6R241/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, vertreten durch muhri werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in **, hier wegen Ablehnung der Richterin Mag. C* , über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des **gerichts ** vom 26.5.2025, **-6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung
Das **gericht ** eröffnete am 27.5.2024 zu ** den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Dem von der Schuldnerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 5.7.2024 zu 6 R 185/24f (Spruchpunkt I.) nicht Folge. Weitere Rekurse richteten sich bisher gegen die Bestellung bestimmter Mitglieder des Gläubigerausschusses (6 R 188/24x und 6 R 206/24v), die Unternehmensschließung (6 R 327/24p) sowie die Genehmigung von Liegenschaftsverkäufen durch die Masseverwalterin (6 R 338/24f, 6 R 118/25d und 6 R 167/25k). Auch ein Fristsetzungsantrag wurde gestellt (6 Fsc 1/25g).
Der Masseverwalterin wurde ein Gläubigerausschuss, bestehend aus sechs Mitgliedern, beigeordnet (ON 10 und 32).
Die Schuldnerin ist Eigentümerin einer Vielzahl an – erheblich belasteten – Liegenschaftsobjekten. Ihr Geschäftszweig lautet auf „ Erwerb, Besitz, Vermietung, Verpachtung, Verwaltung, Entwicklung und Veräußerung von Liegenschaften “. Daraus resultiert eine erhebliche Anzahl an Bestandverhältnissen. Zusammengefasst ist die Schuldnerin im An- und Verkauf sowie in der Bestandgabe von Immobilien tätig.
Wirtschaftlicher Eigentümer der Schuldnerin ist D* (vgl ON 132).
Mit am 12.5.2025 eingelangtem Antrag (ON 196) lehnte die Schuldnerin die zuständige Richterin Mag. C* ab. Sie habe am 13.1.2025 einen Antrag auf Ablehnung der Insolvenzverwalterin beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht, der seit geraumer Zeit nicht bearbeitet werde. Gleichzeitig würden auf die Veräußerung der Liegenschaften der Schuldnerin zielende Anträge umgehend und im Sinne der Insolvenzverwalterin positiv entschieden. Für die betreffenden Liegenschaften würden Mindestverkaufspreise angesetzt, die deutlich unter den seinerzeitigen Erwerbspreisen liegen würden. Eine Prüfung durch das Gericht, ob die Vermarktung zu einem wirtschaftlich optimalen Veräußerungserlös erfolge oder ob - wie etwa im Fall des Verkaufs des Objekts „**“, bei dem der ursprüngliche Verkäufer die Liegenschaft zu etwas mehr als der Hälfte des damaligen Kaufpreises zurückerworben habe - der Schuldnerin ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe, erfolge nicht. Das Gericht folge ohne die erforderliche Distanz und ohne kritische Betrachtung den Ausführungen der Insolvenzverwalterin, wodurch es zur Verschleuderung bzw zur erheblichen Minderung der Masse komme.
Ein weiterer Beleg für die fehlende Objektivität (und Voreingenommenheit) der Richterin, die eine kritische Auseinandersetzung mit dem Vertrag [sic!] der Insolvenzverwalterin vermissen lasse, sei folgender Sachverhalt: Der Genehmigungsbeschluss der zuständigen Richterin sei der Schuldnerin am 10.6.2024 um 14:59 Uhr zugestellt worden. Das zugrundeliegende Ersuchen der Insolvenzverwalterin um Einrichtung eines Gläubigerausschusses sei jedoch erst am selben Tag um 22:32 Uhr - sohin siebeneinhalb Stunden später – übermittelt worden. Der Schuldnerin sei es objektiv unmöglich gewesen, zum Antrag Stellung zu nehmen. Dies werfe nicht nur grundlegende Bedenken im Hinblick auf das rechtliche Gehör der Schuldnerin auf, sondern auch die Frage, wie eine unvoreingenommene richterliche Entscheidung sachgerecht getroffen werden habe können, bevor das Ersuchen überhaupt übermittelt worden sei.
All dies begründe den dringenden Verdacht einer Befangenheit, weil eine objektive Interessensabwägung und eine unparteiische Betrachtung der Sachlage offenbar nicht mehr gewährleistet sei. Die Erstrichterin lasse sich augenscheinlich von den einseitigen Ausführungen der Insolvenzverwalterin - insbesondere hinsichtlich der angeblich beteiligten Personen sowie einer angeblichen kriminellen Vergangenheit derselben, die selbst nach den Ausführungen der Insolvenzverwalterin schon etwa 13 Jahre in der Vergangenheit liege - leiten.
