Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der beim Bezirksgericht A* zu Ps* anhängigen Pflegschaftssache der mj. Kinder B* C* , geboren am **, und D* C* , geboren am **, wegen Obsorge und Kontaktrecht, hier wegen Ablehnung der Richter des Bezirksgerichts A* Mag. E* und MMag. F* über den Rekurs der Mutter und Ablehnungswerberin MMag. G*, geboren am **, **, Ungarn, gegen den Beschluss des Landesgerichts I* vom 17. März 2026, Nc1*-13 (damit verbunden Nc2*-10), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die beiden mj. B* C*, geboren am **, und D* C*, geboren am **, sind die Kinder von MMag. G* und Mag. H* C*. Die Obsorge für B* kommt beiden Eltern gemeinsam zu, für D* hat die Mutter die alleinige Obsorge. Zwischen den Eltern ist seit geraumer Zeit ein von beiden Elternteilen vehement geführter Obsorge- und Kontaktrechtsstreit vor dem Bezirksgericht A* zu Ps* anhängig. Das Verfahren führt der Richter Mag. E* (in der Folge kurz: der Richter); seine dritte Vertreterin laut Geschäftsverteilung ist MMag. F*. Es war außerdem ein Rechtsstreit über einen Antrag der Mutter auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382c EO gegen den Vater anhängig (Gz C* des BG A*). Auch dieses Verfahren führte der abgelehnte Richter.
Von der Staatsanwaltschaft ** wurde aufgrund einer Anzeige der Mutter vom 16. Jänner 2025 gegen den Richter sowie einen (im Pflegschaftsverfahren nicht mehr) tätigen Sachverständigen und eine Polizeibeamtin zu St1* ein Ermittlungsverfahren geführt. Die Mutter warf dem Richter zusammengefasst vor, ungeachtet seiner Kenntnisse aus dem Pflegschaftsverfahren seine Anzeigepflicht nach § 78 StPO nicht wahrgenommen zu haben. Das Strafverfahren wurde am 19. März 2025 gegen alle drei Beschuldigten eingestellt.
Am 5. Mai 2025 erstattete die Mutter im Rahmen des Verfahrens Gz C* erneut eine Anzeige gegen den Richter wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB sowie gegen die Besuchsbegleiterin wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage nach § 288 Abs 1 StGB. Aufgrund mangelnder strafrechtlich relevanter Anhaltspunkte wurde auch dieses Verfahren gegen die beiden Beschuldigten eingestellt (StA I* St2*).
Nachdem die Mutter im eigenen Namen und im Namen des mj. Sohnes einen Fortführungsantrag gestellt hatte (LG I* Bl*), zeigte der Richter mit Schreiben vom 16. Juni 2025 einen möglichen Anschein der Befangenheit im Wesentlichen mit der Begründung an, dass ihn die Mutter im Zusammenhang mit seiner richterlichen Tätigkeit in den von ihm geführten Verfahren angezeigt habe. Da das Verfahren in der Folge eingestellt worden sei, habe er zunächst keine Befangenheit angezeigt. In weiterer Folge sei er neuerlich wegen Amtsmissbrauchs angezeigt worden. Da das Verfahren wiederum eingestellt worden sei, sei erneut zunächst keine Befangenheitsanzeige erfolgt. Nun sei ein (Anm: letztlich zurückgewiesener) Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gestellt und der zuständige Richter zur Äußerung aufgefordert worden. Im Hinblick auf den Fortführungsantrag sowie seine Äußerung könne der Anschein einer Befangenheit gegeben sein, weshalb der Richter um eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit ersuchte.
Der Vorsteher der Bezirksgerichtes A* verwarf die Befangenheitsanzeige des Richters (BG A* Nc3*). In seiner Begründung führte er aus, es könne von einem Richter, insbesondere wenn er wie im vorliegenden Fall diesen Beruf schon seit mehreren Jahren ausübe, erwartet werden, dass er selbst dann unbefangen entscheide, wenn eine Partei gegen ihn unbegründete Straf- oder Disziplinaranzeigen erstatte, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, durch wiederholte, aber unbegründete und substanzlose Strafanzeigen dennoch ihr Ziel zu erreichen, nämlich ihr missliebig erscheinende Richter oder Richterinnen in ihren Rechtssachen im Einzelfall vom Richteramt auszuschließen. Im vorliegenden Fall würden die vom Richter angeführten Gründe keinen Anschein einer objektiven oder subjektiven Befangenheit begründen.
