Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* E*, gegen die beklagte Partei Mag. R*, wegen Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. August 2025, GZ 14 R 93/25m 5, mit dem der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2025, GZ 14 R 93/25m 2, abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Beklagte ist Vorsteher des Bezirksgerichts *.
[2] Der Kläger begehrt mit seiner bei diesem Bezirksgericht eingebrachten Klage gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass dieser rechtskräftig als gegenüber dem Kläger befangen festgestellt wurde und daher nicht berechtigt sei, in allen den Kläger betreffenden Angelegenheiten Verfahrenshandlungen welcher Art auch immer vorzunehmen.
[3] Der für das erstinstanzliche Verfahren ursprünglich zuständige Richter und sämtliche übrigen Richter des Bezirksgerichts gaben ihre Befangenheit, der Beklagte gab seine Ausgeschlossenheit bekannt. In seiner Entscheidung über die Befangenheitsanzeigen sprach das Landesgericht * aus, dass der Beklagte hinsichtlich der Entscheidung in der Rechtssache und über die Befangenheitsanzeigen der übrigen Richter ausgeschlossen sei sowie dass die Befangenheitsanzeigen der übrigen Richter berechtigt seien. Die Rechtssache wurde dem Bezirksgericht * zugewiesen.
[4] Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 9. 7. 2025 zurückgewiesen. Der Kläger beantragte in der Folge die Berichtigung dieser Entscheidung.
[5] Das Rekursgericht wies diesen Berichtigungsantrag ab.
[6] Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers.
[7] Dieses Rechtsmittel ist nicht zulässig :
[8]1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung einer Ablehnung kein Rechtsmittel statt. Als abschließende Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RS0046010 [T2]; vgl RS0098751).
[9] 2. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Stattgebung der Ablehnung und somit auch ein (Revisions)Rekurs an den Obersten Gerichtshof erweist sich damit – mit der hier nicht einschlägigen Ausnahme einer allenfalls erforderlichen Nichtigerklärung des Verfahrens – als jedenfalls unzulässig (vgl 7 Ob 184/17k).
[10]3. Der Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN gilt auch für die Abweisung eines Antrags auf Berichtigung der Entscheidung über die Stattgebung einer Ablehnung, wäre es doch ein untragbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist, jedoch gegen deren unterbliebene Berichtigung als sich darauf beziehende Erledigung.
[11] 4. Der Rekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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