Am 20.5.2025 langte dieser Ablehnungsantrag mit dem Akt und einer Stellungnahme der abgelehnten Richterin beim zuständigen Ablehnungssenat des Erstgerichts ein. Darin hielt sie fest, sich nicht befangen zu fühlen. Die behauptete Befangenheit liege nicht vor. Im Zusammenhang mit dem bisherigen obstruktiven Verhalten der Schuldnerin sei von einer missbräuchlichen, der Verschleppung des Verfahrens dienenden Antragstellung auszugehen.
Im Konkursverfahren seien über 220 Liegenschaftsobjekte zu verwerten, der Fokus der Schuldnerin liege darauf, dies zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Versäumnisse im Rahmen der Verwertungshandlungen gebe es nicht, vielmehr hätten die Marktpreise deutlich nachgegeben, was allgemein bekannt sei. Bei der Bestellung des Gläubigerausschusses sei weder das rechtliche Gehör der Schuldnerin verletzt noch eine unsachliche Entscheidung getroffen worden. Der Schuldnerin komme weder eine Antragslegitimation noch ein Anhörungs- oder Vorschlagsrecht hinsichtlich der Mitgliederwahl zu. Eine Beeinflussung des Erstgerichts im Verwertungsprozess finde nicht statt, sondern komme schlicht der Bestbieter nach Anhörung des Gläubigerausschusses und der Schuldnerin zum Zug. Die Frage der involvierten Personen sei für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens und die Vermögensverwertung nicht relevant.
Die Insolvenzverwalterin beantragte in ihrer Äußerung (ON 4), dem Ablehnungsantrag keine Folge zu geben. Die Ausführungen der Schuldnerin seien substanzlos und rechtsmissbräuchlich. Sie habe überdies das Gebot der Unverzüglichkeit nicht gewahrt. Die von der Schuldnerin monierten Ereignisse würden bereits Monate bzw fast ein Jahr zurückliegen. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes bewirke den Ausschluss von der Geltendmachung.
Der Schriftsatz der Schuldnerin vom 13.1.2025 mit dem Titel „ Antrag auf Ablehnung der Insolvenzverwaltung “ enthalte keinen tatsächlichen insolvenzrechtlichen Antrag, sondern sei von der anwaltlich vertretenen Schuldnerin lediglich ausgeführt worden, „ allenfalls erforderliche[n] Schritte einleiten “ zu wollen. Jedem Abschluss eines Kaufvertrages gehe die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Immobilienwesen voran. Es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden, der unter dem vom Sachverständigen ermittelten gegenwärtigen Verkehrswert liege. Die Einbringung des Erstberichts und die Beiordnung eines Gläubigerausschusses seien am 10.6.2024 erfolgt, der nunmehrige Ablehnungsantrag vom 20.5.2025 sei erst fast ein Jahr später gestellt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück bzw ab. Die Schuldnerin bleibe jegliche Konkretisierung schuldig. Im am 13.1.2025 eingebrachten Antrag auf Ablehnung der Insolvenzverwalterin habe die Schuldnerin ausgeführt, sie erlaube sich, den voranstehend ausgeführten „ Sachverhalt dem Insolvenzgericht zur Kenntnis zu bringen, das die daraus resultierenden, allenfalls erforderlichen Schritte einleiten wolle. “. Mit Rekurs vom 28.3.2025, ON 170, habe sich die Schuldnerin gegen die gerichtliche Genehmigung eines Liegenschaftskaufvertrags gewendet, ohne einen Ablehnungsgrund hinsichtlich des zitierten Ablehnungsantrags geltend zu machen.
Der Vorwurf der Verschleuderung von Liegenschaften bleibe – mit Ausnahme der Nennung der Liegenschaft ** – ohne jegliche Konkretisierung, ohne substantiierte Begründung und ohne nachvollziehbare Bescheinigung.
Mit Rekurs vom 10.6.2024, ON 13, habe sich die Schuldnerin gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewandt, ohne einen Ablehnungsgrund in Bezug auf die Beiordnung eines Gläubigerausschusses geltend zu machen.
Der Vorwurf, die abgelehnte Richterin lasse sich von einseitigen Ausführungen der Insolvenzverwalterin hinsichtlich einer angeblich beteiligten Person leiten, deren angebliche kriminelle Vergangenheit 13 Jahre zurückliege, bleibe ebenso unbestimmt und ohne jegliche, zB namentliche Konkretisierung. Zudem führe die Schuldnerin nicht eine einzige Belegstelle für derartige Äußerungen der Insolvenzverwalterin an, ebenso wenig eine Belegstelle, aus der das behauptete einseitige Nachfolgen durch die abgelehnte Richterin abgeleitet werden könnte.