In weiterer Folge brachte die Ablehnungswerberin einen Ablehnungsantrag samt mehreren Ergänzungen gegen den Richter (dessen dritte Vertreterin MMag. F* sowie den Vorsteher des Bezirksgerichtes A* Mag. J*) ein.
Nachdem der Gerichtsvorsteher zunächst nur den gegen ihn gerichteten Antrag auf Ablehnung zur Entscheidung vorlegte, entschied das Landesgericht Linz auch nur darüber. Erst nachdem das Bezirksgericht A* rechtskräftig seine Unzuständigkeit aussprach, entschied das Landesgericht I* auch über den Antrag auf Ablehnung gegen den Richter (und MMag. F*).
Ihren Ablehnungsantrag vom 1. August 2025 (ON 1) gegen den Richter stützte die Ablehnungswerberin im Wesentlichen auf den Vorwurf der massiven Voreingenommenheit und einer einseitigen Verfahrensführung. Sie brachte vor, der Richter unterlasse trotz dringender Anträge und der seit über einem Jahr bestehenden faktischen Betreuungssituation die notwendige Festlegung des Aufenthalts der Kinder bei der Mutter. Zudem warf sie ihm einen unsachlichen Umgang vor, da er in schriftlichen Äußerungen die psychische Gesundheit der Mutter in Zweifel gezogen und ihr in Verhandlungen unverhältnismäßig eine Haftstrafe angedroht habe. Weiters rügte sie eine gezielte Benachteiligung im Verfahrensablauf, etwa durch die verspätete postalische Zustellung von Ladungen mit Strafandrohung sowie die einseitige Information des Vaters über Terminabsagen. Schwerwiegende Vorwürfe, wie körperliche Übergriffe im Umfeld des Vaters, seien vom Richter ignoriert worden. Ein unauflösbarer Konflikt ergebe sich schließlich aus Unstimmigkeiten bei der Protokollierung einer Tagsatzung bezüglich wechselseitiger Anzeigenverzichte sowie aus dem Umstand, dass der Richter aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen Amtsmissbrauchs bereits selbst seine Befangenheit angezeigt habe.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2025 (ON 3) erweiterte die Ablehnungswerberin ihr bisheriges Vorbringen gegen den Richter um den Vorwurf widersprüchlicher und rechtsstaatlich bedenklicher Anordnungen. Dieser habe die Mutter wiederholt zur Einreise nach Österreich aufgefordert, obwohl er aufgrund der von ihm mitgetragenen Fahndungsausschreibung und des entzogenen Reisepasses hätte wissen müssen, dass sie sich damit der Gefahr einer Festnahme oder einer zwangsweisen Abnahme der Kinder aussetze. Dieses Verhalten sei als bewusste Provokation einer Eskalation an der Grenze unter Umgehung internationaler Zuständigkeitsregeln des HKÜ zu werten. Zudem rügte sie, dass der Richter trotz des anhängigen Ablehnungsverfahrens nicht unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen habe, insbesondere durch fortgesetzte Instruktionen an die (ebenfalls abgelehnte) Sachverständige sowie Fristsetzungen an Behörden, was einen Verstoß gegen das gesetzliche Fortsetzungsverbot des § 25 JN darstelle. Insgesamt sah die Ablehnungswerberin in der Summe dieser Maßnahmen ein systematisches Vorgehen, das darauf abziele, sie aus dem Verfahren auszugrenzen und vollendete Tatsachen zu ihrem Nachteil zu schaffen.
