln könne, was sich daraus ergebe, und damit eine antizipierende Beweiswürdigung vornehme, hier kurzer Prozess gemacht werden wolle, lehne er die Richterin als befangen ab. Der Beklagtenvertreter bestritt dieses Vorbringen als nicht nachvollziehbar (Verhandlungsprotokoll ON 15).
Die abgelehnte Richterin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 1.7.2025 für nicht befangen. Ihre Vorgehensweise sei ausschließlich im Sinne einer ökonomischen (im Rechtsmittelweg überprüfbaren) Prozessführung und nicht aus allfälligen unsachlichen, persönlichen Motiven erfolgt. Eine antizipierende Beweiswürdigung könne ebenfalls nicht erkannt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Erstgerichts den Antrag zurück. Befangenheitsgründe seien nicht ersichtlich. Ob der Schluss der Verhandlung vor Erledigung der noch offenen Beweisanträge einen Verfahrensmangel darstelle, sei nicht im Ablehnungsverfahren zu prüfen. Weder sei die Verhandlung zu kurz anberaumt gewesen, noch überraschend geschlossen worden, zumal weder weiteres Vorbringen erstattet noch weitere Anträge gestellt worden seien. Die vorgebrachten Äußerungen der Richterin legten ebenso wenig eine Befangenheit nahe; ein kurzer Prozess entspreche der Prozessökonomie. Dass im Urteil eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen werden würde, ließe sich aus dem Schluss der Verhandlung nicht ableiten.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Dem Rekursvorbringen, das eine Befangenheit der abgelehnten Richterin aus ihrem Verhalten in der Verhandlung vom 13.6.2025 bzw insbesondere aus behaupteten Verfahrensmängeln ableiten will, sind zunächst folgende allgemeine rechtliche Erwägungen entgegenzuhalten:
Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichts darzutun (RS0046090); es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (RS0046090 [T1]; 10 ObS 83/10v). Nur gröbste Verstöße gegen die Verfahrensgesetze können die Befangenheit ebenso stützen wie eine auffallende einseitige Verhandlungsführung. Aus einer außergewöhnlich raschen Entscheidungsfindung kann nicht schon der Schluss abgeleitet werden, dass eine „Voreingenommenheit“ zugunsten einer Partei bestanden hätte. Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann nicht, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Für die Annahme einer Befangenheit reicht es im Allgemeinen (auch mit Blick auf die Pflicht zur Führung eines Rechtsgesprächs nach §§ 182, 182a ZPO) nicht aus, wenn der Richter in einem Rechtsstreit vor seiner Entscheidung bereits eine bestimmte Rechtsansicht geäußert hat (vgl Rassi in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 19 JN Rz 14 ff mwN).
2.1 Wie schon der Ablehnungssenat des Erstgerichts zutreffend erkannte, geben die von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensschritte bzw von ihr behaupteten Verfahrensfehler keinen Anlass, an der Unbefangenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln. Wenn die Klägerin moniert, die für nur eine Stunde anberaumte Verhandlung sei zu kurz gewesen, um relevante Beweise aufzunehmen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verhandlung sogar länger als eine Stunde gedauert hat, die Klägerin darüber hinaus entgegen ihrer Ladung zur Parteienvernehmung gar nicht zur Verhandlung erschienen ist und – dessen ungeachtet – die Richterin die Verhandlung ohnedies deshalb geschlossen hat, weil ihrer Ansicht nach überwiegend Rechtsfragen zu lösen seien. Ob ein über die Verlesung der vorgelegten Urkunden hinausgehendes Beweisverfahren – etwa durch Einvernahme der Klägerin oder die Vorführung des Videos zu Beilage ./A – erforderlich ist, ist im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfen. Darin, dass die Richterin laut ihren Angaben anhand dieses Videos nicht ermitteln könne, was sich daraus ergebe, ist im Hinblick auf ihre der Aufbereitung des Prozessstoffs dienliche Aufforderung an den Klagevertreter, die relevanten Stellen zu bezeichnen (Protokoll ON 15 S 2), zunächst keine antizipierende Beweiswürdigung zu erblicken. Selbst wenn die Richterin damit im Sinne des Rekursvorbringens vorgreifend Beweise gewürdigt haben sollte, läge darin allenfalls ein Verfahrensmangel, der, wie oben schon ausgeführt, grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines richterlichen Entscheidungsorgans berechtigt - vorbehaltlich einer an der Objektivität der Richterin erheblich zweifeln lassenden Gröblichkeit, wovon hier aber vor dem Hintergrund des Schlusses der Verhandlung aus vorwiegend rechtlichen Überlegungen nicht auszugehen ist. Ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Informationstechnologie zur Beurteilung des Inhalts des Videos zu Beilage ./A erforderlich ist, ist ebenfalls nur ein im Rechtsmittelverfahren in der Sache überprüfbarer Punkt und nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens.
