7R69/24g – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Ablehnungssache betreffend den Vorsteher des Bezirksgerichts ** Dr. A* im Zusammenhang mit dem bei jenem Gericht zu ** anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach dem am ** verstorbenen B* , zuletzt **, über den von der Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee für die Erbansprecherin C*, **, eingebrachten Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als gemäß § 23 JN zuständiges Gericht vom 1. Oktober 2024, GZ **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss weist der gemäß § 23 JN zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Klagenfurt den von der (Paya Paya Rechtsanwälte GmbH für die) Erbansprecherin C* gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts ** im Zusammenhang mit der Verlassenschaftssache ** gestellten Ablehnungsantrag vom 29.7.2024 mit der Begründung zurück, für diese sei (rechtskräftig) die Notarssubstitutin Mag. a D* als Kollisionskuratorin zur Vertretung im gesamten Verlassenschaftsverfahren bestellt worden, weil die Lebensgefährtin des Verstorbenen als ihre gewählte Erwachsenenvertreterin selbst Ansprüche gegen die Verlassenschaft (insbesondere aus einem Pflegevermächtnis) geltend mache. Damit habe die - ursprünglich zur Vertretung der Erbansprecherin im Verlassenschaftsverfahren berufene - Erwachsenenvertreterin weder die im Ablehnungsverfahren einschreitende Rechtsvertreterin (Paya Paya Rechtsanwälte GmbH) mit der Vertretung der C* betrauen noch diese selbst vertreten dürfen. (Bereits) daraus folge die Zurückweisung des in deren Namen gestellten Ablehnungsantrags. Diese Entscheidung sei aber ebenso damit begründbar, dass die geltend gemachte Befangenheit beim abgelehnten Richter nicht vorliege.
Nach den angeschlossenen Rückscheinen wurde der Beschluss der Erwachsenenvertreterin (E*) am 22.10.2024 (durch Hinterlegung) und der Paya Paya Rechtsanwälte GmbH am 18.10.2024 zugestellt.
Gegen diesen richtet sich der wiederum von der Paya Paya Rechtsanwälte GmbH für die Erbansprecherin C* eingebrachte Rekurs .
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist verspätet .
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000) .
Das Verlassenschaftsverfahren ist nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes durchzuführen. Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des (selbstständig) anfechtbaren Beschlusses.
Da diese im konkreten Fall am 18.10. bzw 22.10.2024 vorgenommen wurde, erfolgte die Einbringung des Rekurses am 21.11.2024 beim Landesgericht Klagenfurt jedenfalls außerhalb der dafür zur Verfügung stehenden 14-tägigen Frist.
Seit der Aufhebung des § 46 Abs 3 AußStrG durch BGBl I Nr 111/2010 mit 1.7.2011 können verspätete Rekurse auch im Außerstreitverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Abgesehen davon wendete die Rechtsprechung diese Bestimmung auf verspätete Rekurse gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters nicht an (7 Ob 164/08f) .
Der Rekurs war daher gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG als verspätet zurückzuweisen.
Auf die Frage, ob die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH zur Erhebung des Rechtsmittels von der Erbansprecherin oder deren Erwachsenenvertreterin – trotz rechtskräftiger Bestellung einer Kollisionskuratorin im Verlassenschaftsverfahren – wirksam bevollmächtigt werden konnte, ist wegen dessen Verspätung nicht einzugehen (vgl RS0005946 [T4, T6, T14]) .
Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 24 Abs 2 JN (RS0098751) kommt nicht zum Tragen, wenn das Rekursgericht den Rekurs – wie hier – aus rein formellen Gründen, dh ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe, zurückweist (RS0044509; RS0046065; RS0122963 [T3]) . In einem solchen Fall steht daher der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zwecks Prüfung dieser Gründe offen, jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG, also wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn der genannten Bestimmung abhängt (10 Ob 32/23p mwN) . Dies trifft hier nicht zu, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen war.