Die Ablehnungswerberin brachte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 (ON 4) weiters vor, dass das bisherige und nunmehr ergänzte Verhalten des zuständigen Richters von systematischer Willkür und Voreingenommenheit geprägt sei. Als zentraler Beleg wurde eine widersprüchliche und intransparente Aktenführung angeführt, die durch doppelte Vergabe von Ordnungsnummern und die selektive Zustellung von Dokumenten gekennzeichnet sei, wodurch die Waffengleichheit massiv verletzt werde. Wiederholt wurde der Vorwurf der Fortführung des Verfahrens unter Missachtung des gesetzlichen Fortsetzungsverbots gemäß § 25 JN, nachdem der Richter trotz des offenen Ablehnungsantrages weiterhin entscheidungsrelevante Anordnungen getroffen habe, die über unaufschiebbare Maßnahmen hinausgegangen seien. Zudem habe das Gericht die Mutter wiederholt in rechtlich unhaltbare Situationen manövriert, etwa durch die Aufforderung zum Grenzübertritt bei gleichzeitigem Entzug der Reisedokumente und bestehender Fahndungsausschreibung. Schließlich rügte sie, dass der Richter die aktuelle Lebensrealität der Kinder in Ungarn sowie die dort bereits vorliegenden Entlastungsberichte staatlicher Stellen und Sachverständiger beharrlich ignoriere. Stattdessen stütze er sich einseitig auf die Vorwürfe des Vaters und der abgelehnten Sachverständigen.
In ihrem Schriftsatz vom 13. November 2025 (ON 5) warf die Ablehnungswerberin dem Richter sein wiederholtes Nachfragen bei der Kinder- und Jugendhilfe I* (KJH) oder der selbst als befangen erklärten Sachverständigen vor. Auch darin dokumentiere sich seine Befangenheit.
Letztlich stützte die Ablehnungswerberin sich in ihrer Eingabe vom 26. November 2025 (ON 7.2) auf den Vorwurf, der Richter setze das Verfahren unter bewusster Missachtung des gesetzlichen Fortsetzungsverbots gemäß § 25 JN auch weiterhin fort, obwohl keine unaufschiebbaren Maßnahmen erforderlich seien. Insbesondere kritisierte sie, dass er weiterhin Ermittlungsschritte über die örtlich unzuständige KJH I* tätige und dabei die bereits vorliegenden, entlastenden Ergebnisse der ungarischen Behörden sowie der KJH I* selbst, die eine Kindeswohlgefährdung verneinen würden, unberücksichtigt lasse.
Der Richter erklärte in seiner Stellungnahme, dass er sich subjektiv als nicht befangen erachte. Es würden keine freundschaftliche Kontakte zu den Parteien, Rechtsanwälten und Sachverständigen bestehen. Das Verfahren werde anhand der bestehenden Gesetze geführt (Ps*-302).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag auf Ablehnung des Richter Mag. E* (sowie der Richterin MMag. F*) zurück. Es führte aus, dass ein Richter gemäß § 19 Z 2 JN abgelehnt werden könne, wenn ein zureichender Grund vorliege, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen sei ein Richter, der nicht unparteiisch entscheide, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lasse. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genüge, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könne, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten. Die Vermutung spreche zunächst für die Unparteilichkeit des Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan würden, die das Gegenteil annehmen ließen.
Dass der Richter bisher (trotz des von der Mutter einseitig herbeigeführten tatsächlichen Aufenthalts der Kinder bei ihr) noch nicht über den (vorläufigen) Aufenthalt iSd §§ 162, 179 Abs 2 ABGB entschieden habe, begründe keine Befangenheit, da der Grund dafür großteils am seit Monaten boykottierenden Verhalten der Ablehnungswerberin liege und sich die Entscheidung darüber am Kindeswohl und nicht an einseitig geschaffenen Fakten zu orientieren habe. Auch in der Aktenführung des Richters könne keine Benachteiligung der Ablehnungswerberin erblickt werden; eine Verpflichtung jede Partei von jedem einzelnen Schritt im Akt umgehend zu informieren, bestehe nicht. Dass eine „psychische Beeinträchtigung“ der Ablehnungswerberin vorliege, ergebe sich aus dem vorliegenden Gutachten. Selbst die Androhung einer Haft könne in einem hoch konfliktbehafteten Obsorgestreit keine Befangenheit begründen, sei dies doch durch §§ 110 iVm 79 Abs 2 AußStrG gesetzlich gedeckt und könne letztlich sogar notwendig sein.