Der Ablehnungsantrag sei insgesamt nicht berechtigt bzw verfristet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern.
Die Insolvenzverwalterin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Die §§ 19 ff JN über die Ablehnung von Richtern sind in allen Zweigen des zivilgerichtlichen Verfahrens, somit nicht nur im streitigen Zivilprozess, sondern auch im Insolvenzverfahren anzuwenden ( Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 19 JN Rz 9).
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000 [T7]). § 252 IO sieht vor, dass soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden sind.
2.1Im Rekursverfahren in Insolvenzsachen gilt das Neuerungsverbot der ZPO nicht, sodass neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, angeführt und neue Beweismittel – unabhängig, wann diese erstellt wurden – zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen vorgelegt werden können. Neue Sachanträge sind hingegen nicht zulässig ( Erler in KLS 2§ 260 IO Rz 33).
2.2Demgegenüber fordert § 22 Abs 1 Satz 2 JN die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung eines Richters begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen, entgegensteht (RS0045962; auch RS0045983 [T20]; vgl Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 22 JN Rz 8).
2.3Die Frage, ob die im Rekursverfahren in Insolvenzsachen geltende Neuerungserlaubnis die Konkretisierung bzw nachträgliche Anführung von Ablehnungsgründen im Gegensatz zu den Prämissen des § 22 JN zulässigerweise erlaubt, muss hier nicht abschließend beurteilt werden, weil auch dem nun erstatteten Rekursvorbringen keine Berechtigung zukommt:
3.1 Soweit die Schuldnerin ihr Rekursvorbringen auf die Verschleuderung von Liegenschaften, und zwar konkret jener in der **, stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Genehmigung des diesbezüglichen Kaufvertrags durch das Erstgericht mit Beschluss vom 2.12.2024 Gegenstand des Rekursverfahrens zu 6 R 338/24f war. Dem Rekurs der Schuldnerin gab das Rekursgericht nicht Folge. Im Ablehnungsantrag macht die Schuldnerin dieselben Argumente wie auch schon in ihrem Rekurs gegen die Genehmigung des Kaufvertrags geltend (Attraktivität des österreichischen Immobilienmarktes für ausländische Investoren, Beiziehung spezialisierter Immobilienmakler, äußerst kurze Verkaufsdauer, Einzelbewertung und -verwertung der Wohnungen hätte zu einem höheren Gesamterlös geführt).
Soweit die Schuldnerin hier auf die Geltendmachung von unrichtigen rechtlichen Beurteilungen bzw Verfahrensmängeln abstellen möchte, ist ihr entgegenzuhalten:
3.2Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bilden einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen (RS0111290). Verfahrensmängel können den Anschein der Befangenheit begründen, wenn es sich dabei um schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere um eine auffallende und damit bedenkliche Verletzung von Grundsätzen zum Schutz des Parteiengehörs oder um vergleichbare Fälle handelt, die an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lassen (4 Ob 36/89; Ballon in Fasching/Konecny 3§ 19 JN Rz 9 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 19 JN E 51 und 54 mwN).
3.3 Nach Ansicht des Rekursgerichts in 6 R 338/24f lagen im Rahmen der Veräußerung der Liegenschaft ** weder Verfahrensmängel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, sodass der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht verwirklicht ist.
4.1Nicht stichhaltig ist weiters das Rekursvorbringen zu den Ausführungen der Insolvenzverwalterin hinsichtlich angeblich beteiligter Personen. Dieses Rekursvorbringen stützt sich einerseits bereits auf den Erstbericht vom 10.6.2024 und andererseits auf die Eingabe der Insolvenzverwalterin vom 8.12.2024 und gilt daher im Hinblick auf die nach § 21 Abs 2 JN gebotene sofortige Geltendmachung als verschwiegen:
4.2Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 21 Abs 2 JN).
Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar. Mit dieser praktisch sehr relevanten Bestimmung vermeidet das Gesetz eine Prozessverschleppung und zwingt die Parteien, Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in einem nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen. § 21 Abs 2 JN soll somit willkürlicher Verzögerung entgegenwirken und verhindern, dass bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos wird. Diese zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechts lässt sich mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinen ( Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 21 JN Rz 3).