2.2 Wenn die Klägerin bemängelt, dass die Richterin sich eine nähere Erörterung zum Beweisvideo vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt aber nicht mehr durchgeführt habe, ist ihr zu entgegnen, dass die betreffende Protokollstelle (ON 15 S 2) lautet: „Nähere Erläuterung bleibt vorbehalten“ (Kursivstellung durch den Senat). Dabei behielt sich der Klagevertreter, nicht die Richterin, über Aufforderung, die relevanten Stellen des Videos zu bezeichnen, eine „nähere Erläuterung“ vor. Die von der Klägerin im Rekurs vorgenommene Wertung, das Abspielen des Beweisvideos sei notwendig, um die Weitergabe ihrer IP-Adresse an den „C*-Konzern“ durch Aufruf der Website der Beklagten zu beweisen, ist wiederum eine dem Rechtsmittelverfahren in der Sache vorbehaltene Frage. Aus welchen verfahrensrechtlichen, beweiswürdigenden und/oder rechtlichen Erwägungen die Richterin die Vorführung des Beweisvideos nicht als erforderlich erachtet, ist eine Sache der – bekämpfbaren – Urteilsbegründung.
2.3 Der Schluss der Verhandlung bereits in der vorbereitenden Tagsatzung vermag auch deshalb keine Befangenheit der Richterin zu begründen, weil diese den Parteien im Vorfeld genügend Zeit für die Erstattung von Vorbringen und die Erhebung von Beweisanträgen eingeräumt hatte und ihnen in der Verhandlung eine ausgiebige Erörterung der aufgeworfenen Fragen auf Tatsachen- und rechtlicher Ebene ermöglichte. Vor dem Hintergrund der erörterten, teilweise schon abgeschlossenen zivil- und strafrechtlichen Parallelverfahren war ein Schluss der Verhandlung schon in der vorbereitenden Tagsatzung aus „überwiegend“ rechtlichen Erwägungen auch nicht unerwartbar. Ob die dann vertretene Rechtsansicht zutreffend ist und/oder ob in diesem Zusammenhang eine Überraschungsentscheidung vorliegt, ist wiederum nicht im Ablehnungsverfahren, sondern im Rechtsmittelverfahren in der Sache zu beurteilen. Jedenfalls bot die bisherige Prozessführung der Richterin der Klägerin ausreichend Zeit und Raum, um Vorbringen abschließend zu erstatten und sämtliche Beweisanträge zu stellen. Dass ein Parteienvertreter die Relevanz vorgelegter Beweismittel, gegebenenfalls (etwa bei Urkunden) unter Angabe der maßgeblichen Stellen, erklären muss, ist schon aufgrund der ihn treffenden Prozessförderungspflicht vorhersehbar und nicht überraschend – hier auch vor dem Hintergrund, dass die Parteienvertreter darauf mit Ausschreibungsbeschluss vom 25.3.2025 hingewiesen wurden. §§ 178 ff iVm 258 ZPO verpflichten die Parteienvertreter grundsätzlich dazu, möglichst vor bzw spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung für eine abschließende und übersichtliche Aufbereitung des Prozessstoffs zu sorgen. Von einer unvorhersehbaren Vorgehensweise der Richterin in der Tagsatzung vom 13.6.2025 kann daher nicht gesprochen werden. Allfällige mit der Verfahrensführung einhergehende gröbliche Verfahrensmängel, aus denen eine Befangenheit ableitbar wäre, können nicht erkannt werden. Der Ablehnungssenat des Erstgerichts hat den Ablehnungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
4. Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurück- oder Abweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; Ballon in Fasching/Konecny 3 § 24 JN Rz 8; Rassi aaO § 24 JN Rz 16).