Die vom Richter selbst angezeigte Befangenheit sei bereits verworfen worden; die Tatsache einer Klage gegen einen Richter aufgrund seiner Amtsführung begründe ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anschein einer Voreingenommenheit. Auch bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Richter und der Ablehnungswerberin seien nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen, solle dadurch doch nicht die Möglichkeit geboten werden, sich eines nicht genehmen Richters zu entledigen.
Soweit die Ablehnungswerberin meint, der Richter hätte keine weiteren Schritte setzen dürfen, stünde dies im Widerspruch zu ihren sonstigen Vorwürfen, wonach er dringliche Entscheidungen nicht getroffen habe. Nachdem aber das Pflegschaftsverfahren dem Schutz minderjähriger Kinder diene, sei eine rasche Verfahrensführung gefordert, sodass gerichtliche Schritte trotz § 25 JN in solchen Verfahren angezeigt seien.
Was konkret die Ablehnungswerberin dem Richter mit einem unklaren Vorgehen bei der Aktenführung vorwerfe, sei nur schwer nachvollziehbar und handle es sich bei ihren Ausführungen lediglich um Spekulationen. Falsch sei, dass Informationen nur dem Vater zugetragen worden seien. Nach Rücklangen des Aktes vom Landesgericht ** seien nachträglich sämtliche Aktenbestandteile korrekt einjournalisiert worden.
Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Prüfung des Kindeswohls durch das Gericht oder die Kinder- und Jugendhilfe eine Ungleichbehandlung darstellen solle. Vielmehr entspreche ein solches Vorgehen dem am Kindeswohl orientierten Pflegschaftsverfahren. Gleiches gelte für den Vorwurf, der Richter sei aufgrund seiner Nachfragen bei der Kinder- und Jugendhilfe befangen. Wenn die Ablehnungswerberin die Ansicht vertrete, der Richter hätte schon aufgrund ihrer vorgelegten Nachweise das Verfahren beenden müssen, überzeuge das beim vorliegenden Aktenstand nicht. Zusammenfassend könne im bisherigen Verfahren somit insgesamt kein parteiisches Verhalten des Richters erkannt werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Mutter wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Feststellung der Befangenheit des abgelehnten Richters.
Der Vater beantragt die Abweisung des Rekurses.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Voranzustellen ist, dass die Frage, ob das Landesgericht I* trotz der rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes A* zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Erstrichter iSd § 23 JN überhaupt zuständig gewesen wäre, dahingestellt bleiben kann, weil eine allfällige sachliche Unzuständigkeit iSd § 56 Abs 2 AußStrG nach § 55 Abs 3 AußStrG nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 56 Rz 1) und ein entsprechender Einwand im Rekurs nicht erhoben wurde.
2.Im Übrigen erachtet das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen der Ablehnungswerberin für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, sodass es sich unter Hinweis auf die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Erstgerichts mit einer kurzen Erwiderung auf das Rekursvorbringen begnügt (§ 60 Abs 2 AußStrG).
3.1. Die Ablehnungswerberin kritisiert zunächst, das Erstgericht habe es im Zusammenhang mit der Frage des hauptsächlichen Aufenthalts unterlassen festzustellen, aus welchen Gründen der Richter bislang nicht zumindest über den Antrag auf vorläufige Festlegung der hauptsächlichen Betreuung im Haushalt der Mutter entschieden habe. Eine vorläufige Regelung der hauptsächlichen Betreuung wäre schon von Amts wegen zu treffen gewesen. Das Erstgericht habe damit wesentliche Umstände bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Damit liege eine Verletzung der Stoffsammlungspflicht des Erstgerichts vor, der einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründe.
Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens hätte das Erstgericht die aufgezeigten fehlenden Informationen eingeholt, um beurteilen zu können, ob die unterlassene Entscheidung dazu geeignet gewesen sei, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Bei entsprechender Beweisaufnahme hätte sich gezeigt, dass der Richter als befangen anzusehen sei, da bei objektiver Betrachtung kein sachlicher Grund vorliege, über den Antrag auf Festsetzung des vorläufigen Aufenthalts nicht zu entscheiden bzw diesem nicht stattzugeben.
3.2.Die Ablehnungswerberin beruft sich mit diesen Ausführungen damit (erkennbar) auf einen Verfahrensmangel iSd § 57 Z 4 AußStrG. Dieser entspricht im Wesentlichen § 496 Abs 1 Z 2 ZPO; Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung können daher weitgehend herangezogen werden ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 57 Rz 23). Dementsprechend ist der Ablehnungswerberin zunächst entgegenzuhalten, dass ein primärer Verfahrensmangel nur vorliegen könnte, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens der beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57).
Hier hat das Erstgericht – wie die Ablehnungswerberin auch selbst erkennt – zur Frage, aus welchen Gründen der Richter bislang nicht zumindest über den Antrag auf vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts bei der Mutter entschieden hat, keine Feststellungen getroffen. Im Unterlassen von Beweisaufnahmen sowie entsprechender Feststellungen zu diesem Thema könnte daher, vorausgesetzt diese wären rechtlich relevant, nur ein sekundärer Verfahrensmangel iSd § 57 Z 5 AußStrG liegen (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 57 Rz 29), der allerdings mit Rechtsrüge aufzugreifen wäre. Ein primärer Verfahrensmangel besteht jedenfalls nicht.
3.3.Tatsächlich kommt es auf die Frage, ob der Richter mit der Entscheidung über den Antrag der Mutter auf vorläufige Zuweisung der hauptsächlichen Betreuung für beide Kinder säumig ist, im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit aber nicht an. Abgesehen davon, dass sich aus dem Pflegschaftsakt nicht ableiten lässt, dass der Richter die Entscheidung über den von der Mutter erstmals am 17. April 2025 gestellten Antrag auf vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder bei ihr (Ps*-137) aus unsachlichen Gründen abgelehnt hat – immerhin hat die Mutter etwa durch ihre Wohnsitzverlegung selbst dazu beigetragen, dass sich Befundaufnahmen verzögert haben (vgl etwa Ps*-187) und eine (neuerliche) Kindeswohlüberprüfung erforderlich wurde (vgl etwa Ps*-189) –, würde eine bloße Verfahrensverzögerung von vornherein keine Befangenheit begründen. Bei allfälligen Verfahrensverzögerungen steht vielmehr der in § 91 GOG angeführte Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrags als Abhilfemaßnahme zur Verfügung. Die Prüfung einer Verfahrensverzögerung ist demnach nicht im Ablehnungsverfahren, sondern im Rahmen eines dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Fristsetzungsantrags zu prüfen. Eine mögliche Befangenheit könnte in dem Zusammenhang demnach nur dann vorliegen, wenn der abgelehnte Richter trotz berechtigter Fristsetzungsanträge das Verfahren weiter massiv und unvertretbar verzögert (vgl OLG Innsbruck 4 R 197/15z). Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr wurde ein von der Ablehnungswerberin gestellter Fristsetzungsantrag abgewiesen und darin eingehend begründet, warum der Richter mit der Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Zuweisung der hauptsächlichen Betreuung der beiden Kinder nicht säumig ist. Auf die Entscheidung Fsc* des Landesgerichtes I* wird verwiesen. Würde man trotz abgewiesenen Fristsetzungsantrags aus den bereits dort geltend gemachten Gründen eine Befangenheit des Entscheidungsorgans bejahen, würde damit das Institut des Fristsetzungsantrags konterkariert.