Unter Anträge iSd § 21 Abs 2 JN fallen etwa Rechtsmittelanträge, Beweisanträge, Vertagungsbitten oder Fristsetzungsanträge. Wird ein Befangenheitsgrund in der mündlichen Verhandlung bekannt, so darf die Partei nicht weiterverhandeln, sondern muss sofort den Ablehnungsantrag stellen ( Rassi, aaO § 21 JN Rz 4).
4.3 Nach der von der Schuldnerin hierzu ins Treffen geführten Eingabe vom 8.12.2024 (ON 118) brachte die Schuldnerin etwa am 16.12.2024 ihren Rekurs gegen den Genehmigungsbeschluss über die Veräußerung der Liegenschaft ** ein (ON 122). Dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Eingabe vom 8.12.2024 noch nicht bekannt gewesen wäre, macht die Schuldnerin nicht geltend. Überdies regte die Schuldnerin mit ihrer Eingabe „ Antrag auf Ablehnung der Insolvenzverwaltung “ (ON 130), basierend auf der Eingabe vom 8.12.2024 (ON 118), die Einleitung eines amtswegigen Vorgehens gegen die Insolvenzverwalterin, nicht aber gegen die Erstrichterin an. Spätestens bei Einbringung dieser Eingabe lag positive Kenntnis der Schuldnerin vor (vgl Rassi,aaO § 21 JN Rz 5). Eine nunmehrige Geltendmachung scheidet daher aus.
5. Mit dem Rekursvorbringen hinsichtlich des seit Monaten unbehandelten Ablehnungsantrags gegen die Insolvenzverwalterin vom 13.1.2025 ist die Schuldnerin auf die Entscheidung des Rekursgerichts über ihren Fristsetzungsantrag zu 6 Fsc 1/25g zu verweisen. Demnach liegt keine Säumnis vor, weil der Antrag der Schuldnerin (vgl Punkt 4. in ON 130) als bloße Anregung zu werten war, den das Erstgericht zu Recht nicht aufgriff und nicht zum Anlass eines amtswegigen Vorgehens nahm, wie es nachvollziehbar im Aktenvermerk vom 28.2.2025 (ON 152) darlegte. Eine Verständigung der Schuldnerin davon wäre zwar sinnvoll gewesen. In deren Unterbleiben liegt aber keine Verletzung eines verfahrensrechtlichen Anspruchs der Schuldnerin.
6. Die Gründe, die eine Befangenheit bewirken, sind im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl Mayr in Rechberger/Klicka 5, § 19 JN Rz 4 und 5 mwN; RS0045975 [T11]).
Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden (RS0046052). Bei der Beurteilung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines ihnen nicht genehmen Richters entledigen können (RS0046087, RS0109379 [T1], vgl auch RS0111290 [T13]).
7. Sowohl die E* (ON 219) als auch die Finanzprokuratur (ON 225) sehen in ihren Stellungnahmen als Mitglieder des Gläubigerausschusses die Vorwürfe gegen die Masseverwalterin und die Erstrichterin als substanzlos an.
Für die Akzeptanz des gegenständlichen Insolvenzverfahrens durch die Schuldnerin und deren Handeln sei bloß exemplarisch das E-Mail des D* vom 3.6.2025 (ON 222) angeführt, worin sich dieser an die F* wendet und von einem Antrag auf Abberufung der Masseverwalterin und einem „Antrag wegen Befangenheit“ der Erstrichterin berichtet. Er habe in Erfahrung gebracht, dass die Masseverwalterin Zahlungen, die vor Eröffnung des Konkurses geleistet worden seien, angefochten und Klagen eingebracht habe. Dies sei ohne vorherige Rücksprache oder Kenntnisnahme erfolgt und aus Sicht der Schuldnerin nicht korrekt. Weiters lautet es: „ In diesem Zusammenhang bieten wir – gemeinsam mit unserem Rechtsvertreter, Herrn Dr. G* – Ihnen unsere Unterstützung an. Sollte in dieser Angelegenheit eine Klage erhalten (sic!), bitten wir höflichst um Information, damit wir auch rechtlich unterstützend tätig werden können – im Sinne eines beidseitigen Interesses. “
8.Zusammengefasst sind die von der Schuldnerin geltend gemachten Umstände nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der zuständigen Erstrichterin, Mag. C*, zu begründen (vgl RS0045975 [T11]; RS0046052 [T8]; § 19 Z 2 JN). Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen; die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet keinen Ablehnungsgrund (RS0111290 [T2, T7, T10]). Vielmehr ist der Schuldnerin gegenüber festzuhalten, dass sie sich an die rechtlichen Vorgaben des Insolvenzverfahrens zu halten hat.
9. Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
10.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0098751). § 24 Abs 2 JN ist eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern, die jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010).