Da es also auf die Gründe, warum der Richter über den Antrag der Mutter auf vorläufige Zuweisung der hauptsächlichen Betreuung der beiden Kinder noch nicht entschieden hat, im Rahmen des Ablehnungsverfahrens nicht ankommt, liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Nur der Ordnung halber sei erwähnt, dass das Erstgericht im bekämpften Beschluss im Übrigen ohnehin erwähnt hat, dass sich (auch) die Entscheidung über den vorläufigen Aufenthalt nicht bloß an dem einseitig von der Ablehnungswerberin herbeigeführten schlichten Aufenthalt der Kinder, mit dem die Mutter immer argumentiere, zu orientieren habe, sondern am Kindeswohl (Beschluss S 3 f).
4.1. In ihrer Rechtsrüge kritisiert die Ablehnungswerberin, von einer Befangenheit des Richters wäre schon deshalb auszugehen, da gegen ihn ein Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhoben worden sei und er in dem Zusammenhang „seine Befangenheit selbst angezeigt“ habe und zwar nicht zeitnah zum Zeitpunkt der Anzeige, sondern erst als sie einen Fortführungsantrag mit neuen Beweisen und Sachverhalten eingebracht habe. Alleine aus diesem Grund hätte das Erstgericht von einer Befangenheit des Richters ausgehen müssen. Äußere ein Richter nämlich selbst Bedenken dagegen, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können, sei stets von einer Befangenheit auszugehen, sofern – wie hier – keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Geltendmachung der subjektiven Befangenheit vorlägen.
4.2. Auch diese Argumentation verfängt nicht. Zunächst verschweigt die Ablehnungswerberin geflissentlich, dass sie selbst den Richter wegen Amtsmissbrauchs angezeigt hat. Darüber hinaus entspricht es auch nicht den Tatsachen, dass der Richter selbst Bedenken an seiner Unvoreingenommenheit geäußert und seine subjektive Befangenheit angezeigt habe. Richtig ist vielmehr, dass er bloß den möglichen Anschein einer objektiven oder subjektiven Befangenheit iSd § 182 Abs 1 Geo angezeigt hat (Ps*-170). Soweit die Ablehnungswerberin dem Richter in ihrem Rekurs also die Anzeige einer subjektiven Befangenheit unterstellt, entspricht das also nicht den Tatsachen.
Zudem verschweigt die Ablehnungswerberin, dass die Befangenheitsanzeige des Richters vom Vorsteher des Bezirksgerichtes A* bereits mit Beschluss vom 8. Juli 2025 rechtskräftig verworfen und darin ausführlich dargelegt wurde, dass die vom Richter angeführten Umstände keinen Anschein einer objektiven oder subjektiven Befangenheit begründen. Allein die Tatsache, dass er dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausgesetzt gewesen sei und nun gegen das von der Staatsanwaltschaft I* eingestellte Verfahren ein Fortsetzungsantrag gestellt worden sei, stelle keinen tauglichen Befangenheitsgrund dar.
Dem Erstgericht ist damit beizupflichten, dass in der Tatsache, dass der Richter dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausgesetzt wurde, ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Anschein einer Voreingenommenheit erblickt werden kann. Hinzu kommt, dass gegenständlich noch deutlich vor der Entscheidung des Erstgerichts – konkret am 13. August 2025 – der Antrag auf Fortführung des Verfahrens zurückgewiesen wurde (Bl*), womit im Entscheidungszeitpunkt der Richter also keiner Strafverfolgung mehr ausgesetzt war. Umso mehr kann vom Richter erwartet werden, dass er unbefangen entscheidet (vgl RS0045970).
Würde man der Argumentation der Ablehnungswerberin, durch seine Selbstanzeige habe der Richter jedenfalls den Anschein der Befangenheit erweckt, sodass es keiner zusätzlichen „besonderen Umstände“ mehr bedürfe, um die Befangenheit zu bejahen, folgen, würde das konsequenterweise bedeuten, dass durch die pflichtgemäße Anzeige eines möglichen Anscheins einer Befangenheit in jedem Fall eine (bis dahin tatsächlich nicht vorliegende) Befangenheit begründet wird, was völlig absurd ist.
4.3. Soweit die Ablehnungswerberin noch auf die „weiteren zahlreichen Ungereimtheiten“ verweist, welche bei objektiver Betrachtung zumindest den Anschein einer Parteilichkeit begründen würden, lässt sie völlig offen, worauf konkret sie sich damit bezieht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
5. Wenn die Ablehnungswerberin unter Punkt 2.2. ihres Rekurses zunächst noch einmal die unterlassene vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder kritisiert, ist sie auf die Ausführungen oben unter Punkt 3.1. bis 3.3. zu verweisen.
6.1.Schließlich rügt sie noch fehlende Feststellungen zum zeitlichen Konnex zwischen der Haushaltstrennung, ihren Befangenheitsanzeigen und den danach vom Richter vorgenommenen Maßnahmen sowie zur Frage, ob es sich bei diesen Prozesshandlungen um unaufschiebbare Maßnahmen iSd § 25 JN gehandelt habe. Sie macht damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Aus den (konkret genannten) begehrten Feststellungen hätte sich ergeben, dass der Richter es einerseits über ein Jahr hinweg unterlasse, beschlussmäßig den hauptsächlichen Aufenthalt zumindest vorläufig festzulegen, andererseits aber Prozesshandlungen vornehme, die keine unaufschiebbaren Maßnahmen darstellen würden, woraus sich abermals seine Befangenheit dokumentiere.
6.2. Noch einmal ist der Ablehnungswerberin entgegenzuhalten, dass der Richter im Bezug auf die Entscheidung über die vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder nicht säumig war (vgl oben Punkt 3.1. bis 3.3.).
6.3.Nach § 25 JN hat ein abgelehnter Richter bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die vorzunehmenden Maßnahmen müssen also so dringend sein, dass die Entscheidung über die Ablehnung nicht abgewartet werden kann. Keinesfalls darf der Richter die Endentscheidung in der Hauptsache vor rechtskräftiger Zurück- (bzw Ab-)weisung der Ablehnung fällen (vgl Mayr in Klicka/Koller, ZPO 6§ 25 JN Rz 1 f). In einem Provisorialverfahren darf eine Entscheidung nach der Rechtsprechung aber auch von einem abgelehnten Richter gefällt werden, weil es der Gegner sonst in der Hand hätte, durch allenfalls unbegründete Ablehnungsanträge eine Entscheidung im Provisorialverfahren zu verzögern (RS0045925 [T2]; vgl auch Mayr in Klicka/Koller, ZPO 6§ 25 JN Rz 1).
§ 107 Abs 2 AußStrG regelt für Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren eine besondere Form von Provisorialverfügungen. Das Gericht hat danach die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte auf Antrag oder von Amts wegen auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen, wenn damit das Kindeswohl gefördert wird (vgl Einberger in Schneider/Verweijen, AußStrG § 107 Rz 11; RS0129538 [T8]). Darunter fällt auch der hier in Rede stehende Antrag auf vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts sowie insbesondere das dafür maßgebliche Kindeswohl. Bei den von der Ablehnungswerberin kritisierten vorgenommenen Prozesshandlungen des Richters – in erster Instanz berief sie sich auf einen Austausch mit der ebenfalls abgelehnten Sachverständigen Mag. K* (ON 3, S 8) sowie eine Anfrage an die wissentlich unzuständige KJH I* (ON 7.2, S 3) – handelt es sich damit um unaufschiebbare Handlungen iSd § 25 JN. Diese hat der Richter geradezu im Hinblick auf den Antrag der Mutter auf vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts, vor allem aber mit Blick auf das Kindeswohl vorgenommen, nachdem er am 6. August 2025 von der (zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelehnten) Sachverständigen Mag. K* davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Mutter mit den Kindern ihren Wohnsitz nach Ungarn verlegen werde (ON 186) und diese daher eine Überprüfung des aktuellen Kindeswohls der Kinder in der Obhut der Mutter durch den KJHT empfahl (ON 189). Auch diese von der Mutter kritisierten Verfahrenshandlungen des Richters sind daher nicht einmal ansatzweise dazu geeignet, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
7. Der Rekurs ist damit nicht berechtigt.
8.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 24 Abs 2 JN (vgl RS0122963, RS0098751, RS0074402).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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